Gericht / Entscheidungsdatum: AG Wuppertal, Beschl. v. 05.11.2020 - 14 Gs 148/20
Leitsatz: Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat gemäß §§ 140 Abs. 2, 147 Abs. 4 StPO zu erfolgen, wenn der Beschuldigte nur über einen Verteidiger Bilder, die den Kern des Anklagevorwurfs bilden, sichten kann. Der Beschuldigte kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, dass eine Beschreibung der Bilder durch die Anklagebehörde erfolgt.
Amtsgericht Wuppertal Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
hat das Amtsgericht Wuppertal durch die Richterin am Amtsgericht am 05. November 2020 beschlossen:
Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Eine Beiordnung hat gemäß §§ 140 Abs. 2, 147 Abs. 4 StPO zu erfolgen. Der Beschuldigte hat das Recht, unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke-wie beispielsweise Ausdrucke aus Bilddateien-zu besichtigen. Dieses Recht steht ihm dann nicht zu, wenn - wie hier - überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Die Bilder bilden jedoch den Kern des Anklagevorwurfs, sodass sich der Beschuldigte ohne deren Anschauung nicht hinreichend verteidigen könnte. Gemäß § 142 Abs. 2 StPO ist deshalb ein Pflichtverteidiger beizuordnen, der die Bilder in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft sichten und den Angeklagten von seinen Erkenntnissen unterrichten kann. Der Angeklagte kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, dass eine Beschreibung der Bilder durch die Anklagebehörde erfolgt.
Einsender: RA B. Dimsic, Düsseldorf
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