Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, Wahlanwaltshöchstgebühr, ausgefallene Termine, Übergangsgeld

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2019 - 1 AR 97/19

Leitsatz: 1. Zur Bemessung der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren.
2. Die Wahlverteidigerhöchstgebühr bildet grundsätzlich die Obergrenze für die Bemessung einer Pauschgebühr. Sie kann nur in Ausnahmefällen überschritten werden.


1 AR 97/19
Oberlandesgericht Koblenz

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp. u.a.

Verteidiger;
hier: Pauschvergütungsantrag Rechtsanwalt pp. vom 17. September 2019

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht pp.
als Einzelrichterin am 19.12.2019 beschlossen:

1. Rechtsanwalt pp. wird für seine gesamte Tätigkeit als Pflichtverteidiger des ehemals Angeklagten pp. eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretende Pauschgebühr in Höhe von 432.185,50 EUR (netto) bewilligt.
2. Beträge, die als gesetzliche Gebühren bereits ausbezahlt wurden, sind auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen.
3. Für die Festsetzung der dem Antragsteller entstandenen Auslagen, auch der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG, einschließlich der Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag und für die Anweisung der Vergütung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Koblenz zuständig.
4. Der Antrag auf Bewilligung eines (weiteren) Vorschusses auf Pauschgebühr wird für erledigt erklärt.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Rechtsanwalts pp. vom 17. September 2019, ihm für seine Tätigkeit im Verfahren vor der 12. großen Strafkammer, Staatsschutzkammer, des Landgerichts Koblenz in der Zeit vom 14. März 2012 (Bestellung zum Pflichtverteidiger) bis zum 3. September 2019 (endgültige Verfahrenseinstellung betreffend seinen Mandanten) an Stelle der gesetzlichen Gebühren für bestellte Verteidiger eine Pauschvergütung zu bewilligen, ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Senat, der gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 iVm § 42 Abs. 3 S. 1 RVG durch die Unterzeichnerin als Einzelrichterin entscheidet, sieht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG -Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren wegen besonderen Umfangs der Sache - dem Grunde nach als gegeben an.

Im Hinblick auf den Umfang der Akte bei Anklageerhebung (45 Bände Sachakten, 26 Bände TKU-Ordner, 8 Sonderhefte, 52 Fallakten, 26 Personenakten mit Unterbänden, zahlreiche elektronische Datensätze, 988 Seiten Anklageschrift), den notwendigen Einarbeitungsaufwand, die Dauer der - für den Antragsteller vom 20. August 2012 bis zum 3. September 2019 - laufenden Hauptverhandlung, die Terminierungsdichte mit zwei bis vier Verhandlungstagen pro Woche im ersten Durchgang, die Dauer und Schwierigkeit der Hauptverhandlungstermine mit ursprünglich 26 Angeklagten mit jeweils zwei Verteidigern im ersten Durchgang, den erhöhten Abstimmungsbedarf unter den Verteidigern, den Besprechungsaufwand in und außerhalb der Hauptverhandlung, die nach dem Einstellungsbeschluss vom 2. Mai 2017 bis zum Neubeginn der Hauptverhandlung am 15. Oktober 2018 fortbestehende Mandatsführung ohne Hauptverhandlungstermine, die erhöhten rechtlichen Schwierigkeiten in der Bearbeitung von Staatsschutzsachen und die Höhe des mit der Verfahrensbearbeitung verbundenen Verdienstausfalles steht außer Frage, dass eine Pauschvergütung zu bewilligen ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse - jeweils Einzelrichter - vom 11. Juni 2014, Az 1 AR 17/14, vom 8. Oktober 2014, Az 1 AR 26/14, vom 18. Mai 2016, Az 1 AR 13/16, vom 1. August 2016, Az 1 AR 24/16 und vom 21. Dezember 2016, Az 1 AR 105/16).

Was die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung betrifft ist im Allgemeinen hinsichtlich der verschiedenen Verfahrensabschnitte zu differenzieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 [Senat] — III- 3 AR 65/14 [juris] — Rpfleger 2015, 668 und vom 17. Dezember 2015 [Einzelrichter] - III- 3 AR 214/15 [juris]), wobei aber in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 — 1 AR 13/16; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 — 1 ARs 26/13 [juris] — Rpfleger 2016, 133 ff.).

1. „erster" Durchgang vom 14. März 2012 bis 2. Mai 2017
(Bestellung zum Pflichtverteidiger bis zum ersten Einstellungsbeschluss der Kammer)

a) Ein mit den Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis nicht angemessen abgegoltener Schwerpunkt der Arbeit des Antragstellers lag in der erstmaligen Einarbeitung in die Ermittlungs-akten des vorliegenden Umfangsverfahrens.

Diese Tätigkeit legte für den Antragsteller die Bearbeitung weiterer Mandate und die Akquise neuer zumindest für den Einarbeitungszeitraum nachvollziehbar „lahm". Seine diesbezügliche Tätigkeit erweist sich damit im Vergleich zu einem „normalen Rechtsfall" als weit überdurchschnittlich, da der Aktenumfang objektiv einen unüblich hohen Zeitaufwand für die Aneignung des Verfahrensstoffes und die erstmalige Einarbeitung in denselben erforderte, dessen Vergütung mit den Pflichtverteidigergebühren (Grundgebühr mit Haftzuschlag Nr. 4100/ 4101 VV RVG aF iHv 162,-EUR) ersichtlich für den Antragsteller unzumutbar ist und ein Sonderopfer darstellen würde (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch BVerfG NJW 2011, 3079 Rdn. 25 ff. [juris]).

Auch die nach Ziff. 4120/ 4121 des W RVG aF für die Hauptverhandlungstermine (gegebenenfalls mit Zeitzuschlägen nach Ziff. 4122/ 4123 des VV RVG aF) in Ansatz zu bringenden Terminsgebühren des Pflichtverteidigers in Staatsschutzsachen vor der Strafkammer iHv 356,- EUR/ 434,- EUR stellen sich vorliegend für den genannten Zeitraum als unangemessen niedrig dar.

Gerade die Terminsdichte in den Jahren 2012 bis 2017 (etwa 2012: durchschnittlich 1,5 Tage pro Woche; 2013: durchschnittlich 1,4 Tage pro Woche; 2014: durchschnittlich 1,3 Tage pro Woche; 2015: durchschnittlich 1,5 Tage pro Woche; 2016: durchschnittlich 1,8 Tage pro Woche; 2017: durchschnittlich 0,8 Tage pro Woche) bedeutete für den Antragsteller sowohl einen über das übliche Maß auch von Staatsschutzsachen hinausgehenden rein tatsächlichen (Zeit-) Aufwand, welcher über die konkrete Verfahrensausgestaltung mit (zu Beginn) 26 Angeklagten, 52 Verteidigern und einer Vielzahl von Zeugen, TKÜ- Beweismitteln u.ä hinaus auch in den Terminen selbst dem Verteidiger ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Disziplin abverlangte, das auch durch die mit einer Doppeltverteidigung grundsätzlich einhergehenden Synergien (vgl. hier-zu OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juli 2010, Az I Ws 384/09; Gerold/ Schmidt, RVG- Kommentar, 24. Aufl., § 51 Rn 19 mwN) nicht (mehr) aufgefangen werden konnte und das allgemein zumutbare Maß in Relation zu den nach dem RVG zu gewährenden Regelgebühren deutlich überschreitet. Insoweit ist ebenfalls von einem über die Pauschgebühr angemessen auszugleichenden Sonderopfer des Antragstellers auszugehen.

c) Im Hinblick auf die Grenzen der durch den Senat nach § 51 Abs. 1 RVG zu bemessenden Pauschgebühr stellt sich nach dessen ständiger Rechtsprechung die Wahlverteidigerhöchstgebühr grundsätzlich als Obergrenze derselben dar (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011, Az 1 AR 31/11 sowie OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014, Az 2 AR 36/14), von welcher nur in begründeten Ausnahmefällen nach oben abgewichen werden kann (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2011, 1 AR 3/11; vom 15. März 2010, Az 1 AR 8/10 Str ; vom 23. März 2019, 1 AR 9/10 Str. und vom 28. November 2019, Az 1 AR 84/19).

Die Darlegungen des Antragstellers begründen dabei unter Berücksichtigung des tatsächlichen, dem Senat bekannten Verfahrensumfang, wie er sich aus den oben dargestellten Umständen (Terminierungsdichte und Anzahl der Verfahrensbeteiligten im ersten Durchgang) ergibt, einen solchen Ausnahmefall im Hinblick auf Grund- und Terminsgebühr.

In Strafsachen, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich in Anspruch nehmen, gewinnt die Höhe des Entgeltes für den Pflichtverteidiger existentielle Bedeutung. Dies gilt in besonderem Maße für den in Einzelkanzlei tätigen Verteidiger. Für derartige besondere Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung, diesem mit § 51 Abs. 1 RVG eine Regelung zur Seite zu stellen, die sicherstellt, dass ihm die staatlich übertragene Verteidigung kein unzumutbares Sonderopfer abverlangt (BVerfGE 68, 237; NJW 2007, 3420 mwN).

Für die Frage, ob die von dem Pflichtverteidiger entfaltete Tätigkeit wegen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für das nämliche Mandat von existenzieller Bedeutung ist, kann die Anzahl der Hauptverhandlungstage gerade bei Großverfahren ein wichtiges Kriterium darstellen. Gleichzeitig muss aber neben der Dauer der einzelnen Verhandlungstage vor allem die Dichte der Terminierung berücksichtigt werden - und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten und die konkrete Ausgestaltung der Hauptverhandlungstermine.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Senat hält insoweit unter Abwägung aller einzustellenden Umstände weiterhin eine Pausch-vergütung von 1,25 der Wahlverteidigerhöchstgebühr nach Ziff. 4120/ 4121 des VV RVG aF je Hauptverhandlungstag für angemessen.

Da die Terminsgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung anfällt (Vorb. 4 III 1 VV RVG) erhält der Verteidiger diese auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (Vorb. 4 III 2 VV RVG), es sei denn dass er rechtzeitig von der Aufhebung oder der Verlegung des Termins Kenntnis erlangt hat (Vorb. 4 III 3 VV RVG). Der klare und eindeutige Wortlaut der genannten Vorschriften macht damit das Entstehen der Terminsgebühr von der Teilnahme an bzw. dem Erscheinen zu einem anberaumten Termin abhängig. Zu einem Termin erscheint ein Rechtsanwalt, wenn er im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Gerichtstermin körperlich anwesend ist (Senat, Beschl. v. 14.3.2014 -6 St (k) 5/14; v. 19.7.2013 — 6 St (k) 15/13; OLG München, NStZ-RR 2008, 159). Bemessen an diesem Maßstab fällt die nach obigem Grundsatz um das 1,25- fache erhöhte Terminsgebühr im ersten Durchgang für 252 Termine ohne Haftzuschlag iHv 1,25 x 780,- EUR (Ziff. 4120 VV) und für 98 Termine mit Haftzuschlag (Ziff. 4121 VV) iHv 1,25 x 975,- EUR an.

e) Im Hinblick auf die gemäß Ziff. 1. 1. a. angezeigte Erhöhung der Grundgebühr kann nach obigem Maßstab die Wahlanwaltshöchstgebühr von 375,- EUR gemäß Ziff. 4100/ 4101 des VV RVG aF ebenfalls nicht als fixe Obergrenze gelten, da auch insoweit von einem Ausnahmefall iSv Ziff. II. 1 c. auszugehen ist.

Gerade der immense Aktenumfang, dessen Aufarbeitung für die Hauptverhandlung unter gleich-zeitigem - faktischen - Verzicht auf (einen in diesem Zeitraum nicht möglichen) Betrieb und die Akquise weiterer Mandate lässt für den Senat daher weiterhin eine Erhöhung der Grundgebühr um das Hundertfache als angemessen erscheinen.

f) Im Hinblick auf die seitens des Antragstellers geltend gemachte Pauschale für „kurzfristig ausgefallene Termine" ist nach der gesetzlichen Konzeption (Anlage 1 zum RVG, Vorbemerkung 4 Abs. 3) an sich keine Kompensation geboten. Dieser Regel liegt die Annahme zugrunde, dass die mit dem Ausfall eines gerichtlichen Termins gewonnene Zeit für eine anderweitige, nicht termingebundene anwaltliche Tätigkeit, wie sie in jeder Anwaltskanzlei anfällt, genutzt werden kann. Die seitens des Antragstellers insoweit zitierte Rechtsprechung des Senats, wonach dennoch eine Pauschale anfallen kann, gründet auf der Erwägung. dass die Möglichkeit anderweitiger Kanzlei-tätigkeit nur eingeschränkt gilt, wenn die Belastung durch ein einziges Verfahren einen normalen Kanzleibetrieb - wie vorliegend - nur mit Einschränkungen zulässt.

Dass aufgrund der mit dem vorliegenden Umfangsverfahren verbundenen Belastungen, welche der Antragsteller für die Jahre 2012 bis 2019 im Hinblick auf seine Auftragslage zahlenmäßig dar-gestellt hat, eine Verwendung der bei Ausfällen ersparten Terminszeit auf andere Verfahren oder allgemeine Kanzleitätigkeit nicht möglich war, kann ohne weitere Begründung indes nur dann anerkannt werden, wenn es sich tatsächlich um eine „kurzfristige" Aufhebung handelt. Eine solche ist dann gegeben, wenn die Terminsaufhebung erst am Vortag des eigentlich bestimmten Termins erfolgt und der Verteidiger aufgrund dieser faktischen Kurzfristigkeit nicht mehr umdisponieren kann.

Wird ein Termin jedoch mit mehr Vorlauf aufgehoben, ist für die seitens des Antragstellers geschilderte Auftragslage seiner Kanzlei, wonach er im Jahr 2016 weitere 107 und im Jahr 2017 weitere 131 Verfahren betreute, durchaus von einer objektiv bestehenden Möglichkeit auszugehen, die ausfallbedingt gewonnene Arbeitszeit gewinnbringend in diese umzuleiten. Da es an weiterem Vortrag mangelt, der diese Annahme widerlegen könnte (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 29. Juni 2017, Az 8 St (K) 2/17), ist für maximal 9 der 21 seitens des Antragstellers für die Zeit vom 26. Oktober 2016 bis 3. Mai 2017 geltend gemachten Ausfalltermine eine Pauschale iHv jeweils 200,- EUR in Ansatz zu bringen.

Im Hinblick auf weitere 22 Sitzungstage, die bis zum 13. Oktober 2016 kurzfristig ausgefallen sein sollen, bezieht der Antragsteller sich allein auf den von ihm zitierten Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2016, Az 1 AR 105/16, ohne die aus seiner Sicht die Pauschale auslösenden Termins- und Aufhebungsdaten zu konkretisieren. Die eine Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren begründenden Umstände sind seitens des Antragstellers substantiiert darzutun. Insbesondere hat er die aus seiner Sicht maßgeblichen Aspekte nach Art, Umfang und Dauer im Einzelnen darzulegen, wenn sie sich nicht ohne weiteres bereits aus der Verfahrensakte erschließen. Dem Gericht obliegt es nicht, nach tatsächlichen Anhaltspunkten für den Sonderaufwand des Anwalts in den Sachakten zu suchen oder hierüber zu mutmaßen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2005 - Az. 1 AR 156/04 Str., OLG Hamm NStZ-RR 2001, 352; StraFo 2002, 414 [jeweils zu § 99 BRAGO]; s. auch Hartung, in: Hartung/ Schons/ Enders, RVG, § 51 Rdn. 48; Burhoff, RVG, 2. Aufl., § 51 Rdn. 44), so dass für diese 22 Termine keine Pauschale anzusetzen ist.

g) Dem Antragsteller ist zudem ein Übergangsgeld iHv 5.000,- EUR für den Zeitraum zwischen erstmaliger Verfahrenseinstellung am 2. Mai 2017 und dem Neubeginn der Hauptverhandlung am 15. Oktober 2018 zuzubilligen.

Insoweit sind seine Darlegungen zu der nach der ersten Verfahrenseinstellung zumindest vor-übergehend noch fortbestehenden rückgängigen Auftragslage, dem nur schleppenden Anstieg der Mandate ab Mitte 2017 und der im Ergebnis abschlägig beschiedenen Anfrage im Großverfahren pp. für den Senat gerade noch hinreichend substantiiert, um sie der vorliegenden Entscheidung zu Grunde zu legen.

h) Der Senat hält zur Höhe der (angemessenen) Pauschvergütung für den „ersten Durchgang" des vorliegenden Verfahrens mithin an seiner bisherigen Rechtsprechung, wie sie beispielsweise im Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az 1 AR 105/16 dargelegt wird, fest. Eine über diese hinausgehende Erhöhung der Pauschvergütung ist danach nicht angezeigt.

Die Pauschgebühr ist kein Bonus für „besonders engagierte" Tätigkeit des Pflichtverteidigers. noch hat sie den Zweck, auch bei der Verteidigung in Umfangsverfahren bestehende Freiräume des Rechtsanwalts für anderweitige Mandate und/ oder Tätigkeit finanziell dergestalt abzudecken, dass diese nicht mehr betrieben werden müssten. Eine Garantie für eine jederzeit auskömmliche Versorgung des Rechtsanwalts unter Übernahme jeglicher nachteiliger Entwicklung des Kanzleigeschäfts ist mit der Pauschgebühr nicht verbunden. Diese dient vielmehr allein dazu, den mit einer Bestellung zum Pflichtverteidiger für diesen einhergehende und aus Gründen des Gemeinwohls - Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens - hinzunehmenden Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit in vereinzelten Sonderfällen angemessen auszugleichen (vgl. BVerfGE 39, 238 [241f.] = NJW 1975, 1015). Die im RVG vorgesehene Begrenzung der Pflichtverteidigergebühren entspricht dabei grundsätzlich dem notwendigen Interessenausgleich zwischen Gemeinwohl und Berufsfreiheit und legt dem Pflichtverteidiger, eine von Gesetzes wegen hinzunehmende Einbuße auf, die bei Gewährung einer Pauschgebühr nicht eines nach oben offenen Gebührenrahmens bedarf.

Der im RVG vorgesehene Zuschlag für die Verteidigung eines inhaftierten Mandanten spiegelt sich darin wider, dass vorliegend die Erhöhung der Grundgebühr auf Basis der Gebühr Ziff. 4101 VV (und nicht der Ziff. 4100 VV) und für die Dauer der Inhaftierung die Erhöhung der Terminsgebühr auf Basis der Ziff. 4121 W (und nicht der Ziff. 4120 VV) erfolgt. Auch insoweit bedarf es daher entgegen der Auffassung des Antragstellers keiner weitergehenden vergütungsrechtlichen Berücksichtigung der gegen den Mandanten vollzogenen Untersuchungshaft.

2. „zweiter/ dritter" Durchgang vom 4. Dezember 2017 bis 3. September 2019 (Zurückverweisung durch OLG bis zum endgültigen Einstellungbeschluss)

Soweit der Antragsteller im Rahmen seines Pauschvergütungsantrags auch für die im Verlaufe des zweiten/ dritten Durchgangs von ihm wahrgenommenen Hauptverhandlungstermine eine Er-höhung der Terminsgebühr nach obigem Maßstab (Ziff. II. 1. d.) beansprucht, kommt eine solche - ebenso wie eine Erhöhung sonstiger Pflichtverteidigergebühren - nicht in Betracht.

a) Die in dieser Zeit von ihm wahrgenommenen 39 Hauptverhandlungstermine stellen sich weder im Hinblick auf die Terminsdichte, noch im Hinblick auf die Anzahl der Beteiligten als mit dem ersten Durchgang auch nur annähernd vergleichbar dar. Sie spiegeln vielmehr den Verfahrensgang eines allenfalls typischen erstinstanzlichen Staatsschutzverfahrens vor der Kammer dar und werden daher durch die für sie anfallenden Pflichtverteidigergebühren nach Ziff. 4120/ 4122/ 4123 VV RVG nF angemessen abgegolten.

Das Verfahren war bereits im ersten Durchgang (rechtskräftig) im Hinblick auf neun Angeklagte durch Urteil oder Beschluss erledigt worden; im zweiten und dritten Durchgang war die Anzahl der Angeklagten auf (zunächst) 17 Personen damit bereits deutlich reduziert. Bis zum letzten durch den Antragsteller am 3. September 2019 wahrgenommenen Hauptverhandlungstermin trat zudem Erledigung im Hinblick auf weitere 15 Angeklagte ein, so dass letztlich nur noch gegen 2 Angeklagte verhandelt wurde.

Auch wenn der Anklagevorwurf der Mitgliedschaft/ Bildung einer kriminellen Vereinigung im zweiten und dritten Durchgang formell fortbestand, fand er in der Gestaltung der Beweisaufnahme kein Pendant mehr dahingehend, dass deren Nachweis weiterhin forciert wurde. Vielmehr war der Umfang dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht deutlich reduziert und damit inhaltlich für den Verteidiger weit weniger fordernd als noch im ersten Durchgang.

b) Aufgrund der den Antragsteller begünstigenden Entscheidung des zweiten Senats vom 11. September 2019, Az 2 Ws 421/19, von welcher der Senat daher auch nicht abzuweichen beabsichtigt, ist überdies für den Zeitraum ab Neubeginn der Hauptverhandlung eine erneute Verfahrensgebühr nach Ziff. 4118 des VV RVG nF in Ansatz Zu bringen.

Eine Erhöhung derselben ist jedoch nicht angezeigt ist. Der Verfahrensstoff war dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt, die aufwändige erstmalige Einarbeitung durch die gemäß Ziff. II. 2. e. erhöhte Grundgebühr angemessen abgegolten und der Umfang der Beweisaufnahme und die Anzahl der Beteiligten erheblich beschränkt, so dass die gesetzlich vorgesehene Regelgebühr für den Antragsteller kein Sonderopfer im obigen Sinne mehr bedeutete, wie es die Bewilligung einer (weitergehenden) Pauschgebühr erfordert.

c) Da die Grundgebühr nach dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz den Charakter einer die (bei jedem Verfahren als Ausgangsgebühr anfallenden) Verfahrensgebühr erhöhenden einmaligen Zusatzgebühr (BT- Drucks. 17/ 11471 S. 281) hat, fällt sie im zweiten/ dritten Durchgang nicht erneut an.

III.

Gesamtschauend ist die von Rechtsanwalt pp. beantragte und vom Senat nunmehr mit 432.185,50 EUR (netto) festgesetzte Pauschvergütung geeignet, die mit dem Verfahren für ihn verbundenen Erschwernisse angemessen auszugleichen. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

1. Durchgang
- Grundgebühr/ Wahlverteidigerhöchstgebühr gemäß Ziff. 4100/ 4101 des VV RVG aF:
375,- EUR x 100 = 37. 500,- EUR (statt 162,- EUR)
- Terminsgebühr Ziff. 4102/ 4103 des VV RVG aF 137,- EUR (unverändert)
- Verfahrensgebühr Ziff. 4104/4105 des VV RVG aF 137,- EUR (unverändert)
- Verfahrensgebühr Ziff. 4118/ 4119 des VV RVG aF 322,- EUR (unverändert)
- Terminsgebühr/ Wahlverteidigerhöchstgebühr mit Zuschlag Haft gemäß Ziff. 4121 des VV RVG aF 975,- EUR x 1,25 Erhöhung x 98 Termine = 119.437,50 EUR (statt 42.532,- EUR zzgl. etwaiger Zeitzuschläge)
- Terminsgebühr/ Wahlverteidigerhöchstgebühr ohne Zuschlag Haft gemäß Ziff. 4120 des VV RVG aF 780- EUR x 1,25 Erhöhung x 252 Termine = 245.700,- EUR (statt 89.712,- EUR statt etwaiger Zeitzuschläge)
- Ausfallpauschale 9 x 200,- EUR = 1.800,- EUR
- einmaliges Übergangsgeld 5.000,- EUR

2/3. Durchgang:
- Verfahrensgebühr Pflichtverteidiger Ziff. 4118 des VV RVG nF 316,- EUR (unverändert)
- Terminsgebühr Pflichtverteidiger Ziff. 4120 (ohne Haft) des VV RVG nF 424,- EUR x 39 Termine = 16.536,- EUR (unverändert)
- Zeitzuschlag Pflichtverteidiger Ziff. 4122 des VV RVG nF 212,- EUR x 23 Termine = 4.876,- EUR (unverändert)
- Zeitzuschlag Pflichtverteidiger Ziff. 4123 des W RVG nF 424,- EUR x 1 Termin = 424,- EUR
(unverändert)

SUMME: 432.185,50 EUR (netto)

Dass Ausgangspunkt für die Erhöhung der Gebühren im ersten Durchgang nach obigen Grund-sätzen die nach dem VV zum RVG geltenden Sätze in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung sind (kurz: VV RVG aF), ergibt sich aus dem Gesetz, § 60 RVG. Für die Vergütung des Pflichtverteidigers ist mangels zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses nur der Zeitpunkt seiner Bestellung maßgebend, die vorliegend am 14. März 2012 erfolgte, so dass das zu diesem Stichtag gültige Recht für die Mandatsabrechnung bis zur Zurückverweisung durch den Senat Anwendung findet (Klees ins Mayer/ Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage, § 60 Rn 15; v. Seltmann in BeckOK RVG, 45. Edition, § 60 Rn 2f; Gerold/ Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 60 Rn 57: OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2019, Az 2 Ws 421/19). Mangels einer Regelungslücke verbietet sich eine hier seitens des Verteidigers erwogene (weitere) Erhöhung basierend auf den durch das 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 erhöhten Gebührensätzen für den ersten Durchlauf. Diese finden erst ab dem zweiten Durchgang Anwendung.

IV.

Über den Ersatz von Auslagen, auch Mehrwertsteuer, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Bereits ausgezahlte Gebührenanteile sind auf die bewilligte Pauschgebühr anzurechnen.
Mit Festsetzung der beantragten Pauschgebühr ist im Hinblick auf den zugleich gestellten Antrag auf Bewilligung eines (weiteren) Vorschusses auf diese Erledigung eingetreten.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".