Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 09.11.2020 - 101 Qs 72/20
Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung der kriminellen Vereinigung von der Bande nach der Neuregelung des § 129 Abs. 2 StGB mit Gesetz zur Änderung des Strafrechts vom 21.07.2017
2. Der Anwendungsbereich des § 129 StGB ist weiterhin subjektiv zu begrenzen (Fortgeltung der in BGHSt 54, 216 entwickelten Auslegungsgrundsätze).
3. Eine darauf verzichtende, allein am Zweck des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates der Europäischen Union vom 24.10.2008 orientierte Auslegung würde demgegenüber zu einer Verwischung der Grenzen von Bande und krimineller Vereinigung und damit zu einem unauflösbaren Bruch im System der Strafbarkeit mehrerer zusammenwirkender Personen führen, auf dem das deutsche materielle Strafrecht beruht.
4. Ein übergeordnetes gemeinsames Interesse im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB scheidet daher weiterhin aus, wenn bloß ein persönliches Gewinnstreben der Täter im Vordergrund steht.
101 Qs 72/20
LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a.
hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Köln am 09.11.2020 beschlossen:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 08.06.2020 (503 Gs 801/20) wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der Haftbefehl leidet schon in formeller Hinsicht an durchgreifenden Mängeln. Denn er genügt nicht den in § 114 Abs. 2 StPO aufgestellten Mindestanforderungen.
1. Danach muss der Haftbefehl eine Begründung enthalten, aus der sich entnehmen lässt, welcher Taten der Beschuldigte dringend verdächtig ist, welcher Haftgrund vorliegt, auf welchen Beweismitteln diese richterliche Überzeugung beruht (vgl. § 114 Abs. 2 StPO) und aus welchen Gründen die Anordnung von Untersuchungshaft verhältnismäßig ist (§ 114 Abs. 3 StPO). Zur Angabe des dringenden Tatverdachts ist es erforderlich, die Tatsachen kurz zu schildern, auf denen dieser beruht. Die Beweismittel, aus denen der Tatverdacht hergeleitet wird, sind zu bezeichnen, zumindest soweit dies ohne Gefährdung der Ermittlungen möglich ist (vgl. Karlsruher Kommentar, Graf, StPO, 8. Auflage, 2019, § 114 Rz. 13). Ihr Beweiswert braucht zwar nicht zwingend erörtert zu werden (OLG Düsseldorf, StV 1988, 534; StV 1991, 521; Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt, 63. Auflage, 2020, § 114 Rz. 11), auch wenn dies zum Beispiel bei widersprüchlichen Zeugenaussagen angebracht sein wird. Andererseits ist der bloße Hinweis auf die bisherigen polizeilichen Ermittlungen, auch wenn Sachverständige und Zeugen benannt werden, nicht ausreichend (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2009, 1 Ws 9/09).
2. Diese Voraussetzungen erfüllt der angegriffene Haftbefehl nicht. Dies gilt in besonderem Maße für Fall 2. Denn es fehlt bezüglich des Verdachts des gemeinschaftlichen Menschenhandels zum Nachteil der T bereits an der Beschreibung des konkreten Tatbeitrags der Beschuldigten. Der Haftbefehl beschränkt sich auf pauschale Ausführungen zur vermeintlich untergeordneten Stellung der T innerhalb der Familie K aufgrund einer erfolgten Unterdrückung, ohne dass andere hierfür sprechende Gründe (wie z.B. ihr Alter oder ihre erst durch Heirat begründete Familienzugehörigkeit) in den Blick genommen werden und ohne dass konkretisiert wird, wann und in welcher Art und Weise die Beschuldigte hieran unmittelbar mitgewirkt haben soll bzw. was ihr Tatbeitrag gewesen sein soll.
Als Beweismittel, auf die der dringende Tatverdacht gestützt wird, werden im Hinblick auf beide Tatvorwürfe (Fall 1 und Fall 2) lediglich unspezifisch die bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere die Erkenntnisse der gerichtlich angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen genannt.
3. Die Kammer ist sich bewusst, dass diese formellen Fehler nicht die Unwirksamkeit des Haftbefehls begründen (OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 434; KG, StV 1994, 318) und im Beschwerdeverfahren anders als im Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO durch eine Neufassung des Haftbefehls behoben werden können (OLG Brandenburg, StV 1997, 140; NStZ-RR 1997, 107; OLG Koblenz, NStZ-RR 2006, 143). Sie sieht sich gleichwohl zu einer Neufassung des Haftbefehls nicht veranlasst, da die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht vorliegen.
II.
Es fehlt an den materiellen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 112 StPO.
1. Die Beschuldigte ist der ihr im Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 08.06.2020 (503 Gs 801/20) zur Last gelegten Taten, nämlich der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie des Menschenhandels, nicht dringend verdächtig im Sinne des § 112 Abs. 1 StPO.
a) Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat (Münchener Kommentar, Böhm/Werner, StPO, 1. Auflage 2014, § 112 Rz. 22; BGH, StV 2008, 84; OLG Köln, StraFo 1999, 214). Dieses auf die Verurteilungschance bezogene Wahrscheinlichkeitsurteil darf nur aufgrund bestimmter Tatsachen abgegeben werden. Dabei sind die im Zeitpunkt der Haftentscheidung vorliegenden und in den Akten ausgewiesenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen. Während für den hinreichenden, die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Verdacht die gleich hohe Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung ausreicht, muss der dringende Tatverdacht im Zeitpunkt der Anklageerhebung stets stärker sein als der hinreichende (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt, aaO, § 112 Rz. 6 und § 203 Rz. 2). Auf Grundlage dieses Beurteilungsmaßstabes liegt ein dringender Tatverdacht bezüglich der beiden Tatvorwürfe nicht vor.
b) Ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB beziehungsweise der Mitgliedschaft in einer solchen (Fall 1) besteht nicht, da es bereits an einer Vereinigung in diesem Sinne fehlt.
aa) Nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StPO ist eine Vereinigung ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Die Vereinigung setzt demnach letztlich zwei Merkmale voraus: zum einen den organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, was eine gewisse Organisationsstruktur, instrumentelle Vorausplanung und Koordination erfordert, sowie zum anderen ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (BGH, Beschluss vom 05.09.2019, AK 49/19, zitiert nach juris; BT-Drucks. 18/11275, S. 11).
bb) Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem übergeordneten Interesse.
aaa) Ein derartiges übergeordnetes Ziel liegt typischerweise bei politisch, ideologisch, religiös oder weltanschaulich motivierter Kriminalität vor (BGH, Beschluss vom 03.12.2009, 3 StRr 277/09, BGHSt 54, 216 = NJW 2010, 1979). Darüber hinaus kann es aber auch bei organisierter Wirtschaftskriminalität in Form eines über den Willen zur gemeinsamen Deliktsbegehung geteilten gemeinsamen Gewinn- oder Machtstrebens bestehen, das sich in der Verwendung von zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder der Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zeigt (BT-Drucks. 18/11275, S. 11). Hingegen scheidet die Verfolgung eines übergeordneten gemeinschaftlichen Interesses aus, wenn bei den in Aussicht genommenen Straftaten lediglich das persönliche Gewinnstreben des Täters im Vordergrund steht (BGHSt 54, 216). Gerade in dem übergeordneten Interesse besteht nämlich der Unterschied der kriminellen Vereinigung zur Bande, deren Mitglieder vorrangig ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung sowie der Beute- und Gewinnerzielung verfolgen (BGH aaO; vgl. auch BGHSt, 46, 321).
bbb) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die zur Bestimmung des übergeordneten Interesses in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2009 (BGHSt 54, 216) datiert, also vor dem 54. Gesetz zur Änderung des Strafrechts vom 21.07.2017 ergangen ist, mit dem der Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates der Europäischen Union vom 24.10.2008 umgesetzt werden sollte.
(1) Höchstrichterliche Entscheidungen zu der Frage, ob und in welchem Maße die vorstehend dargestellten Grundsätze zur Beurteilung des übergeordneten Zwecks auch nach der Neuregelung des § 129 StGB fortgelten sollen, sind bislang nicht ergangen. Der Bundesgerichtshof hat lediglich in einem Beschluss vom 17. Oktober 2019 (AK 56/19) darauf hingewiesen, dass durch die geringeren Anforderungen an die Organisationsstruktur und Willensbildung der Vereinigungsbegriff ausgeweitet worden sei. Auch in dieser Entscheidung verhält sich der Bundesgerichtshof aber nicht zu der hier relevanten Fragestellung, sondern führt allein aus, dass nunmehr nicht allein Personenzusammenschlüsse erfasst werden sollen, deren Mitglieder sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen, sondern auch hierarchisch organisierte Gruppierungen mit bloßer Durchsetzung eines autoritären Anführerwillens ohne Gruppenidentität. Mit Ausnahme einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27.03.2020 (1 Ws 3-5/20) fehlt es soweit ersichtlich auch an obergerichtlicher Rechtsprechung zum neu ausgestalteten § 129 Abs. 2 StGB. In diesem Beschluss hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Fall, in dem die Beschuldigten ein sog. Hawala-Finanzsystem betrieben haben sollen, entschieden, dass die Beschuldigten sich als Mitglieder an einer kriminellen Vereinigung beteiligt hätten, indem sie sich in die Organisation eingeordnet und auf längere Zeit angelegte Tätigkeiten zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung entfaltet hätten; ihr übergeordnetes gemeinsames Interesse habe in dem Streben nach Gewinn bestanden. Als Begründung dafür, dass dieses ausreiche, hat sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht allein darauf berufen, dass ausweislich der Gesetzesbegründung auch das gemeinsame Streben nach Gewinn und Macht zur Verfolgung eines übergeordneten Interesses ausreiche (BT-Drucks. 18/11275, S. 11).
(2) Eine Gesetzesauslegung zeigt, dass die vom Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung (BGHSt 54, 216) vorgenommene subjektive Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 129 StGB in Form des übergeordneten Zwecks weiterhin nicht nur gesetzeskonform, sondern auch dringend geboten ist.
(a) So legt bereits der Wortlaut übergeordnetes Interesse in § 129 StGB nahe, dass durch dieses Merkmal Fallgestaltungen ausgeschlossen werden sollen, in denen sich Täter letztlich nur zu dem Zweck zusammenschließen, ihre eigene Gewinnerzielungsabsicht zu verfolgen. Denn allein der Umstand, dass dieses Eigeninteresse durch ein Zusammenwirken effektiver erreicht werden kann, gibt dem verfolgten Ziel noch nicht das Gepräge eines übergeordneten Interesses.
Zuzugestehen ist zwar, dass der Wortlaut des Art. 1 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses in eine andere Richtung weist. Denn danach ist eine kriminellen Vereinigung ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Straftat bedroht sind. Der deutsche Gesetzgeber hat aber den Zweck, sich einen unmittelbaren oder mittelbaren materiellen Vorteil zu verschaffen, gerade nicht in die Legaldefinition der Vereinigung einfließen lassen, sondern stattdessen auf das Merkmal des übergeordneten Interesses abgestellt. Dieses ist einerseits weiter gefasst ermöglicht nämlich auch die Verfolgung von Gruppierungen, die auf die Begehung politisch, ideologisch, religiös oder weltanschaulich motivierter Kriminalität gerichtet sind , andererseits aber vom Sprachverständnis her in Fallgestaltungen wie der vorliegenden auch durchaus restriktiver.
Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Begrenzung des übergeordneten Interesses auf Zusammenschlüsse, im Rahmen derer nicht bloß die eigene Gewinnerzielungsabsicht vorrangig verfolgt wird, wird vom Wortlaut der auszulegenden Norm mithin nahe gelegt, jedenfalls aber zweifelsfrei gedeckt.
(b) Eine historische Auslegung stützt ebenfalls das Ergebnis, dass eine kriminelle Vereinigung ausscheidet, wenn bei den Straftaten, auf deren Begehung die Vereinigung ausgerichtet ist, das persönliche Gewinnstreben im Vordergrund steht.
So lag nach der zur früheren Rechtslage entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB bei einem auf Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen vor, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit kriminelle Ziele verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 31, 202; 45, 35; 46, 354; 49, 271; Schönke/Schröder, Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage, 2019, § 129 Rz. 4 mwN). Während das personelle (mindestens drei Personen) und zeitliche Element (gewisse Dauer) vergleichsweise geringe praktische Probleme aufwiesen, scheiterte eine Nachweisbarkeit sehr häufig an dem organisatorischen und voluntativen Element. Letzteres wiesen nämlich weder hierarchisch strukturierte Organisationen (z.B. Mafia- oder Rocker-Gruppierungen) auf, bei denen sich die Mitglieder nicht dem in der Gruppe entwickelten Willen, sondern dem autoritären Willen eines Anführers unterordnen (BGH, StV 1991, 14; NJW 1992, 1518; BT-Drucks. 18/11275, S. 7), noch netzwerkartige Zusammenschlüsse, bei denen der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt (Dessecker, NStZ 2009, 184). Zudem erfüllten aufgrund des fehlenden Grads an Organisation auch nur wenige der Organisierten Kriminalität zurechenbare Gruppierungen die Voraussetzungen des § 129 StGB (Kinzig, Die rechtliche Bewältigung von Erscheinungsformen organisierter Kriminalität, 2004, S. 169; Fischer, StGB, 67. Auflage, 2020, § 129 Rz. 5).
Mit dem Ziel, derartigen Anwendungsschwierigkeiten entgegen zu wirken und die gemeinsamen Fähigkeiten der Europäischen Union im Kampf gegen grenzüberschreitende Organisierte Kriminalität zu verbessern, erging am 24.10.2008 der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union 2008/841/JI. Dieser sah eine Angleichung des materiellen Strafrechts in den Mitgliedsstaaten vor, um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ebenso wie die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu erleichtern (Maletz, Kriminalistik 2010, 428); konkret sollte dies durch eine Ausweitung des Begriffs der kriminellen Vereinigung durch ein Herabsenken der Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2019, AK 49/19). Zu diesem Zweck wurde wie bereits ausgeführt in Art. 1 Nr. 1 der Begriff der kriminellen Vereinigung als ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Straftat bedroht sind definiert. Gemäß Art. 1 Nr. 2 verlangt ein solcher organisierter Zusammenschluss, dass dieser nicht bloß zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird, aber nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Organisationsstruktur aufweisen muss.
Dieser Rahmenbeschluss wurde vom Gesetzgeber entgegen dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) zunächst nicht umgesetzt.
In seinem grundlegenden Beschluss vom 03.12.2009 (BGHSt 54, 216) legte der Bundesgerichtshof dar, dass er sich trotz des Grundsatzes der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung (EuGH, NJW 2005, 2839) an einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung des Merkmals der Vereinigung im Sinne von § 129 StGB gehindert sehe. Denn so wurde zur Begründung ausgeführt diese würde zu einem unauflösbaren Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Systems der Strafbarkeit mehrerer zusammenwirkender Personen führen, auf dem das deutsche materielle Strafrecht beruht (BGH, aaO). Die Umschreibung einer kriminellen Vereinigung in Art. 1 des Rahmenbeschlusses unterscheide sich nämlich nur noch in unwesentlichen Randbereichen von derjenigen einer Bande. Eine europarechtsfreundliche Modifikation des Vereinigungsbegriffes sei allein Sache des Gesetzgebers, der allerdings dafür Sorge tragen müsse, dass das deutsche materielle Strafrechtsgefüge insgesamt in sich stimmig bleibt (BGH, aaO; vgl. auch Beschluss vom 14.08.2009, 3 StR 552/08, NJW 2009, 3448; Beschluss vom 20.12.2007, StB 12--13/07, 47/07, BGHR StGB § 129 Vereinigung 3).
Der deutsche Gesetzgeber ließ im Nachgang zu dieser Entscheidung die Umsetzungsfrist, die bis zum 11.05.2010 lief, ebenso wie die fünfjährige Übergangsfrist verstreichen. Erst nach Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland (vgl. BT-Drucks. 18/11275, S. 8) wurde zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses die Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB legal definiert. Anders als im Rahmenbeschluss vorgesehen wurde in diese Legaldefinition allerdings nicht das Motiv, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen (Art. 1 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses), sondern der Zusatz zur Verfolgung eines übergeordneten Interesses aufgenommen.
Vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Historie insbesondere den vom Bundesgerichtshof erhobenen erheblichen Bedenken und der darauf folgenden, langen Untätigkeit des Gesetzgebers spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber auf eine vollständige Angleichung der Legaldefinition in § 129 Abs. 2 StGB an die Vorgaben des Rahmenbeschlusses bewusst verzichtet hat, um eine zu extensive, geradezu uferlose Ausweitung der kriminellen Vereinigung zu vermeiden (vgl. auch BT-Drucks. 18/11275, S. 11, wonach der Begriff der Vereinigung von dem der Bande abzugrenzen sei). Damit auf einer Linie liegt auch, dass in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, die kriminelle Vereinigung unterscheide sich gerade durch die Verfolgung eines übergeordneten Interesses von der Bande (BT-Drucks., aaO). Auch die in den Motiven genannten Beispiele (Verfolgung politischer Ziele, gemeinsames Gewinn- oder Machtstreben im Rahmen der Wirtschaftskriminalität in Form der Anwendung von einschüchternden Mitteln oder der Einflussnahme auf Politik, Medien, Verwaltung Justiz oder Wirtschaft) legen nahe, dass nicht jedes auch nur materielle Interesse als voluntatives Element der Vereinigung ausreichen soll.
(c) Einer solchen extensiven Auslegung stünden auch erhebliche systematische Bedenken entgegen, auf die bereits der Bundesgerichtshof zutreffend hingewiesen hat.
Denn tatsächlich wäre eine kriminelle Vereinigung letztlich nicht mehr von einer Bande abzugrenzen, wenn man nicht an den vom Bundesgerichtshof (u.a. in seiner Entscheidung vom 03.12.2009, BGHSt 54, 216) aufgestellten Anforderungen an die Bestimmung eines übergeordneten Interesses festhalten würde.
Dies gilt umso mehr, als die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 129 Abs. 2 StGB, dass sich die Vereinigung von der Bande neben der Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses auch durch eine möglicherweise nur rudimentäre Organisationsstruktur unterscheide (BT-Drucks. 18/11275, S. 11), lediglich auf den ersten Blick zutreffen. In aller Regel weist nämlich auch eine Bande eine gewisse Organisation, Vorausplanung und Koordination auf. Ansonsten wäre im Übrigen auch die Formulierung in § 98a Abs. 1 Nr. 6 StPO, der für eine Rasterfahndung voraussetzt, dass die Straftat von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen worden sein muss (ebenso für den Einsatz verdeckter Ermittler in § 110a Abs. 1 Nr. 4 StPO), nur schwer nachvollziehbar (vgl. Selzer, KriPoZ 2018, 224). Vor diesem Hintergrund kommt der Auslegung des verbleibenden Merkmals des übergeordneten gemeinsamen Interesses aber entscheidende Bedeutung zu, will man weiterhin eine Bande von einer kriminellen Vereinigung trennscharf abgrenzen (so auch Leipold/Tsambikakis/Zöller, Gazeas, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage, 2020, § 129 Rz. 10, 18; Schönke/Schröder, Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, aaO, 129 Rz. 4a mwN; Münchener Kommentar, Schäfer, StGB, 3. Auflage, 2017, § 129 Rz. 36; Martin, Kriminalistik 2018, 269; vgl. auch Fischer, aaO, § 129 Rz. 25, der darauf hinweist, dass sich eine Bande bei einer Zweckänderung in eine Vereinigung wandeln könne).
Dass eine solche Abgrenzung aus gesetzessystematischen Gründen nach wie vor dringend geboten ist, ergibt sich daraus, dass im deutschen Strafrecht die Bande lediglich als strafschärfendes Merkmal (nämlich als Qualifikationsmerkmal etwa in § 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, 263 Abs. 5, 267 Abs. 4 StGB, § 30a Abs. 1 BtMG beziehungsweise als Regelbeispiel etwa in § 263 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB) ausgestaltet ist (BGHSt 54, 216). Eine Strafbarkeit für ein Bandenmitglied ergibt sich also nicht bereits aus der Mitgliedschaft als solcher, sondern erst dann, wenn sich das Mitglied an einer konkreten Bandentat beteiligt, die vollendet wird oder jedenfalls die Grenze zum strafbaren Versuch gemäß § 22 StGB oder zur gegebenenfalls strafbaren Vorbereitung gemäß § 30 StGB überschreitet (vgl. auch BGHR § 129 Vereinigung 3). Die kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB stellt hingegen ein strafbarkeitsbegründendes Merkmal dar; hier ist bereits zu den diesbezüglichen Gründen sogleich unter (d) die bloße mitgliedschaftliche Beteiligung, also der Anschluss an die Vereinigung, unter Strafe gestellt (vgl. BGHSt 54, 216).
Dies im Blick schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs an, dass durch eine Verwischung der Grenzen von Bande und krimineller Vereinigung ein unauflösbarer Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Systems der Strafbarkeit mehrerer zusammenwirkender Personen (BGHSt 54, 216) ebenso wie zum abgestuften System der Strafbarkeit von Vollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung (BGHR § 129 Vereinigung 3; Münchener Kommentar, Schäfer, aaO, § 129 Rz. 36) entstünde; das deutsche materielle Strafrechtsgefüge wäre dann nicht länger stimmig (vgl. BGHSt 54, 216).
(d) Eine solche Ausweitung des Begriffs der kriminellen Vereinigung, die faktisch zu einem Gleichlauf mit dem Bandenbegriff führen würde, wäre zudem aus teleologischen Gründen sachwidrig. Denn der Zweck des § 129 StGB besteht darin, die erhöhte kriminelle Intensität zu erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit in sich birgt (BGH, NJW 2009, 3448; Schönke/Schröder, Sternberg-Lieben/Schittenhelm, aaO, § 129 Rz. 1 mwN; Münchener Kommentar, Schäfer, aaO, § 129 Rz. 2). Kann man nun aber nach der in § 129 Abs. 2 StGB eingeführten Legaldefinition nicht mehr an die Organisation insoweit reichen nun schließlich rudimentäre Organisationsstrukturen aus anknüpfen, gewinnt der zweite Aspekt nur umso mehr an Gewicht, nämlich die der Personengruppe innewohnende Eigendynamik. Diese Eigendynamik und die von ihr ausgehende spezifische Gefahr wird aber vor allem dadurch in Gang gesetzt, dass die Beteiligten sich einem gemeinsamen Ziel verbunden haben, das über die Begehung konkreter Straftaten hinausreicht (BGHSt 54, 216; BGH NJW 2009, 3448; so auch Münchener Kommentar, Schäfer, aaO, § 129 Rz. 26). Würde man nun auch auf dieses Merkmal verzichten, wäre kein Grund mehr für eine Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes bei § 129 StGB handelt es sich um ein sog. Vorfelddelikt gegeben. Soweit der Gesetzgeber angedacht hat, eine Eingrenzung dieser Vorfeldstrafbarkeit anhand der in Aussicht genommenen Straftaten bzw. deren Strafrahmen zu ermöglichen, ist dies nicht gelungen; denn die in § 129 Abs. 1 StGB erfolgte Beschränkung auf Straftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind, stellt faktisch keine relevante Begrenzung dar, da derart nur Bagatelldelikte ausgesondert werden (Zöller, KriPoZ 2017, 26).
(e) Nimmt man die vorstehend dargestellten Auslegungserwägungen die jeweils bereits einzeln betrachtet für eine Begrenzung des übergeordneten Interesses sprechen in ihrer Gesamtheit in den Blick, erscheint es zwingend geboten, auch nach der Gesetzesänderung vom 21.07.2017 an der zuvor ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 03.12.2009, BGHSt 54, 216) festzuhalten, dass ein übergeordnetes Interesses ausscheidet, wenn bei den in Aussicht genommenen Straftaten lediglich das persönliche Gewinnstreben des Täters im Vordergrund steht.
(f) Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass auch auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen dem vom Rat im Rahmenbeschluss verfolgten äußerst begrüßenswerten Ziel genüge getan wird, durch ein Herabsenken der Anforderungen an das organisatorische und voluntative Element eine Ausweitung des Begriffs der kriminellen Vereinigung und damit einhergehend eine Verbesserung der Fähigkeiten zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Organisierten Kriminalität herbeizuführen. Denn das mit der Modifikation des voluntativen Elements verbundene Kernanliegen des Rats war es, künftig auch hierarchisch strukturierte Organisationen und netzwerkartige Verbindungen als Vereinigungen im Sinne der §§ 129 ff. StGB erfassen zu können. Auch unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze zur Beurteilung des übergeordneten Interesses ist dies zweifelsfrei weiterhin möglich. Die hier vorgenommene subjektive Begrenzung des Vereinigungsbegriffs reicht allein so weit, wie dies zur Vermeidung von Brüchen im System des deutschen Strafrechts unbedingt erforderlich ist.
ccc) Auf Grundlage des damit maßgeblichen Beurteilungsmaßstabes ist aber nach Aktenlage vorliegend keine kriminelle Vereinigung gegründet worden. So geht die Staatsanwaltschaft und ihr folgend der angegriffene Haftbefehl davon aus, dass der Zusammenschluss allein erfolgte, um durch in verschiedener Zusammensetzung begangene Straftaten insbesondere Vermögensdelikte zum Nachteil älterer Menschen und Sozialleistungsbetrug ein Familieneinkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte und die übrigen von den Ermittlungsbehörden als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung eingestuften weiteren Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen, der über ein solches bloßes Gewinnstreben beziehungsweise das Interesse an einer gemeinsamen effektiven Tatbegehung und Beuteerzielung hinausgeht, werden hingegen weder im Haftbefehl dargelegt noch sind sie im Übrigen der Akte zu entnehmen.
cc) Die Kammer hält damit bewusst an ihrer Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 15.10.2020 (101 Qs 64/20) fest. Soweit die Staatsanwaltschaft dagegen unter Bezugnahme auf ihre weiteren Beschwerde im Verfahren 101 Qs 64/20 nunmehr zahlreiche Einwände erhoben hat, setzen sich diese inhaltlich nicht erschöpfend mit der Argumentation der Kammer und des Bundesgerichtshofs auseinander.
aaa) Der Einwand, die Kammer habe in dem Beschluss ausgeführt, dass der Wortlaut der auszulegenden Norm zu keinen eindeutigen Ergebnissen führe, erscheint verkürzt. Denn die Kammer geht davon aus, dass bereits der Wortlaut des übergeordneten gemeinsamen Interesses nahe legt, dass von dem Begriff einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB keine Zusammenschlüsse umfasst sein sollen, die allein zur Verfolgung der eigenen Gewinnerzielungsabsichten der einzelnen Täter erfolgen.
bbb) Auch soweit die Staatsanwaltschaft gegen die historischen Erwägungen der Kammer anführt, es dürfe nur auf die in der Gesetzesbegründung offiziell niedergelegten Motive des Gesetzgebers abgestellt werden, verfängt dies nicht.
(1) Vielmehr erscheint es geboten, die Besonderheiten des hiesigen Gesetzgebungsverfahrens auch im Rahmen der historischen Auslegung zu würdigen. Diese besteht worauf erneut hinzuweisen ist darin, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 03.12.2009 (BGHSt 54, 216) dargelegt hatte, dass eine Umsetzung des Rahmenbeschlusses ohne Modifikationen zu unauflösbaren Systembrüchen im deutschen Strafrecht führe, und damit den Appell an den Gesetzgeber verbunden hatte, bei einer Neuregelung des Begriffs der kriminellen Vereinigung dafür Sorge zu tragen, dass das deutsche materielle Strafrechtsgefüge in sich stimmig bleibe. Dass diese Vorgeschichte für die Erwägung, aus welchem Grund sich der deutsche Gesetzgeber sodann durch die Aufnahme des Merkmals des übergeordneten Interesses für eine vom Rahmenbeschluss abweichende Formulierung entschieden hat, ohne Bedeutung sein soll, erschließt sich nicht.
(2) Zudem greift die Argumentation der Staatsanwaltschaft zu kurz, wenn als offizielle Gesetzesbegründung allein wiedergegeben wird, dass durch die Änderung der Vorschrift der Rahmenbeschluss vollständig habe umgesetzt werden sollen. Denn diese Einleitung wird im Folgenden durch die Ausführungen ergänzt, dass die kriminelle Vereinigung von der Bande abzugrenzen sei und der Unterschied zwischen beiden Personenvereinigungen gerade in der Verfolgung eines übergeordneten Interesses bestehe (BT-Drucks. 18/11275 S. 11).
(3) Soweit die Staatsanwaltschaft darauf abstellt, dass durch den Rahmenbeschluss und die ihm nachfolgende Änderung des § 129 Abs. 2 StGB eine Erweiterung von Möglichkeiten der Bekämpfung der organisierten Kriminalität bezweckt gewesen sei, ist dem zwar beizupflichten. Unzutreffend sind aber die daran anknüpfenden Ausführungen, dass dieses Ziel auf Grundlage der Auslegung der Kammer nicht mehr erreicht werde. Denn die Anwendungsprobleme des § 129 StGB, welche behoben werden sollten, bestanden darin, dass aufgrund des voluntativen Elementes hierarchisch strukturierte Organisationen und netzwerkartige Zusammenschlüsse nicht unter den Begriff der kriminellen Vereinigung gefasst werden konnten und aufgrund des organisatorischen Elements ihm auch nur wenige Gruppierungen der Organisierten Kriminalität unterfielen. Diese Anwendungsprobleme, denen ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/11275, S. 7) begegnet werden sollte, sind aber auch trotz einer Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum übergeordneten Interesse behoben. Zuzugestehen ist zwar, dass die Auffassung der Staatsanwaltschaft zu einer noch deutlich extensiveren Anwendung des § 129 StGB führen würde. Dass ein vollständig konturloser Begriff der kriminellen Vereinigung Ziel des deutschen Gesetzgebers gewesen sein soll, lässt sich einer historischen Auslegung aber gerade nicht entnehmen.
ccc) Soweit die Staatsanwaltschaft zu den systematischen Bedenken der Kammer ausführt, dass diese zwar nicht von der Hand zu weisen seien, eine trennscharfe Abgrenzung von Bande und krimineller Vereinigung aber auch nicht notwendig sei, lässt dies eine vertiefte Auseinandersetzung mit der systematischen Argumentation des Bundesgerichtshofs, welche die Kammer in ihrem Beschluss aufgegriffen hat, vermissen.
(1) Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass die Abgrenzung von Bande und krimineller Vereinigung aus gesetzessystematischen Gründen dringend geboten ist, da im deutschen Strafrecht die Bande lediglich als strafschärfendes Merkmal, die kriminelle Vereinigung hingegen als strafbarkeitsbegründendes Merkmal ausgestaltet ist. Würde nun auch jede Bande dem Begriff der kriminellen Vereinigung unterfallen genau dies wäre letztlich das Ergebnis der von der Staatsanwaltschaft intendierten Auslegung entstünde dadurch ein unauflösbarer Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Systems der Strafbarkeit mehrerer zusammenwirkender Personen (BGHSt 54, 216) ebenso wie zum abgestuften System der Strafbarkeit von Vollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung (vgl. BGHSt 54, 216). Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, dass diesen systematischen Bedenken anders als durch die von der Kammer gewählte Lösung begegnet werden müsse, lässt sie weitere Ausführungen dazu vermissen, auf welchem Wege dies geschehen soll.
(2) Zutreffend ist es, wenn die Staatsanwaltschaft dargelegt, dass ohne das von ihr zugrunde gelegte extensive Verständnis des § 129 StGB Tätigkeiten von Personen, die im Vorfeld von Taten erfolgen und nicht die Schwelle der Beihilfe erreichen, straffrei sind. Genau dieses Ergebnis entspricht aber dem System des deutschen Strafrechts. Dass auch die Pflicht zur europarechtskonformen Auslegung von Normen nicht zu einem auf Grundlage der Auslegung der Staatsanwaltschaft unvermeidbaren Systembruch führen darf, hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 03.1.2009 hervorgehoben.
ddd) Zuletzt greifen auch die Einwände der Staatsanwaltschaft gegen die teleologischen Ausführungen der Kammer nicht durch. Zutreffend geht zwar auch die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Zweck des § 129 StGB darin bestehe, der Gefährlichkeit der Eigendynamik der Personengruppe zu begegnen. Auf die daran anknüpfenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 54, 216; NJW 2009, 3448), dass diese Eigendynamik vor allem dadurch in Gang gesetzt werde, dass die Beteiligten sich einem gemeinsamen Ziel verbunden haben, das über die Begehung konkreter Straftaten hinausreicht, geht sie jedoch nicht ein. Die Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes wie sie durch § 129 StGB erfolgt stellt eine Ausnahme im System des deutschen Strafrechts dar und kann deswegen nur aus gewichtigen Gründen gerechtfertigt werden. Der bloße Umstand, dass durch die Beteiligung mehrerer Personen an der Vorbereitung von Vermögensdelikten ein größerer finanzieller Bedarf der Tätergruppierung entstehen könne, genügt dem nicht.
c) Auch soweit der Beschuldigten ein Menschenhandel (Fall 2) angelastet wird, ihr nämlich vorgeworfen wird, gemeinschaftlich mit den gesondert Verfolgten K1 , K2 sowie K3 und K4 die noch nicht 21 Jahre alte Lebensgefährtin ihres Sohnes, T , unter Ausnutzung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Zwangslage beherbergt zu haben, wobei diese bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen ausgebeutet werden sollte, findet sich hierfür in den bisherigen Ermittlungsergebnissen keine belastbare Stütze.
Im angefochtenen Beschluss heißt es dazu, dass T im Alter von 16 Jahren an die Familie der Beschuldigten zu einem mutmaßlich fünfstelligen Betrag verkauft worden und seit dem 31.10.2016 unter der Anschrift des gleichaltrigen K2 , mit dem sie nach Roma-Art verheiratet ist und der der Sohn der hiesigen Beschuldigten ist, wohnhaft sei. Innerhalb der Familie sei sie für niedere Tätigkeiten bestimmt und im Fall der Zuwiderhandlung Drohungen ausgesetzt (Abrasieren der Haare, Wegnahme ihrer beiden minderjährigen Kinder, Hausverweis). Sie dürfe sich nicht ohne Begleitung außerhalb des Hauses bewegen, eine Schul- oder Berufsausbildung werde ihr nicht ermöglicht. Aus den bestehenden Verhältnissen könne sie sich auch wegen Verwerfung mit ihrer Ursprungsfamilie nicht lösen. Sie werde zur Begehung von Eigentumsdelikten eingesetzt, wobei sie nicht persönlich von den Taterträgen profitiere, sondern ihren Beuteanteil abgeben müsse. Ihren Wünschen und Bedürfnissen werde bei der Tatplanung nicht Rechnung getragen, wie z.B. einer längeren Pause nach der Geburt ihres zweiten Kindes.
aa) Der Haftbefehl benennt schon keine konkreten Handlungen der Beschuldigten im Hinblick auf ihre Schwiegertochter, die den Tatbestand des § 232 StGB erfüllen würden. Sie sind auch sonst aus der Akte nicht ersichtlich.
Es heißt dort lediglich pauschal, die Beschuldigte entscheide darüber, ob und mit wem die gesondert Verfolgte T an geplanten Tatfahrten teilnimmt. Wann und auf welche Weise dies im Einzelnen geschehen sein soll, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Staatsanwaltschaft von einer mittäterschaftlichen Tatbeteiligung der Beschuldigten ausgeht. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass konkrete Tatbeiträge der Beschuldigten benannt werden müssten, die ihre Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB begründen sollen.
Der Darlegung hätte dies vorliegend noch umso mehr bedurft, als die Beschuldigte sich vom 18.03.2019 bis zum 23.04.2020 (mithin in dem gesamten Tatzeitraum, der sich vom 27.05.2019 bis zum 22.02.2020 erstrecken soll) in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt befand und anscheinend lediglich an Wochenenden Ausgang hatte. Wie die Beschuldigte auf den Einsatz der T Einfluss genommen haben soll, erschließt sich dann aber jedenfalls nicht ohne Weiteres.
Dass diese Behauptung der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte habe jeweils über die konkrete Tatbeteiligung der T entschieden, letztlich auf einer bloßen Vermutung beruht, lässt sich auch daran erkennen, dass in dem gesonderten Verfahren gegen K2 (115 Js 909/18, LG Köln 101 Qs 64/20) der Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft auf die Behauptung gestützt wird, es sei K2 , der traditionsbedingt berechtigt gewesen sei, über die Arbeitskraft seiner Partnerin zu verfügen, weshalb sein Einverständnis notwendige Voraussetzung für T Teilnahme an den Taten gewesen sei.
bb) Aber auch losgelöst von der Frage, welchen Tatbeitrag die Beschuldigte denn erbracht haben soll, fehlt es an belastbaren Tatsachen dafür, dass überhaupt ein Menschenhandel zu Lasten von T verübt worden ist.
aaa) Die von § 232 StGB vorausgesetzte besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers ergibt sich hier allein daraus, dass die gesondert Verfolgte T zur (vermeintlichen) Tatzeit unter 21 Jahre alt gewesen ist.
Soweit der angegriffene Haftbefehl darüber hinaus darauf abstellt, dass sich T auch in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage befunden habe, sind dafür keine belastbaren Beweismittel ersichtlich. Der Begriff der Zwangslage erfordert das Bestehen einer ernsten wirtschaftlichen oder persönlichen Bedrängnis, die mit einer wesentlichen Einschränkung der Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten verbunden ist. Die im Haftbefehl benannten Indizien, die hierfür angeführt werden, erweisen sich bei genauer Betrachtung nicht als stichhaltig.
Soweit von einem Verkauf der T an die Familie K zu einem Brautpreis im fünfstelligen Bereich die Rede ist, handelt es sich der Höhe nach um eine Vermutung, die allein auf vor dem Hintergrund einer Familienfehde kritisch zu betrachtenden Äußerung der Beschuldigten basiert, nach deren Angaben sich B, T Vater, dahingehend geäußert haben soll, er hätte seine Tochter besser nach Italien verkauft, denn dort habe man ihm eine Ablösesumme in Höhe von 85.000 geboten, damit sie dort als Einbrecherin oder Taschendiebin arbeite.
Der Staatsanwaltschaft ist zwar darin Recht zu geben, dass der Kammer bei ihren diesbezüglichen Ausführungen in dem Verfahren betreffend K2 (101 Qs 64/20) ein Fehler unterlaufen ist, was auch in der Verwendung des Begriffes Mitgift zum Ausdruck kommt. Denn tatsächlich soll nicht vom Brautvater an die Familie K (die Familie des Bräutigams), sondern umgekehrt an diesen ein Geldbetrag gezahlt worden sein, so dass das Argument, der Geldbetrag könne dem Ausgleich finanzieller Verluste der Familie K durch Aufnahme einer unterhaltsbedürftigen Person gedient haben, nicht verfängt. Aber auch die hier tatsächlich gegenständliche finanzielle Zuwendung seitens der Bräutigamsfamilie an die Familie der Braut ist ethnologisch verwurzelt und in mehreren Kulturkreisen nach wie vor üblich. Dabei wird ein Geldbetrag (oder Besitz), der anlässlich einer Heirat vom Bräutigam oder seiner Familie an die Eltern der Braut (zumeist ihren Vater) übergeben wird, allgemein als Brautpreis oder Brautgeld bezeichnet, wobei die Bezeichnung als "Brautgabe" ethnosozialogisch bevorzugt wird, weil im Wort "Brautpreis" die Bedeutung eine Frau kaufen und verkaufen mitschwingt, was in vielen Kulturen aber nicht dem Verständnis dieses Brauchs entspricht (siehe hierzu und den nachfolgenden Ausführungen Wikipedia, "Brautpreis", Stand 02.11.2020). Der Brauch kann mehrere Funktionen haben: Durch ihn kann der Ehevertrag auf festliche Weise besiegelt werden, er kann zur Haltbarkeit der Ehe beitragen und er ist geeignet, die Herkunftsgruppe der Ehefrau für den Verlust der Arbeitskraft zu entschädigen. Teilweise wird er auch als Nachweis des Bräutigams verstanden, für seine Frau sorgen zu können. Die Kammer hat durchaus im Blick, dass dieses Vorgehen nach deutschen Wertvorstellungen nicht nur ungewöhnlich, sondern sogar sittenwidrig ist (siehe OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011, I-18 U 88/10). Gleichwohl zeigt der Umstand, dass der Brauch der Brautgabe in anderen Kulturkreisen weiterhin üblich ist und dort auch soziale Funktionen erfüllt, dass die von der Staatsanwaltschaft behauptete Zahlung, selbst wenn sie nachgewiesen werden sollte, einen strafbaren Menschenhandel nicht begründen könnte. Dafür, dass die Brautgabe auch in dem Kulturkreis, dem die Beschuldigte und ihre Familie angehören, üblich sein dürfte, spricht auch der Inhalt eines überwachten Telefonats, ausweislich dessen auch für die gesondert Verfolgte K5, die in eine andere Familie (die Familie T1 eingeheiratet hat, ein entsprechender Betrag gezahlt worden sein dürfte (siehe Auswertevermerk Bl. 246 der Hauptakte EG Pin). Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2020 ausführt, dass kulturelle Gepflogenheiten bei der Bewertung von Zahlungen im Zuge einer Heirat nicht zu berücksichtigen seien, teilt die Kammer diese Einschätzung nicht. Vielmehr erscheint es geradezu geboten, eine als Indiz für eine Strafbarkeit angeführte Verhaltensweise dahingehend zu beleuchten, ob es für diese auch andere Erklärungsansätze gibt.
Zudem spricht auch die persönliche Beziehung zwischen den Angehörigen der Familie K, insbesondere zwischen T und ihrem Ehemann, dagegen, dass sich T in einer Zwangslage befand, die u.a. von der Beschuldigten ausgenutzt wurde. Denn die überwachten Telefonate deuten darauf hin, dass die Beziehung von T zu ihrem Partner K2 von Zuneigung und Loyalität geprägt war, was eine Instrumentalisierung der T durch ihren Ehemann und weitere Familienangehörige (u.a. die Beschuldigte) als fernliegend erscheinen lässt.
Beispielhaft seien an dieser Stelle überwachte Gespräche genannt, in denen sie sich gegenseitig beteuern, wie sehr sie sich vermissen (Bl. 1627ff., 1630ff. SH TÜ EG Pin). Wenn T ihrem Partner anvertraut, sie werde von anderen Familienmitgliedern nicht gut behandelt, indem man ihr beispielsweise damit drohe, ihr die Kinder wegzunehmen (dazu sogleich mehr), reagiert er hierauf beschwichtigend und verspricht ihr, sich nach seiner Rückkehr hierum zu kümmern und das Gespräch mit anderen Familienmitgliedern, insbesondere seiner Mutter, zu suchen. Er zeigt sich ihr gegenüber verständnisvoll und bestärkt sie unter anderem auch in ihrem Wunsch, vorerst nicht mehr mit den anderen ins Dorf zu gehen, womit die Begehung von Straftaten gemeint sein könnte. Sie solle sich beruhigen, bis er nach Hause komme. Er werde mit seinem Großvater reden und die Sache klären.
Umgekehrt zeigt sich auch eine gewisse Selbstständigkeit und Souveränität der T im Verhältnis zu ihrem Partner. So ergibt sich etwa aus telefonischen Kontakten zwischen den beiden am Nachmittag des 03.01.2020, an dem mutmaßlich in Geschäften nach Stehlenswertem Ausschau gehalten wird so der Auswertebericht vom 15.01.2020, Bl. 1092 ff. SH TÜ EG Pin , dass K2 (dem nach dem Gesprächsinhalt die Rolle des absichernden Beobachters zuzukommen scheint) eher vorsichtig vorgeht und auch seine Partnerin wiederholt zur Umsicht ermahnt, während diese ihm Mut zuspricht und erwidert, er solle keine Angst haben, bzw. einmal sogar erwidert, dass er sie aus dem Sinnzusammenhang heraus wohl mit seiner Ängstlichkeit nerve. Dies lässt sich mit dem von der Staatsanwaltschaft skizzierten Bild einer unter Druck gesetzten, fremdgesteuerten jungen Frau, die zur Begehung von Straftaten genötigt bzw. instrumentalisiert wird, nicht vereinbaren.
Die Bewertung der Staatsanwaltschaft, dass sich T möglicherweise lediglich an schwierige Umstände angepasst und einen Weg gefunden habe, sich ihren Partner einigermaßen gewogen zu halten, um Schlimmeren zu entgehen, ist zwar denkbar, aber eine reine Mutmaßung. Der sodann von der Staatsanwaltschaft gezogene Vergleich zu einer für die Strafbarkeit irrelevanten Verliebtheit einer Prosituierten in ihren Zuhälter oder einer Geisel in ihren Geiselnehmer überzeugt nicht. Es handelt sich hierbei um Konstellationen, bei denen die unterlegene Person zu der dominierenden Person einseitig Gefühle entwickelt, nicht aber um eine partnerschaftliche Beziehung, wie sie hier zwischen T und K2 zu bestehen scheint. Für letzteres spricht auch, dass anderenfalls kaum ein vernünftiger Grund bestünde, die von der Staatsanwaltschaft angeführte Untreue von K2 gegenüber T geheim zu halten. Für einen Geiselnehmer oder Zuhälter wäre ein solches Verhalten jedenfalls nicht typisch.
Inwieweit die gesondert Verfolgte T innerhalb der Familie zu niederen Tätigkeiten bestimmt worden sein soll wie es im Haftbefehl heißt und welche dies konkret gewesen sein sollen, wird weder seitens der Staatsanwaltschaft noch im angefochtenen Haftbefehl näher dargelegt und ist auch sonst aus der Akte nicht ersichtlich.
Soweit vermeintliche Drohungen angeführt werden, basiert die Annahme, dass es solche gegeben habe, offenbar allein auf Angaben der gesondert Verfolgten T gegenüber ihrem Ehemann in überwachten Telefonaten (z.B. Gespräch vom 28.09.2019, 20:47:39 Uhr, Bl. 1623 SH TÜ, EG Pin; Gespräch vom 29.09.2019, 19:09:34 Uhr, Bl. 1627 SH TÜ, EG Pin). Selbst wenn es sich wofür einiges spricht dabei um Äußerungen der Beschuldigten gegenüber der gesondert Verfolgten gehandelt haben sollte, ist in den Blick zu nehmen, dass es sich hierbei nicht um ernstgemeinte Drohungen gehandelt haben muss, sondern auch temperamentsbedingte Übertreibungen erfolgt sein mögen. Im Übrigen stehen diese Äußerungen so sie gefallen sein sollten ausweislich der Übersetzung dieses Gesprächs gerade nicht im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen der T gegen Anweisungen zur Verrichtung niederer Tätigkeiten in der Familie, sondern mit einer scheinbaren Verärgerung der drohenden Person bei Bekanntwerden, wer bei einem bestimmten Goldverkaufsgeschäft zugegen war. Es heißt dort (Bl. 1624 SH TÜ, EG Pin) nämlich: T sagt, dass sie [die andere Person, Anm. der Kammer] gefragt hat, wer dabei war, als sie das Gold verkauft haben. Sie (T) hat es ihr dann gesagt, woraufhin sie ihr dann gesagt hat, dass sie ihr die Haare abrasieren, die beiden Kinder abnehmen und sie auf die Straße werfen wird. Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Goldverkaufsgeschäft um keine niedere, sondern um eine gewichtige Tätigkeit in einer Tätergruppierung handelt, bezüglich derer eine Einbindung des Menschenhandel-Opfers untypisch wäre. Zum anderen zeigt der Blick auf den Wortlaut des übersetzten Gesprächs, dass die von der Staatsanwaltschaft angeführten Drohungen gerade nicht geäußert worden sind, um T zur Begehung von Straftaten zu zwingen; vielmehr stellen sich die zitierten Äußerungen als Kritik bezüglich der Art und Weise eines (mutmaßlichen) Absatzgeschäftes dar.
Woraus abgeleitet wird, T dürfe sich nicht ohne Begleitung außerhalb des Hauses bewegen, ist unklar. Dass diese im Rahmen von Observationen stets in Begleitung anderer Personen gesichtet worden sein mag, belegt dies noch nicht. Dies gilt umso mehr, als T bandenmäßig begangene Diebstähle angelastet werden, bei denen schließlich typischerweise mehrere Personen gemeinschaftlich die Tat ausführen. Keineswegs verhält es sich so, dass T nie unbeaufsichtigt gelassen, sondern ständig überwacht wurde. So teilt T in dem vorgenannten Telefonat vom 28.09.2019 (Bl. 1623 SH TÜ, EG Pin) ihrem Partner K2 mit, sie sei jetzt alleine und überlege zu gehen.
Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass die im TÜ-Auswertebericht vom 10.10.2019 (Bl. 1056 ff. SH TÜ, EG Pin) seitens der Ermittlungsbeamten geäußerte Vermutung, T verfüge nicht über ein Handy, mit dem sie unbeeinflusst Kontakt zur Außenwelt aufnehmen könne, im Widerspruch zu anderen Ermittlungserkenntnissen steht, so dass auch hieraus keine systematische Unterdrückung und Ausbeutung abgeleitet werden kann. Im Vermerk auf Bl. 314 SH TÜ EG Pin heißt es nämlich beispielsweise, am 22.05.2019 habe innerhalb der Familie Aufruhr darüber geherrscht, dass man T Mobilfunknummer in einem Inserat für einen Autoverkauf angegeben habe, woraus die Ermittlungsbeamten schlussfolgern, dass es sich hierbei um das möglicherweise auch nur vorübergehend überlassene Arbeitshandy der T handeln dürfte.
Soweit die Staatsanwaltschaft am 05.11.2020 hierzu ausgeführt hat, dass die Zwangslage von den Tätern nicht geschaffen worden sein müsse, ist dies zwar zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen, dass T eine weitergehende Schul- oder Berufsausbildung nicht ermöglicht worden sei, ist aber darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand aus dem Familienkreis es ihr verwehrt, eine Schule zu besuchen oder eine Ausbildung zu machen. Dass T derartiges nicht macht, mag kulturelle Gründe haben, womöglich aber auch darauf zurückzuführen sein, dass sie bereits früh Mutter von zwei Kindern geworden ist. Es ist auch durch nichts belegt, dass sie selbst eine Schul- oder Berufsausbildung anstrebt.
Die Kammer verkennt nicht, dass in Gesprächen zwischen T und K2 durchaus thematisiert wird, dass sich T im Familienkreis sehr unwohl fühlt. So berichtet sie etwa am 29.09.2019 in einem Gespräch um 19:09:34 Uhr (Bl. 1627 SH TÜ, EG Pin), sie sei bei ihnen verloren und nicht mehr das, was sie mal gewesen sei. Es mag auch sein, dass innerhalb der Familie ein konfliktreiches Spannungsverhältnis insbesondere zwischen T und ihrer Schwiegermutter, der hiesigen Beschuldigten, herrscht. Gleichwohl lässt sich hieraus keine strafrechtliche Relevanz im Sinne des § 232 StGB herleiten, insbesondere nicht eine solche, die der Beschuldigten anzulasten wäre.
Zusammengefasst verbleibt es dabei, dass belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage der T auch unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft diesbezüglich angeführten Indizien nicht vorhanden sind. Hinsichtlich ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit kann mithin allein auf ihr Alter von unter 21 Jahren abgestellt werden.
bbb) Hinreichende Beweismittel, auf deren Grundlage der Beschuldigten eine Tathandlung im Sinne des § 232 StGB vorgeworfen werden könnte, bestehen nicht. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Gewährung einer dauerhaften Unterkunft begrifflich eher um ein Aufnehmen anstatt um ein Beherbergen handelt (so jedenfalls Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 232, Rz. 25, a.A. BeckOK, StGB, 47. Edition Stand 01.08.2020, § 232, Rz. 17f.; MüKo, StGB, 3. Auflage 2017, § 232, Rz. 48f.), kann nämlich nur der Inhaber des Hausrechts Unterkunft in der Immobilie G Straße ### in Köln gewähren. Dieses Hausrecht steht indes der gesondert Verfolgten K1 als alleiniger Eigentümerin der Immobilie zu. Auch fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, auf die eine mittäterschaftliche Zurechnung eines derartigen Verhaltens gestützt werden könnte. Denn dies würde voraussetzen, dass der Aufnahme der T in den gemeinsamen Haushalt der Familie K ein gemeinsamer Tatplan sämtlicher Bewohner oder zumindest ein solcher mit der hier Beschuldigten zugrunde lag, und zudem diesbezügliche Tatbeiträge der Beschuldigten benannt werden könnten.
Erheblich gegen eine an die Aufnahme der T in die Unterkunft der Familie K anknüpfende Strafbarkeit spricht zudem, dass es sich dabei um eine für sich betrachtet neutrale Handlung handelt. Um nämlich sozialadäquate und nicht strafwürdige Verhaltensweisen aus dem Tatbestand des § 232 Abs. 1 StGB auszuschließen, wird ebenso wie bei der Problematik der Beihilfe gemäß § 27 StGB durch neutrales Alltagsverhalten ein deliktischer Sinnbezug des Verhaltens des Beteiligten verlangt. Hierbei kommt es darauf an, ob das fragliche Verhalten aufgrund seines sozialen Kontextes nur so verstanden werden kann, dass es nicht zwingend ausschließlich eine der in Nrn. 1 bis 3 genannten Ausbeutungsformen gezielt fördern soll. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der (fördernde) Täter aufgrund einer Absprache mit dem Menschenhandelstäter tätig wird, ferner, wenn er sein Verhalten auf die spätere Ausbeutung hin ausrichtet (MüKo, StGB, 3. Auflage 2017, § 232, Rz. 43). Dies ist hier nicht der Fall, insbesondere da T mit K2 nach Roma-Art verheiratet ist und eine Familie gegründet hat. Dass diese zu K2 gezogen ist, stellt sich daher für sich betrachtet als vollkommen sozialadäquat dar.
ccc) Ungeachtet dessen ist aber auch nichts für ein Ausbeuten der T im Sinne der Vorschrift ersichtlich. Unter Ausbeuten ist eine wirtschaftliche Ausbeutung zu verstehen. Maßgeblich sind sämtliche Umstände des Einzelfalls. Als charakteristisch wird aber eine gewissenlose und unangemessene Nutzung der Leistungen oder Tätigkeiten des Opfers angesehen. Gewissenlos geschieht dies nach der Gesetzesbegründung, indem die Nutzung ohne Rücksicht auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Belange des Opfers bzw. auf die Folgen für das Opfer erfolgt. Unangemessen ist die Nutzung des Opfers, wenn ein grobes, nach den Umständen des Einzelfalles unvertretbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt oder dem Opfer kein angemessener Teil der Einnahmen oder des Ertrags aus seiner Tätigkeit verbleibt. Als angemessener Anteil wird in der Regel der überwiegende Teil der Einnahmen angesehen (siehe hierzu BeckOK, a.a.O., Rz. 21).
Zu diesem Tatbestandsmerkmal ist zunächst auszuführen, dass T erst seit dem 31.10.2016 in der G Straße, wo sie dem Einfluss der dort wohnhaften Familienmitglieder schutzlos ausgeliefert sein soll, gemeldet ist. Dagegen soll sie schon einige Zeit vorher, nämlich seit Sommer 2016, bundesweit als Tatverdächtige von Wohnungseinbrüchen in Zusammenwirken mit Mitgliedern der Familie K in Erscheinung getreten sein (Bl. 248 d. HA EG Pin). Dies weckt bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Tathandlung Beherbergen/Aufnehmen eine (vermeintliche) Ausbeutung gefördert haben kann.
Zudem der angefochtene Beschluss auch Ausführungen zu dem von T erlangten wirtschaftlichen Vorteil, der ihr auf ausbeuterische Weise entzogen worden sein soll, vermissen. So wird nicht dargelegt, in welcher Größenordnung T durch Straftaten Vermögenswerte zugeflossen und sodann wieder abgeflossen sein sollen. Bekanntermaßen werden Beuteerlöse innerhalb von Tätergruppierungen nicht stets nach Köpfen, sondern gelegentlich auch nach anderen Kriterien verteilt. Unklar ist auch, ob Beute überhaupt unter den einzelnen Tatbeteiligten aufgeteilt worden ist, wenn die Begehung der Straftaten so die Staatsanwaltschaft der gemeinsamen Finanzierung des Lebensbedarfs der Familie K gedient haben soll, nämlich um damit den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten und insbesondere die Darlehensraten für die Immobilie G Straße ### in Köln zu zahlen. Auch eine Aktenauswertung durch die Kammer hat keine belastbaren Anknüpfungstatsachen für die Erlangung konkreter Vermögenswerte durch T und deren anschließenden Entziehung ergeben.
Im Übrigen vermag die Kammer der Behauptung, dass T die Begehung von Eigentumsdelikten als wahr unterstellt von Taterträgen nicht profitiert habe, nicht uneingeschränkt folgen. Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sollen Beuteanteile, die T eigentlich zustünden, an K1 abgeführt worden sein. Auch dies als wahr unterstellt, würde T , die in dieser Immobilie wohnt und dort auch verpflegt wird, durchaus von etwaigen Taterträgen profitieren. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb K1 die gesondert Verfolgte T unentgeltlich unter ihrem Dach beherbergen und sie an dem durchaus gehobenen Lebensstil der Großfamilie teilhaben lassen sollte.
Das Merkmal der Gewissenlosigkeit macht die Staatsanwaltschaft vor allem daran fest, dass T Bedürfnissen bei der Tatplanung nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei, indem ihr nach der Geburt ihres zweiten Kindes lediglich 11 Tage Erholungszeit bis zum Aufbruch zu einer weiteren Einbruchstour zugestanden worden seien. Inwieweit dies zwingend Ausdruck von Unterdrückung und Ausbeutung sein soll, erschließt sich nicht. Ebenso kann ein akuter Finanzbedarf Grund für eine rasche Wiederaufnahme von (etwaigen) Geldbeschaffungsmaßnahmen gewesen sein.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte selbst mit dem der T verwehrten Mutterschutz befasst war. Es heißt hierzu im angefochtenen Beschluss zwar, T habe die Erholungspause von den weiblichen Familienmitgliedern erbeten, was die Beschuldigte einschließen würde; im Folgenden soll dieser ihr jedoch nach Rücksprache mit der Beschuldigten K3 mit der gesondert Verfolgten K6 nicht gewährt worden sein. Eine konkrete Einbindung der Beschuldigten in diese Entscheidung oder gar deren Entscheidungshoheit lässt sich dem aber nicht entnehmen. Auch deshalb bestehen erhebliche Zweifel an der Steuerung der T durch die Beschuldigte.
Fehlende Einflussnahmemöglichkeiten auf Tatplanungen und sonstige Entscheidungsprozesse mögen im Übrigen auch einer gewissen natürlichen Hierarchie innerhalb der Familie K, T Lebensalter und dem Umstand geschuldet sein, dass sie in die Familie lediglich eingeheiratet hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
Einsender: 1. Große Strafkammer des LG Köln
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