Gericht / Entscheidungsdatum: AG Wuppertal, Beschl. v. 01.02.2021 - 20 Gs 12/21
Leitsatz: Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 141 Abs. 1 StPO unverzüglich durchzuführen. Ist das aufgrund der weiteren Aktenbearbeitung durch die Staatsanwaltschaft zunächst unterblieben, darf dem Angeschuldigten das nicht zum Nachteil gereichen, auch wenn das Verfahren später eingestellt wurde.
Amtsgericht Wuppertal
Beschluss vom 1.2.2021
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Dem Angeschuldigten pp. wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO).
Gründe:
Dem Angeschuldigten war nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO Herr Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger zu bestellen.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragsstellung am 17.08.2020 (BI. 282 der Akte) befand sich der Angeschuldigte seit dem 04.07.2020 in anderer Sache in Untersuchungshaft.
Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO lagen vor. Dabei ist es unerheblich, ob die Untersuchungshaft in einer anderen Sache vollstreckt wurde, da eine Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten, die eine Pflichtverteidigerbeiordnung erst erfordern, auch in diesem Falle gegeben ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.04.2010, - 3 Ws 351/10).
Die Bestellung ist nach § 141 Abs. 1 StPO unverzüglich durchzuführen. Der Umstand, dass dies vorliegend aufgrund der weiteren Aktenbearbeitung durch die Staatsanwaltschaft zunächst unterblieben ist, darf dem Angeschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, auch wenn das Verfahren später am 18.12.2020 eingestellt wurde (vgl. auch LG Bonn, Beschluss vom 28.04.2020 -21 Qs 25/20).
Es handelt sich auch nicht um eine unzulässige rückwirkende nachträgliche Bestellung, da keine Pflichtverteidigerbeiordnung für eine bereits erfolgte Verteidigung vor Antragstellung erfolgen soll (insoweit abweichend von OLG Brandenburg, NStZ 2020, 625).
Wuppertal, 01.02.2021
Amtsgericht
Einsender: RA C. Müller-Holtz, Düsseldorf
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