Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Zivilrecht

Auffädelungsstreifen, BAB, überhöhte Geschwindigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Urt. v. 22.01.2021 – 13 S 110/20

Leitsatz: Zur Mithaftung eines Verkehrsteilnehmers, der entgegen § 7a Abs. 3 Satz 1 StVO auf dem Ausfädelungsstreifen einer BAB schneller als der Verkehr auf dem durchgehenden Fahrstreifen fährt.


In pp.

1. Das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 13.11.2020 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt ist, an den Kläger weitere 472,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 26.10.2018 sowie weitere 54,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 30.11.2018) zu zahlen. Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25% und der Beklagte zu 75%. Die Kosten der Berufung tragen die Parteien jeweils zu Hälfte bis auf die Kosten der Säumnis, die der Beklagte zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen das beklagte Büro pp. Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.888,12 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 24.4.2018 auf der BAB pp. Fahrtrichtung pp. in Höhe der Ausfahrt pp. ereignet hat. Dabei kollidierte der von dem Zeugen pp. gefahrene LKW (pp.) mit dem vom Zeugen pp. gefahrenen, in Belgien zugelassenen Kleinlaster, einem Mercedes Benz Sprinter (pp.). Hierdurch kam es zu einem Schaden am klägerischen Lkw in Höhe der geltend gemachten Forderung.

Der Kläger behauptet, der Zeuge pp. sei auf der infolge einer Baustelle auf die rechte Fahrspur verengten Fahrbahn unterwegs gewesen, als ihn das Beklagtenfahrzeug auf dem Standstreifen überholt und gestreift habe.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben behauptet, der Zeuge pp. habe an der Ausfahrt abbiegen wollen und habe bereits die Ausfädelungsspur befahren, als der Lkw des Klägers auf diese gewechselt und gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen sei.

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat der Klage nach Beweisaufnahme in hälftiger Höhe von 944,06 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Eine Haftungsteilung sei veranlasst, weil ein unfallursächliches Verschulden einer der Parteien nicht nachgewiesen sei.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen abgewiesenen Klageantrag weiter. Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Am 13.11.2020 ist ein weitestgehend der Berufung stattgebendes Versäumnisurteil ergangen. Hiergegen hat die Beklagte innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch erhoben und das erstinstanzliche Urteil verteidigt.

II.

Der Einspruch der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Er hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Versäumnisurteils und Zurückweisung der Berufung.

1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerseite als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 6 Abs. 1 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und nicht festgestellt werden kann, dass der Unfall für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte.

2. Das Erstgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1, 2 StVG).

3. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile hat das Erstgericht den Unfallhergang als unaufklärbar und ein Verschulden einer der beteiligten Verkehrsteilnehmer als nicht nachweisbar angesehen. Dies ist nur teilweise zutreffend.

4. Allerdings hat das Erstgericht mit Recht angenommen, dass weder die Unfalldarstellung der Kläger- noch der Beklagtenseite für erwiesen erachtet werden können.

a) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren, rechtlichen und tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 mwN.).

b) Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen nicht vor. In seiner Beweiswürdigung hat sich das Erstgericht vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und dem Beweisergebnis umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ohne gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze zu verstoßen. Insbesondere begegnet es keine Bedenken, dass das Erstgericht die Unfalldarstellung des Zeugen pp. nicht als zutreffend angesehen hat. Anders als die Berufung meint, hat der gerichtliche Sachverständige Dipl. Phys. pp. in seinem Gutachten nachvollziehbar und von den Parteien nicht angegriffen ausgeführt, dass die Radandrehpuren am Beklagtenfahrzeug auf eine Fahrlinie des Lkw im Kollisionsmoment nach rechts schließen lassen, weshalb der Lkw sich an der Schadensörtlichkeit nach rechts bewegt und gegen das Beklagtenfahrzeug geraten ist. Soweit die Berufung meint, dies sei Spekulation, weil ebenso denkbar sei, dass der Sprinter nach links gegen den geradeaus fahrenden Lkw gefahren sein könnte, verkennt dies, dass nach der uneingeschränkt nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen die Radandrehspuren am Beklagtenfahrzeug voraussetzen, dass der Reifen des Lkw nach rechts aus dem Radkasten gedreht gewesen sein musste, um einen solchen Abrieb auf dem Beklagtenfahrzeug zu hinterlassen.

c) Dies widerspricht in dem zentralen Punkt der Aussage des Zeugen pp., der eine Bewegung nach rechts im Kollisionsmoment gerade nicht schilderte. Vor diesem Hintergrund ist es unbedenklich, dass die Erstrichterin der Angabe des Zeugen insgesamt, folglich auch der zum Unfallort – nach seiner Darstellung vor dem Ausfädelungsstreifen im Bereich der Standspur – ebenso wenig Glauben geschenkt hat, wie es nicht auszuschließen vermochte, dass der Zeuge pp. auf die Standspur oder den Ausfädelungsstreifen gewechselt ist, ohne die dabei erforderliche Sorgfalt zu beachten. Umgekehrt hat die Erstrichterin allerdings auch zu Recht ein Hinüberfahren auf die Stand- bzw. Ausfädelungsspur als nicht erwiesen angesehen, weil insoweit auch – wie die Berufung mit Recht annimmt – denkbar ist, dass der Lkw zwar nach rechts gelenkt wurde, er die Fahrspur dabei aber nicht verlassen hat.

d) Soweit die Erstrichterin sich auch nicht von der Richtigkeit der Darstellung des Zeugen pp. – der Beifahrer und Zeuge pp. hatte geschlafen und konnte keine Angaben machen – zu überzeugen vermochte, ist dies ebenfalls nachvollziehbar und wird von den Berufungsangriffen noch bestätigt. Allerdings lässt sich auch aus der Angabe des Zeugen pp., er erinnere nicht mehr, ob der Unfall „ein wenig vor dem Abzweig“ eingetreten sei, nicht, jedenfalls nicht zwingend schließen, dass er die Möglichkeit einräume, er sei noch auf der Standspur gewesen. Ebenso gut ist denkbar, dass als Abzweig die eigentliche Abfahrt gemeint ist, die am Ende des Ausfädelungsstreifens abknickt. Damit bleibt offen, ob der Zeuge pp. überhaupt auf dem Standstreifen gefahren ist. Soweit schließlich die Berufung meint, die Beweisaufnahme nach § 363 ZPO vor dem belgischen Amtsgericht sei „irregulär“, vielmehr sei der Zeuge nach entsprechender Ladung vor dem deutschen Gericht unentschuldigt nicht erschienen, verkennt sie, dass nur der der deutschen Gerichtsbarkeit Unterliegende der (deutschen) Zeugnispflicht unterliegt (statt aller: Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., vor § 373 Rn. 10), mithin ausländische Personen, wie der Zeuge pp., hiervon ausgenommen sind.

5. Verkannt hat das Erstgericht, dass der Zeuge pp. nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen sich zunächst bei Beginn der Baustelle, an der die Verkehrsführung auf einen Fahrstreifen verengt war, hinter dem Fahrzeug des Klägers sowie im Zeitpunkt der Kollision gleichauf in Höhe des Lkw befand. Zudem steht ausweislich der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen fest, dass das Beklagtenfahrzeug im Kollisionszeitpunkt schneller als der Lkw des Klägers gefahren sein muss. Daraus folgt, dass der Zeuge pp. auf dem Standstreifen oder auf der Ausfädelungsspur an dem Klägerfahrzeug vorbeigefahren und damit in jedem Fall einen Verkehrsverstoß begangen hat. Denn entweder ist er unter Verstoß gegen das Fahrbahnbenutzungsverbot des § 2 Abs. 1 S. 2 StVO auf der Standspur rechts am klägerischen Lkw vorbeigefahren – da die Standspur als Seitenstreifen gilt, der nicht Teil der Fahrbahn ist, liegt kein Überholen vor (vgl. etwa Freymann in Geigel aaO § 27 Rn. 51, 55, 156 jew. mwN.) – oder er ist entgegen § 7a Abs. 3 Satz 1 StVO auf dem Ausfädelungsstreifen schneller als auf dem durchgehenden Fahrstreifen gefahren. Dieser Verkehrsverstoß ist auch unfallursächlich. Denn ohne eine höhere Geschwindigkeit auf der Standspur oder dem Einfädelungsstreifen wäre das Beklagtenfahrzeug hinter dem Lkw gefahren, so dass ein Ausweichen des Lkw nach rechts – sei es innerhalb der eigenen Fahrspur, sei es bei einem Hinüberfahren auf die danebenliegende Spur – zu keiner Kollision mit dem dahinterfahrenden Beklagtenfahrzeug geführt hätte.

6. Dies hat Folgen für die nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotene Haftungsabwägung, weil einem unfallursächlichen Verkehrsverstoß auf Beklagtenseite allein die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs gegenübersteht. Diese tritt angesichts der im Übrigen ungeklärten Umstände nicht zurück und wird von der Kammer mit 25% bewertet. Vor diesem Hintergrund erhöht sich der Haftungsanteil der Beklagten auf 1.416,09 Euro mit der Folge, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Verurteilung weitere 472,03 Euro an den Kläger zu entrichten hat.

7. Die nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers belaufen sich auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 1.416,09 € gemäß §§ 13, 14 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VV RVG auf eine 1,3 Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13, NZV 2014, 507 mwN) in Höhe von 149,50 € zzgl. 20 € Kostenpauschale und 32,21 € (19% MwSt.) = 201,71 €, so dass unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen 147,56 Euro weitere 54,15 Euro zuzusprechen waren.

8. Die Zinsforderung ergibt sich aus Verzug (§ 286 ff. BGB).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".