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Entscheidungen

Corona

CoronaschutzVO NRW, Verfassungsmäßigkeit Zusammenkunft, Ansammlung,

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 08.02.2021 - 1 RBs 2, 4-5/21

Leitsatz: Das Ansammlungsverbot gemäß § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW (i.d.F. vom 30.03.2020 bzw. 27.04.2020) findet in § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungsermächtigung der §§ 32, 28 Abs. 1 IfSG und § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW in seiner konkreten Ausgestaltung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.


In pp.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (Alleinentscheidung der T als Einzelrichterin).
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung der T als Einzelrichterin).
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheiden vom 23. April 2020 (Betroffener zu 1.) bzw. 12. Mai 2020 (Betroffene zu 2. und 3.) hat der Oberbürgermeister der Stadt E gegen die Betroffenen wegen verbotswidriger Teilnahme an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen nach § 12 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 Nr. 2 der in Nordrhein-Westfalen erlassenen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Im Folgenden CoronaSchVO) i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) ein Bußgeld in Höhe von jeweils 200,00 Euro mit dem Tatvorwurf festgesetzt, sie hätten sich in der Nacht vom 00. April 2020 auf den 00. April 2020 gemeinsam in der Zeit von 23:53 Uhr bis 0:08 Uhr auf dem Xplatz in E E1 aufgehalten.

Gegen diese Bescheide haben die Betroffenen jeweils fristgerecht Einspruch eingelegt.

Das Amtsgericht Dortmund hat die Betroffenen durch Urteil vom 02. November 2020 freigesprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass § 12 Abs. 1 CoronaSchVO gegen höherrangiges Recht verstoße. Zum einen sei die Vorschrift von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 IfSG nicht gedeckt und verstoße damit gegen Bundesrecht. Zum anderen sei die Norm für sich genommen keine geeignete gesetzliche Grundlage, weil eine solche Regelung dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten sei und die Norm damit wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt verfassungswidrig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen (veröffentlicht unter juris).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Dortmund mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für geboten erachtet und mit der unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge ausgeführt wird, die CoronaSchVO finde in § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Halbsatz 1 IfSG eine ausreichende rechtliche Grundlage.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unter näheren Ausführungen beigetreten.

Der Betroffene zu 1. hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. Januar 2021 Stellung genommen, in dem er Zweifel an der rechtswirksamen Einlegung der Rechtsbeschwerde "durch einen Sitzungsvertreter der Amtsanwaltschaft" geäußert und im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu übertragen (§ 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Das angefochtene Urteil wirft in materiell-rechtlicher Hinsicht die entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen auf, ob der Ordnungswidrigkeitentatbestand aus § 12 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 Nr. 2 CoronaSchVO (hier und nachfolgend stets in der Fassung vom 30. März 2020) von der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG gedeckt ist und ob ein Verstoß der Ermächtigungsnorm gegen höherrangiges Recht vorliegt. Zwar hat sich der hiesige 4. Strafsenat in zwei jüngst ergangenen Entscheidungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen geäußert und diese im gleichen Sinne entschieden, wie der Senat es tun will (vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und zu III-4 RBs 3/21). Dies steht der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts jedoch nicht entgegen, weil hierdurch die durch den 4. Strafsenat aufgestellten Leitsätze gefestigt werden können (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rn. 3, m.w.N.). Weitere obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Entscheidungen sind - soweit ersichtlich - zu den genannten Rechtsfragen noch nicht ergangen. Soweit es bereits oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen insbesondere zu der Verfassungsgemäßheit der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gibt (vgl. etwa die Beschlüsse des OVG Münster vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE -, vom 15.04.2020 - 13 B 440/20.NE - sowie vom 19.05.2020 -13 B 557/20.NE -, jeweils veröffentlicht bei juris) sind diese sämtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen, bei dem lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage vorgenommen worden ist.

Darüber hinaus ist im Hinblick auf zu erwartende gleichartige Entscheidungen des erkennenden Amtsgerichts sowie divergierender Entscheidungen anderer Amtsgerichte die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die vorgenannten Fragen sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus für die Rechtsprechung im Ganzen von Bedeutung.

III.

1. Die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere durfte das Rechtsmittel gem. § 142 Abs. 1 Nr. 3 GVG - wie geschehen - beim Amtsgericht Dortmund von einem Oberamtsanwalt eingelegt werden (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 Ss 679/08 -, Rn. 6 und Beschluss vom 26. August 2002 - 1 Ss 230/2002 -, Rn. 5, jeweils bei juris; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. § 142 Rn. 12). Sofern der Betroffene zu 1. unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 28. Februar 1978 (DRiZ 1978, 186) meint, die Zuständigkeit der Amtsanwälte sei auf Prozesserklärungen gegenüber dem Amtsgericht in der Hauptverhandlung beschränkt, folgt der Senat dem nicht. Die in Bezug genommene Entscheidung bezieht sich nicht auf einen (hauptamtlichen) Amtsanwalt, sondern auf örtliche Sitzungsvertreter, also Beamte des gehobenen Dienstes, die mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden dürfen und für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Amtsgerichts zu Sitzungsvertretern der Amtsanwaltschaft bestellt worden sind. Diesen sollen nach der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main die Befugnisse des Amtsanwalts nur und ausschließlich in der Hauptverhandlung zustehen (vgl. auch Kissel/Mayer, a.a.O., Rn. 13, m.w.N.). Vorliegend erfolgte die Einlegung des Rechtsmittels indes durch einen (hauptamtlichen) Oberamtsanwalt.

2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge - zumindest vorläufig - Erfolg, da § 12 Abs. 1 CoronaSchVO sich nach Bewertung des Senats als wirksame Rechtsgrundlage darstellt und der allein mit der vermeintlichen Nichtigkeit dieser Vorschrift begründete Freispruch der Betroffenen sich somit als rechtsfehlerhaft erweist.

a) Rechtsgrundlage für § 12 Abs. 1 CoronaSchVO ist § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000, in der durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 mit Wirkung vom 28. März 2020 geänderten Fassung.

Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG kann die zuständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 der Regelung kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Satz 1 unter anderem Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.

b) Die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG verstößt nach Auffassung des Senats - insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt - nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. hierzu auch: OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - Rn. 45 ff. [Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum] unter Bezugnahme auf OVG Münster, Beschluss vom 06. April 2020 - 13 B 398/20 NE -, Rn. 38 ff. [Schließung von Einzelhandelsgeschäften]; Bayrischer VGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 20 NE 20/1067 - Rn. 24 ff. [Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum u.a.] unter Bezugnahme auf Bayrischer VGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, Rn. 40 ff. [Ausgangsbeschränkungen]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 S 1046/20 -, Rn. 17 [Verbot von Ansammlungen im öffentlichen Raum u.a.] sowie Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 -, Rn. 25 ff., 70 [Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum u.a.]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 13 MN 192/20 -, Rn. 26 [Verbot von Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum]; OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 13 B 173/20 -, Rn. 13 ff. [Kontaktbeschränkungen und Ansammlungsverbote] unter Bezugnahme auf OVG Bautzen, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, Rn. 17 ff. [Schließung von Einzelhandelsgeschäften]; OVG Bremen, Beschluss vom 09. April 2020 - 1 B 97/20 -, Rn. 24 ff. [Schließung von Einzelhandelsgeschäften]; Hessischer VGH, Beschluss vom 07. April 2020 - 8 B 892/20.N -, Rn. 34 ff. [Einschränkung der Religionsausübung], jeweils bei juris; die sämtlich die Verfassungsgemäßheit der Norm bejahen).

aa) Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf. Dabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt sein muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben (sog. Wesentlichkeitsdoktrin). Inwieweit es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands ab.

Auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, können den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück.

Dabei muss die Ermächtigungsnorm in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Die Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit lassen sich nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Je schwerwiegender die grundrechtsrelevanten Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung potentiell Betroffenen sind, desto strengere Anforderungen gelten für das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt und Zweck der erteilten Ermächtigung. Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Beschluss vom 06. April 2020 -13 B 398/20.NE-, Rn. 38 ff., juris, mit Nachweisen zur Rspr. des BVerfG).

bb) Nach diesen Maßstäben genügt die Verordnungsermächtigung - jedenfalls für das hier in Rede stehende Verbot von Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum - dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt (vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und III-4 RBs 3/21).

Zwar ist die Befugnisnorm des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zumindest im ersten Halbsatz als offene Generalklausel ausgestaltet, um den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, deren Bandbreite sich bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Vorfeld nicht bestimmen lässt, zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 24). Allerdings erfährt die Generalklausel durch § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 "Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen" kann, eine Konkretisierung (vgl. hierzu auch: OVG Münster, Beschluss vom 06. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, Rn. 46, juris; Bayrischer VGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.611 -, Rn. 16, juris; Merz [Oberstaatsanwalt und Dezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm], "Social distancing in Dortmund - coronabedingte Kontaktverbote wirksam und damit bußgeldlos?", COVuR 2021, S. 14 ff., m.w.N.; BeckOK InfSchR/Johann/Gabriel, 2. Ed. 1.12.2020, IfSG § 28 Rn. 12; a.A. Pschorr, jurisPR-StrafR 24/2020 Anm. 4, der von einem Spezialitätenverhältnis zwischen § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG ausgeht) und ist danach zumindest insoweit hinreichend bestimmt gefasst, als dass Beschränkungen oder Verbote von Ansammlungen nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers als mögliche Schutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können.

Damit hat der parlamentarische Gesetzgeber zugleich die wesentliche Entscheidung zur Ermöglichung des hier in Rede stehenden Verbots von Ansammlungen im öffentlichen Raum selbst getroffen.

Einer genaueren Umgrenzung in tatbestandlicher Hinsicht oder auf der Rechtsfolgenseite durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedurfte es auch unter Berücksichtigung der mit einem allgemeinen Ansammlungsverbot verbundenen Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, wobei in erster Linie das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen ist, im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und den Parlamentsvorbehalt nicht. Eine solche Einengung der Ermächtigungsnorm würde dem dynamischen Infektionsgeschehen nicht gerecht. Wie dargelegt sinkt gerade bei komplexen Regelungsgegenständen das verfassungsrechtlich gebotene Maß gesetzgeberischer Regelungsdichte. Insofern sind hier die Besonderheiten des Infektionsschutzrechts in den Blick zu nehmen, das sich nicht nur durch eine komplexe Regelungsmaterie, sondern insbesondere auch durch seine Vielgestaltigkeit und im Hinblick auf die Dynamik des Infektionsgeschehens durch einen hohen Anpassungsbedarf der gesetzlichen Regelungen an das jeweils konkrete Infektionsgeschehen auszeichnet. Auf diese Dynamik kann regelmäßig die Exekutive - anders als der Gesetzgeber - aufgrund ihrer Handlungsflexibilität zeitnah reagieren, so dass gewährleistet ist, dass die Behörden bei einer Pandemie flexibel, an die örtlichen Gegebenheiten angepasst und damit effektiver reagieren können (vgl. Merz, a.a.O., m.w.N.).

Schließlich hat der Parlamentsgesetzgeber auch das Ausmaß der dem Verordnungsgeber erteilten Rechtsmacht bestimmt. Diese beschränkt sich auf "notwendige Schutzmaßnahmen". Innerhalb des dem Verordnungsgeber hierdurch zuwachsenden Regelungsermessens ist damit eine Normierung zulässig, soweit und solange diese zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung einer übertragbaren Krankheit geboten ist.

Da nach Ansicht des Senats somit eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für das hier in Rede stehende Ansammlungsverbot vorhanden ist, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung im März 2020 zur Vermeidung nicht mehr vertretbarer Schutzlücken aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls für einen Übergangszeitraum ein Rückgriff auf eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügende Generalklausel möglich gewesen wäre (vgl. hierzu: OVG Münster, Beschluss vom 06. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, Rn. 59 ff., juris, m.w.N.; OVG Bremen, Beschluss vom 09. April 2020 - 1 B 97/20 -, Rn. 33 f., juris). Der insofern vom Amtsgericht erhobene Einwand, eine durch vorübergehende Anwendung der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel zu schließende Regelungslücke habe schon nicht vorgelegen, weil dem Gesetzgeber die Bedrohung durch den Ausbruch einer pandemisch verlaufenden Infektionserkrankung aufgrund der epidemiologischen Risikoanalyse der Bundesregierung zum Bevölkerungsschutz aus dem Jahr 2013 (BT-Drs. 17/12051, S. 5, 55 ff.) bekannt gewesen sei, er aber nach eigenem Bekunden bei der Neufassung des § 28 Abs. 1 IfSG davon abgesehen habe, an den materiellen Voraussetzungen dieser Norm etwas zu ändern, geht daher ins Leere.

c) § 12 Abs. 1 CoronaSchVO ist von der Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG gedeckt.

aa) Formelle Bedenken gegen das Zustandekommen der CoronaSchVO bestehen nicht. Insbesondere war der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen für den Erlass zuständig. Von der Befugnis des § 32 Satz 2 IfSG ist in Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht worden. Durch § 10 ZVO-IfSG hat die nordrhein-westfälische Landesregierung die ihr eingeräumte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung auf das für Gesundheit zuständige Ministerium übertragen.

bb) Das in § 12 Abs. 1 CoronaSchVO bestimmte Verbot von Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen ist auch materiell rechtmäßig.

(1) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG sind erfüllt, weil seit Anfang März 2020 - und somit auch im Zeitpunkt des Erlasses der CoronaSchVO in der Fassung vom 30. März 2020 - im ganzen Bundesgebiet und damit auch in Nordrhein-Westfalen nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt werden (vgl. Archiv der Situationsberichte des Robert-Koch-Instituts zu COVID-19 [ab 4.3.2020], abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Archiv.html). Dass es sich bei dem Coronavirus SARS-CoV-2 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, unterliegt keinem Zweifel (vgl. hierzu ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss 11. Juni 2020 - 13 MN 192/20 -, Rn. 43 ff., juris) und wird von den Verfahrensbeteiligten im hiesigen Verfahren auch nicht in Abrede gestellt.

In einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

(2) Zu den notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG zählen gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG die Beschränkung und das Verbot sonstiger Ansammlungen von Menschen. Nach Auffassung des Senats sind von hiervon auch Zusammenkünfte und Ansammlungen kleinerer Gruppengröße erfasst, nämlich solcher von mehr als zwei Personen, wie in § 12 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO geregelt.

(a) Zunächst tritt der Senat der Auffassung des Amtsgerichts entgegen, der Verordnungsgeber habe mit dem Begriff der "Zusammenkunft" einen weiteren, dem Gesetz nicht zu entnehmenden Begriff als Tatbestandsvoraussetzung eingeführt. Die Begriffe "Zusammenkünfte und Ansammlungen" i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO werden nach Auffassung des Senats vom Verordnungsgeber synonym verwendet. Hierfür spricht die teilweise Verwendung nur eines der Begriffe, ohne aber erkennbar eine Abgrenzung zu dem anderen Begriff vornehmen zu wollen, wie beispielsweise in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 CoronaSchVO. Auch der Bundesgesetzgeber verwendet im Normtext des § 28 Abs. 1 IfSG nur den Begriff "Ansammlungen von Menschen", versteht hierunter aber "alle Zusammenkünfte von Menschen" (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 74 f.; vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und III-4 RBs 3/21; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 13 MN 192/20 -, Rn. 34, juris, zu dem mit § 12 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO vergleichbaren § 2 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen CoronaSchVO vom 08. Mai 2020).

(b) Der Begriff der "Ansammlung" in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG erfasst das Zusammenkommen einer Menschenmenge von mindestens drei Personen.

Zwar durften die zuständigen Behörden nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der bis zum 27. März 2020 geltenden Fassung nur "Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten". Ob von einer solchen "größeren Anzahl von Menschen" bereits bei mehr als zwei Personen ausgegangen werden konnte, ist fraglich (vgl. dahingehend aber Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 14/2530, S. 74 f., wonach der Gesetzgeber durch die im Vergleich zu § 34 BSeuchG offenere Fassung des § 28 IfSG sicherstellen wollte, dass alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst werden, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen). Diese Frage bedarf aber im vorliegenden Verfahren keiner Beantwortung. Anders als in der Vorgängerregelung stellt der Gesetzgeber in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der ab dem 28. März 2020 geltenden Fassung nämlich nicht mehr auf Ansammlungen "einer größeren Anzahl" von Menschen ab, sondern ermächtigt seinem insoweit klaren Wortlaut nach zum Erlass von Beschränkungen und Verboten von "sonstigen Ansammlungen von Menschen". Vom normalen Sprachgebrauch ausgehend ist unter dem Begriff "Ansammlung" lediglich eine Mehrzahl von Personen zu verstehen, ohne dass es sich um eine größere Anzahl von Personen handeln muss. Dementsprechend wird vom Wortlaut des Begriffes "Ansammlung" in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG n.F. eine Menschenmenge von mindestens drei Personen erfasst (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und III-4 RBs 3/21; OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE -, Rn. 53 ff., juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 13 MN 192/20 -, Rn. 43, beck-online; Merz, a.a.O., m.w.N.; Pschorr, a.a.O., m.w.N.; Kießling, IfSG, 1. Aufl., § 28 Rn. 39 ).

Hiervon abweichend vertritt das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil die Auffassung, der Begriff der Ansammlung im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG sei abweichend von seinem klaren Wortlaut dahingehend auszulegen, dass hierfür eine größere Anzahl von Menschen erforderlich sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber bei der Änderung des Wortlauts des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 durch Streichung der Formulierung "einer größeren Anzahl" ausweislich der Gesetzesbegründung keine inhaltliche Änderung des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG habe vornehmen wollen. Daher sei bei der Auslegung des Begriffes der Ansammlung nach wie vor davon auszugehen, dass hierfür eine größere Anzahl von Menschen erforderlich sei, die bei einer Ansammlung von mehr als zwei Personen nicht erreicht sei.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Die vom Amtsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach der Wortlaut des § 28 Abs. 1 IfSG "aus Gründen der Normenklarheit angepasst" wurde (vgl. BT-Drs.19/18111, S. 24) lässt nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe mit der vorbezeichneten Streichung keine inhaltliche Änderung des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG vornehmen wollen. Denn eine Änderung aus Gründen der Normenklarheit schließt eine inhaltliche Änderung keineswegs aus, weil die Notwendigkeit, eine Norm im Hinblick auf ihre Bestimmtheit und Verständlichkeit anzupassen, auch eine inhaltliche Änderung erfordern kann (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und III-4 RBs 3/21; Merz, a.a.O.). Die angesichts der bereits laufenden Pandemie in Kenntnis der Diskussion um die rechtlichen Voraussetzungen für bereits angeordnete Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote vorgenommene Streichung der früheren Tatbestandsvoraussetzung "einer größeren Anzahl" legt insofern nahe, dass der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollte, dass auch Zusammenkünfte und Ansammlungen weniger einzelner Personen von der Ermächtigungsnorm erfasst werden sollen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 13 MN 192/20, Rn. 43, beck-online; OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE -, Rn. 53 ff., juris, das im Zweifel auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zurückgreifen will; Merz, a.a.O.; im Ergebnis auch Rau, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl., § 19 Straf- und Strafprozessrecht, Rn. 23; Kießling, IfSG, 1. Aufl., § 28 Rn. 39).

(c) Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des § 12 Abs. 1 CoronaSchVO ergeben sich - anders als das Amtsgericht meint - auch nicht aus dem weiten Adressatenkreis der Regelung, der sämtliche Bürgerinnen und Bürger, die sich im Geltungsbereich der Verordnung aufhalten, erfasst. Insbesondere enthält § 12 Abs. 1 CoronaSchVO kein jede Bürgerin und jeden Bürger unabhängig von der konkreten Gefährdungssituation betreffendes Kontaktverbot. Auch eine unzulässige Abkehr vom Grundsatz der vorrangigen Inanspruchnahme eines Störers im polizeirechtlichen Sinne vermag der Senat nicht festzustellen.

(aa) Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie auch mehreren Personen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, Rn. 26, juris). Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen, bei denen feststeht oder der Verdacht besteht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als "Störer" anzusehen. Aber auch Dritte ("Nichtstörer") können nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Adressat von Maßnahmen sein, um sie vor Ansteckung zu schützen oder wenn ein Tätigwerden allein gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern eine effektive Gefahrenabwehr nicht gewährleisten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, Rn. 26, juris, unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und III-4 RBs 3/21; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05. Mai 2020 - 13 MN 119/20 -, Rn. 41, juris; OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE -, Rn. 66, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 13. November 2020 - 1 B 350/20 -, Rn. 38, beck-online; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09. April 2020 - 1 S 925/20 -, Rn. 33, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 - 11 S 12/20 -, Rn. 6, beck-online).

Für die Inanspruchnahme eines "Nichtstörers" bedarf es keiner gesonderten Prüfung des Bestehens einer "gegenwärtigen erheblichen Gefahr" im Sinne des allgemeinen Polizeirechts. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG umschreiben vielmehr selbst abschließend eine gegenwärtige ("festgestellt" bzw. "ergibt sich") und erhebliche Gefahr (für die Gesundheit durch die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit), bei deren Vorliegen die notwendigen Schutzmaßnahmen - erforderlichenfalls auch gegenüber "Nichtstörern" - zu ergreifen sind (vgl. BeckOK InfSchR/Johann/Gabriel, 2. Ed. 1.12.2020, IfSG, § 28 Rn. 21). Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insofern allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr. Dabei gilt für die Gefahrenwahrscheinlichkeit kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, Rn . 32, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und III-4 RBs 3/21; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05. Mai 2020 - 13 MN 119/20 -, Rn. 41, juris; Merz, a.a.O.).

(bb) Gemessen daran begegnet der weite Adressatenkreis des § 12 Abs. 1 CoronaSchVO keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts im täglichen "Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)" vom 30. März 2020 bestand zum damaligen Zeitpunkt weltweit und in Deutschland eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Zahl der COVID-19-Fälle in Deutschland stieg weiter an. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wurde insgesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch (vgl. Archiv der Situationsberichte des Robert-Koch-Instituts zu COVID-19 [ab 4.3.2020], abrufbar unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Situationsberichte/Archiv.html). Aufgrund dieser Bewertung bestand angesichts des hochdynamischen, exponentiell verlaufenden Infektionsgeschehens, der möglichen (schweren) gesundheitlichen Folgen (bis zum Tod) und der hohen Infektiosität des besonders leicht von Mensch zu Mensch, insbesondere durch Tröpfcheninfektion übertragbaren Coronavirus für jeden Adressaten der Verordnung ein hinreichend konkreter Bezug zu einer Infektionsgefahr bzw. hat der Verordnungsgeber einen solchen bei der Ausübung des ihm zukommenden Verordnungsermessens in vertretbarer Weise angenommen.

Überdies war und ist aus tatsächlichen Gründen vielfach gar nicht klar, ob eine Person "Störer" oder "Nichtstörer" ist, weil eine Übertragung des Virus durch eine infizierte Person schon bis zu drei Tage vor Symptombeginn oder auch bei einem asymptomatischen Verlauf der Erkrankung, den der Betroffene selbst gar nicht wahrgenommen hat, stattfinden kann. In Anbetracht dessen hätte durch ein Tätigwerden allein gegenüber (positiv festgestellten) Störern eine effektive Gefahrenabwehr nicht gewährleistet werden können (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und III-4 RBs 3/21; OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE -, Rn. 66, juris; Merz, a.a.O., m.w.N.). Vor diesem Hintergrund war die Adressierung der Maßnahme an die Allgemeinheit schließlich auch deswegen unbedenklich, weil es gerade auch darum ging, die Allgemeinheit und damit jede Person vor der Ansteckung zu schützen (vgl. Merz, a.a.O., m.w.N.).

(d) Von der Verordnungsermächtigung gedeckt ist auch der Erlass von kontaktbeschränkenden Maßnahmen für den gesamten öffentlichen Raum in Nordrhein-Westfalen. Dem Wortlaut des für das hier in Rede stehende Ansammlungsverbot maßgeblichen § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG lassen sich insofern keine Einschränkungen entnehmen. Die von dem Amtsgericht angestellten Erwägungen zu der Verwendung des Plurals bei dem Begriff "Orte" in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG, der sich auf Ausgangs- und Betretungsverbote bezieht, greifen bereits aus diesem Grund nicht durch. Ungeachtet dessen besteht - soweit ersichtlich - in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aber auch Einigkeit, dass nach der Neufassung des § 28 Abs. 1 IfSG zum 28. März 2020 gerade der sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote ermöglichende Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG dafür spricht, dass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG auch allgemeine oder gleichsam flächendeckende Verbote erlassen werden können, wenn sich diese als verhältnismäßig erweisen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, Rn. 50 ff., juris; Bayrischer VGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, Rn. 46, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20-, Rn. 29, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 09. April 2020 - 1 B 97/20 -, Rn. 31, juris).

(e) Die Regelung des § 12 Abs. 1 CoronaSchVO entspricht schließlich auch dem in § 28 Abs. 1 IfSG zum Ausdruck kommenden Gebot strikter Verhältnismäßigkeit (vgl. auch: OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 zu III-4 RBs 446/20 und III-4 RBs 3/21; OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE -, Rn. 68 ff., juris, zu der CoronaSchVO in der Fassung vom 15. Mai 2020).

Die mit der CoronaSchVO getroffenen Regelungen bezwecken, den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwersterkrankter Menschen zu gewährleisten und damit einhergehend das Leben und die Gesundheit der durch eine Überforderung des Gesundheitssystems unmittelbar Gefährdeten zu schützen.

Das hier in Rede stehende Verbot von Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum war zur Erreichung dieses legitimen Zwecks geeignet. Denn nach den einschlägigen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen kann durch eine Reduzierung unmittelbarer persönlicher Kontakte zu anderen Personen die Ausbreitung des sich primär im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert werden (vgl. Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Übertragungswege, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Steckbrief.html).

Das Verbot von Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum war auch zur Zweckerreichung erforderlich. Mildere aber gleich effektive Mittel waren im Geltungszeitraum der Verordnung nicht gegeben. Insbesondere stand im Frühjahr 2020 weder ein Impfstoff zur Verfügung noch erschien zumindest kurzfristig eine großflächige gezielte Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten realistisch, zumal aufgrund der frühen Infektiosität bereits vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen ein hoher Anteil von Übertragungen unbemerkt erfolgt, so dass diese durch eine Verhaltensänderung des Betroffenen (wie eine Selbstquarantäne) nicht verhindert werden können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06. April 2020 -13 B 398/20.NE -, Rn. 97 f. unter Hinweis auf Robert-Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, Welchen Vorteil bringt Abstand halten bzw. die Beschränkung sozialer Kontakte? abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/ NCOV2019/FAQ_Liste.html; Stand: 26. März 2020, sowie Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE -, Rn. 105, jeweils bei juris).

Schließlich war das in § 12 Abs. 1 CoronaSchVO geregelte Ansammlungsverbot unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen auch angemessen. Die Maßnahme führt zwar unverkennbar zu Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, wobei in erster Linie das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen ist. Dieses Recht gilt jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegt einem Gesetzesvorbehalt und tritt hier im Ergebnis angesichts der akut drohenden Überforderung des Gesundheitswesens gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist, dass die Kontaktbeschränkungen nur Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum betrafen, Treffen in häuslicher Umgebung hingegen nicht verboten waren. Auch im öffentlichen Raum war die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte - lediglich zahlenmäßig eingeschränkt - weiter möglich. Darüber hinaus wurde die Eingriffsintensität durch zahlreiche Ausnahmetatbestände in § 12 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO erheblich abgemildert. Erlaubt waren etwa Zusammenkünfte von Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Darüber hinaus sah die Regelung Ausnahmen für unterstützungsbedürftige Personen und aus betreuungsrelevanten Gründen vor. Damit blieb neben der im häuslichen Bereich weiterhin möglichen Pflege sozialer oder persönlicher Kontakte ein nicht unerhebliches Maß an Kontaktmöglichkeiten auch in der Öffentlichkeit gewahrt. Hinzu kommt, dass die Verordnung in ihrer zeitlichen Geltung zum einen auf wenige Wochen befristet war (vgl. § 17 CoronaSchVO) und den Verordnungsgeber zum anderen davon unabhängig eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht trifft, die sich mit zunehmender Dauer der ergriffenen Maßnahmen verdichtet.

IV.

Das angefochtene Urteil erweist sich aus den dargestellten Gründen im Rechtsfolgenausspruch als fehlerhaft. Da es zudem keine tatrichterlichen Feststellungen zu der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der verbotswidrigen Teilnahme an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum durch die Betroffenen enthält, war das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Dortmund zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf die nach Sinn und Zweck der Vorschrift und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende (einschränkende) Auslegung des Begriffs der (verbotenen) Ansammlung i.S.v. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO von dem Amtsgericht auch Feststellungen zu dem Vorliegen eines inneren Bezugs oder einer äußeren Verklammerung sowie zu den räumlichen Beziehungen der Betroffenen zueinander anlässlich des zur Begründung des Tatvorwurfs herangezogenen Zusammentreffens zu treffen sein werden. Der hiesige 4. Strafsenat hat hierzu (auszugsweise) ausgeführt:

"Auch wenn der Begriff der Ansammlung somit weit zu fassen ist, benötigt man jedenfalls einen inneren Bezug oder eine äußere Verklammerung (vgl. Kießling, a.a.O., § 28 Rn. 37), anderenfalls würde jede bloß zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen im Interesse der individuellen Bedarfsdeckung, wie beim Einkaufen oder auch bei einem bloßen Spaziergang im öffentlichen Raum zu einer verbotenen Ansammlung i.S.d. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW führen. Dies kann nicht der Wille des Verordnungsgebers gewesen sein (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2020 - 13 MN 192/20 -, das den Begriff der Zusammenkunft oder Ansammlung dahingehend auslegt, dass hierunter nur jedes gezielte Zusammensein von Menschen an einem Ort um der kollektiven Ansammlung willen, nicht aber jede bloß zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen, zu verstehen ist). (...)

Im Hinblick darauf, dass § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG den Verordnungsgeber nur zur Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen ermächtigt, soweit und solange dies zur Verhinderung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist, setzt eine bußgeldbewährte Zusammenkunft i.S.d. § 12 CoronaSchVO NRW auch das Vorliegen einer räumlichen Komponente voraus. Denn im Falle der verlässlichen Wahrung eines eine Übertragung der Krankheit ausschließenden Mindestabstands ist das Verbot einer Ansammlung nicht mehr zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich. (...) Daher bedarf es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer dahingehenden Einschränkung, dass eine verbotene Ansammlung i.S.d. § 12 CoronaSchVO NRW dann nicht vorliegt, wenn eine derartig deutliche räumliche Trennung bzw. Distanz besteht, aufgrund derer von vornherein die typische Gefahr der Unterschreitung eines ein Infektionsrisiko ausschließenden Mindestabstands zu verneinen ist."

Dem schließt der Senat sich nach eigener Überzeugungsbildung an.


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