Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 04.02.2021 - 254 Ds 231/19
Leitsatz: Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG bezieht sich auf originäre Cs-Sachen, in denen durch Rücknahme des Einspruchs eine Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird, nicht hingegen um eine Ds-Sache, in der die Hauptverhandlung bereits anberaumt war und nur mangels Anwesenheit des Angeklagten nicht bis zum Abschluss durchgeführt werden konnte.
254 Ds 231/19
Amtsgericht Tiergarten
Beschluss v. 04.02.2021
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Carsten Pagels , Warschauer Str. 20, 04860 Torgau,
wegen gefährlicher Körperverletzung pp.
wird die als Erinnerung auszulegende Beschwerde vom 04.01.2021 gegen die Festsetzung vom 01.11.2017 kostenpflichtig verworfen.
Gründe:
Die als Erinnerung auszulegende Beschwerde des Verteidigers vom 04.01.2021 gegen die Gebührenfestsetzung vorn 09.12.2020, mit der eine Vergütung über 132,00 Euro netto nach VV 4141 RVG (Erledigungsgebühr) abgelehnt wurde, ist nicht geeignet, eine weitere Festsetzung gegen die Landeskasse herbeizuführen.
Der zulässige Rechtsbehelf der Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Gebühr gemäß VV 4141 RVG ist hier nicht entstanden.
Sofern ein Verteidiger den Angeklagten dahingehend berät, gegen einen Strafbefehl nach § 408 a StPO keinen Einspruch einzulegen, entsteht diese unstreitig nicht (u, a. OLG Nürnberg, 20.05.2009 2 Ws 132/09). Dies gilt entsprechend auch für eine baldige Rücknahme des Einspruchs.
VV 4141 I Nr. 3 RVG bezieht sich auf originäre Cs-Sachen, in denen durch Rücknahme des Einspruchs eine Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird. Hier handelt es sich jedoch um eine Ds-Sache, in der die Hauptverhandlung bereits anberaumt war und am 07.05.2020 nur mangels Anwesenheit des Angeklagten nicht bis zum Abschluss durchgeführt werden konnte. Anders wäre der kostenrechtliche Ansatz nur dann zu bewerten, wenn nach der Eröffnung des Hauptverfahrens und vor Terminierung der Verteidiger an dem Erlass eines Strafbefehls mitwirkt (AG Bautzen AGS 2007, 307), so dass der Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird, was hier nicht der Fall war.
Auch in den Konstellationen, in denen ein Hauptverhandlungstermin bereits stattgefunden hat, ausgesetzt wurde und nur durch Rücknahme des Rechtsmittels der neu anberaumte Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird, entsteht die Gebühr nach VV 4141 RVG nicht (OLG Frankfurt. Beschl. v. 05.03.2011, 2 Ws 177/11). Dasselbe gilt für das Entfallen von Fortsetzungsterminen (OLG Köln, AGS 2006, 339). Daher ergibt sich auch aus einer analogen Anwendung von VV 4141 RVG hier keine andere Bewertung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1. 2. Var. StPO.
Einsender: RA C. Pagels, Torgau
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