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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwierigkeit der Sachlage, Akteneinsicht, Sichtung von Bildmaterial

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Wuppertal, Beschl. v. 11.12.2020 - 23 Qs 160/20

Leitsatz: Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers in einem Verfahren, in dem die Sichtung von pornografischen Schriften erforderlich ist.


23 Qs 160/20 (40 Js 257/20)

Landgericht Wuppertal

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:

hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Beschwerdekammer auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 05.11.2020 - Az: 14 Gs 148/20 - durch den Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht
am 11.12.2020
beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht dem Beschuldigten Rechtsanwalt pp. aus Düsseldorf als Pflichtverteidiger beigeordnet.

2. Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Denn der Beschuldigte soll sich - freilich mit den in § 147 StPO vorgesehenen Einschränkungen - durch die Ausübung seines Akteneinsichtsrecht bereits im Ermittlungsverfahren in die Lage versetzen können, die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, um sich hierzu gegebenenfalls schon frühzeitig sachgerecht erklären oder von seinem Beweisantragsrecht Gebrauch machen zu können. Hierzu gehört auch der Umstand, ob es sich bei den in Rede stehenden Abbildungen überhaupt um kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b StGB handelt. Aus der Ermittlungsakte erhält der Beschuldigte zum Inhalt des (seinem Einsichtsrecht richtigerweise entzogenen) Sonderbandes nur insoweit Auskunft, als dass die Polizei in Hannover feststellt, in der betreffenden Whatsapp-Gruppe seien nach der Bewertung der Sachbearbeiterin ("aus hiesiger Sicht") kinderpornographische Schriften hochgeladen worden. Auch wegen des Inhalts des geführten Chatverkehrs wird auf den Sonderband verwiesen. Auf dieser Grundlage ist dem Beschuldigten jedoch die Subsumtion unter die entscheidenden gesetzliche Tatbestandsmerkmale nicht möglich. Auf die Herstellung einer Beschreibung der Abbildungen durch die Ermittlungsbehörde oder das Abwarten des Ausgangs des Ermittlungsverfahrens muss sich der Beschuldigte nicht verweisen lassen, wenn es sich bei den Abbildungen - wie hier - um den Kern des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs handelt. Dass der Verteidiger bislang tatsächlich kein Interesse an der Einsichtnahme in den Sonderband gezeigt hat, spielt für die Frage, ob eine sachgerechte Verteidigung die Einsichtnahme erfordert, keine Rolle.


Einsender: RA B. Dimsic, Düsseldorf

Anmerkung:


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