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Entscheidungen

OWi

Gehörsrüge, Begründetheit, Abwesenheitsverhandlung, Protokoll der Hauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.02.2021 - 1 OLG 53 Ss-OWi 685/20

Leitsatz: Eine Versagung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Formfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnis und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Parteien hatte. Damit kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aber nicht in Betracht, um nur die Nachprüfung des Urteils unter diesem Gesichtspunkt zu ermöglichen.


1 OLG 53 Ss-OWi 685/20

OLG Brandenburg

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Rechtsanwalt:

wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften

hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - 1. Senat für Bußgeldsachen - durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 4. Februar 2021 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 14. September 2021 wird zugelassen.

Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 14. September 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Oranienburg hat auf die Hauptverhandlung vom 14. September 2020, an der der Betroffene von der Pflicht zum Erscheinen entbunden worden war und an der auch der Verteidiger des Betroffenen nicht teilgenommen hatte, gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 31 km/h, was am 1. August 2019 gegen 9:54 Uhr auf der Bundesautobahn 10 bei km 168, Fahrtrichtung Prenzlau, begangen worden sein soll, auf eine Geldbuße von 120,00 € erkannt (§§ 24 Abs. 1 StVG, §§ 41 Abs. 2, 49, 11.3.6 BKat).
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt. Der Betroffene bringt hinsichtlich der Verfahrensrüge insbesondere vor, dass sich das Tatgericht nicht mit seinen in den Anwaltsschriftsätzen vom 10. September 2020 und 11. September 2020, eingegangen bei Gericht jeweils am selben Tag, dargelegten Sachvortrag auseinander gesetzt habe. Der Betroffene hat in diesen Schriftsätzen u.a. vorgebracht, dass ihm durch die Verwaltungsbehörde nicht die so genannte erweiterte Akteneinsicht, insbesondere Messdateien betreffend, gewährt worden sei und von einem so genannten standardisierten Messverfahren nicht ausgegangen werden könne.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Der Antrag hat in der Sache — vorläufigen — Erfolg; er ist begründet.

a) Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Oranienburg aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.

Da die gegen den Betroffenen verhängte Geldbuße lediglich 120,00 Euro beträgt, findet gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1, 2 OWiG nur eine eingeschränkte Rechtsfehlerkontrolle statt. Die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich auf die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) und auf Rechtsfehler, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung des Rechtsmittels gebieten (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

Der Betroffene rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Gericht die in den Anwaltsschriftsätzen vom 10. September 2020 und vom 11. September 2020 enthaltenen Vortrag, wonach unzureichende Akteneinsicht gewährt worden sei und von einem so genannten standardisierten Messverfahren nicht ausgegangen werden könne, bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe.

Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs entspricht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 S. 1, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Grundsätzlich muss zwar bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs dargelegt werden, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. Göhler, OWiG, 18. Auflage, § 80 Rn. 16c). Dies gilt aber nicht, wenn -wie hier - die Versagung rechtlichen Gehörs darin liegen soll, dass ein Verteidigungsvorbringen nicht berücksichtigt worden ist, da es in einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt, was der Betroffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur darauf, ob das nicht berücksichtigte Verteidigungsvorbringen entscheidungserheblich sein konnte (vgl. OLG Köln VRS 102, 469).

Eine Versagung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Formfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnis und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Parteien hatte (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811; OLG Hamm, VRS 108, 440; OLG Hamm, NZV 2006, 217). Damit kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aber nicht in Betracht, um nur die Nachprüfung des Urteils unter diesem Gesichtspunkt zu ermöglichen.

Vielmehr ist bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen, ob das rechtliche Gehör verletzt ist (BVerfG, NJW 1992, 2811). Hierzu muss das Rechtsbeschwerdegericht schon im Zulassungsverfahren die erforderlichen Feststellungen treffen (Göhler, a.a.O.).

Selbst wenn das Amtsgericht einen von dem Betroffenen gestellten Beweisantrag entgegen den Grundsätzen des § 77 OWiG abgelehnt hätte, käme danach die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nur in solchen Fällen in Betracht, in denen es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht lediglich sicherstellen, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. OLG Dresden DAR 2014, 708, Senatsbeschluss vom 23. Mai 2016, 1 (Z) 53 Ss-OWi 221/16 (120/16)).

Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen, da nicht ersichtlich ist, dass das Amtsgericht die vorbereitenden Schriftsätze und die darin enthaltenen Erklärungen des Betroffenen zur Kenntnis genommen bzw. diese erwogen hatte.

Die Hauptverhandlung ist ausweislich der Urteilsgründe in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers durchgeführt worden. Allerdings hatte der Verteidiger des Betroffenen in seinen oben genannten Schriftsätzen Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung geäußert bzw. vorgetragen, dass die Vorgaben für die Annahmen eines standardisierten Messverfahrens nicht beachtet worden seien.

Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 14. September 2020 wurde — entgegen § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG — lediglich Seite 1 des 11 Seiten umfassenden Anwaltsschriftsatzes vom 10. September 2020 verlesen und im Übrigen weder die weiteren Seiten des Anwaltsschriftsatzes vom 10. September 2020 noch der 35 Seiten umfassende Anwaltsschriftsatz vom 11. September 2020 zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, mithin weder durch Mitteilung des wesentlichen Inhalts noch durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Dabei betrifft die verlesene Seite 1 des Anwaltsschriftsatzes vom 10. September 2020 lediglich den Antrag auf Entbinden des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung, der sodann beschieden wurde. Den weiteren umfangreichen Sachvortrag hat das Bußgeldgericht offenbar nicht zur Kenntnis genommen. Denn auch im Urteil fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verteidigers. Insgesamt lassen sich weder dem Hauptverhandlungsprotokoll noch den Urteilsgründen Anhaltpunkte dafür entnehmen, dass das Amtsgericht die vorbereitenden Schriftsätze des Verteidigers überhaupt zur Kenntnis genommen hatte. Diese Umstände in ihrer Gesamtheit führen zu der Annahme, dass das Amtsgericht wesentliches Verteidigungsvorbringen außer Acht gelassen und dadurch das rechtliche Gehör des Betroffenen verkürzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2016, 1 (Z) 53 Ss-OWi 221/16 (120/16); Senatsbeschluss vom 8. November 2016 (1 Z) 53 Ss-OWi 422/16 (324/16)). Dies nötigt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Oranienburg.

Für eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Oranienburg besteht keine Veranlassung.

b) Ergänzend ist anzumerken, dass die protokollierte Hauptverhandlung — auch ungeachtet der Gehörsverletzung — kaum einem rechtsstaatlichen Verfahren entsprochen haben dürfte. Dass in einer ausgewiesenen, lediglich fünf Minuten dauernden Hauptverhandlung (10:50 Uhr bis 10:55 Uhr) nach Aufruf der Sache der Bußgeldbescheid, der Eichschein, das Messprotokoll, der Schulungsnachweis des Messbeamten, die Datenleisten des Messfotos, der Auszug aus dem Fahreignungsregister verlesen, der form- und fristgerechte Einspruch festgestellt, das Messfoto sowie die Ausschnittsvergrößerungen in Augenschein genommen und das Urteil verkündet wurden, erscheint wenig wahrscheinlich. Die Dokumentation in dem Hauptverhandlungsprotokoll, dass „nach jeder einzelnen Beweiserhebung" sowohl der Betroffene als auch der Verteidiger gefragt worden seien, ob sie etwas zu erklären hätten, ist offensichtlich fehlerhaft, da eingangs des Protokolls beurkundet ist, dass beide Personen, Betroffener und Verteidiger, an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatten. Die Sinnhaftigkeit der Beurkundung, „weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt", erschließt sich ebenfalls nicht, wenn ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls an der Hauptverhandlung nur die Bußgeldrichterin und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle teilgenommen hatten. Was mit dem „allseitigen Einverständnis" gemeint ist, dem die Schließung der Beweisaufnahme zugrunde gelegen habe, erschließt sich nach dem Vorgenannten ebenfalls nicht.


Einsender: RA D. Anger, Bergisch-Gladbach

Anmerkung:


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