Gericht / Entscheidungsdatum: AG Landstuhl, Beschl. v. 17.03.2021 - 2 OWi 4211 Js 2050/21
Leitsatz: Zur Einstellung von Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, denen (derzeit) eine Messung mit Leivtex XV 3 zugrunde liegt.
Amtsgericht Landstuhl
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger: ...
wegen OWi StVO
hat das Amtsgericht Landstuhl durch den Richter am Amtsgericht pp. am 17.03.2021 beschlossen:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen ... gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Der Messgerätehersteller hat in einer E-Mail vom 12.03.2021, die dem Gericht inhaltlich bekannt ist, darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an der Messgenauigkeit die Zuverlässigkeit des Messgeräts XV3 nicht mehr garantiert werden kann und dass davon abgesehen werden soll, Messungen mit diesem Messgerät vorzunehmen. Insofern besteht kein auf einer Standardisierung gründender hinreichender Tatverdacht aufgrund von Messungen mit dem genannten Messgerät mehr, sondern das Gericht müsste den Messwert mittels Sachverständigengutachten näherungsweise bestimmen. Dies steht nicht nur kostenmäßig außer Verhältnis zur Geldbuße, sondern auch die fehlende Kenntnis des Messvorgangs an sich führt allenfalls zu einer Plausibilitätsprüfung eines Ergebnisses, das in seiner Richtigkeit nicht bestätigt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Wird wie hier ein fehlerbehaftetes Messgerät eingesetzt, besteht kein Grund, die notwendigen Auslagen beim Betroffenen zu belassen.
Einsender: AG Landstuhl
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