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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stralsund, Beschl. v. 24.11.2020 - 23 Qs 22/20 jug

Leitsatz: Die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers ist schlechthin unzulässig.


23 Qs 22/20 jug

Landgericht Stralsund

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte u. a.

hier: sofortige Beschwerde des

hat das Landgericht Stralsund - 23. Kammer (Jugendkammer, Große Strafkammer und. Strafvollstreckungskammer) - durch die unterzeichnenden Richter am 24. November 2020 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 02.11.2020, Az. 317 Cs 35/19 jug wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers (Bi. 120 d.A.) richtet sich gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Stralsund vom 02.11.2020, Az. 317 Cs 35/19 jug, dem Verteidiger am 10.11.2020 zugestellt, in dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2020 ihm, Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger zu bestellen abgelehnt wurde (BI. 113-114 d.A.).

Der Beschwerdeführer hat durch seinen Verteidiger den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung, in der das Verfahren gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, gestellt (BI. 83 ff. d.A.). Mit o.g. Beschluss hat das Amtsgericht diesen abgelehnt. Auf die Begrün-dung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Zusammengefasst führt es aus, dass die Voraussetzungen gem. § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO nicht vorlägen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2020 sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (BI. 121 d.A.) und die Staatsanwaltschaft hat sodann die Sache der Beschwerdekammer vorgelegt (BL 130 d.A.).

II.

Die gem. §§ 142 Abs. 7, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Eine nachträgliche und mit Rückwirkung versehene Pflichtverteidigerbestellung ist nach ganz überwiegender Auffassung, die auch die Kammer teilt, schlechthin unzulässig und mithin grundsätzlich ausgeschlossen (BGH NStZ-RR 2009, 113; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2014, Az. 1 Ws 343/14; OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2013, Az. 5 Ws 115/13; Thüringer OLG, Beschluss vom 31.08.2012, Az. 1 Ws 354/12; OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2012, Az. 2 Ws 196/12; OLG Rostock, Beschluss vom 14.04.2010, Az. 1Ws 96/10; Mey-er-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 141, Rn. 8). Dies beruht darauf, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten und seines Verteidigers dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrens-ablauf gewährleistet ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens scheidet eine diesem Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Tätigkeit des Verteidigers jedoch aus (OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2012, Az. 111-3 Ws 215/12, Az. 3 Ws 215/12, Rn. 18). Zwar kann die Bestellung eines Verteidigers im Einzelfall auch durch schlüssiges Verhalten der Vorsitzenden erfolgen. Hierfür ist in jedem Fall aber erforderlich, dass das Verhalten der Vorsitzenden unter Beachtung der sonstigen maßgeblichen Umstände zweifelsfrei einen solchen Schluss rechtfertigt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2014, Az. 1 Ws 343/1, Rn. 17; Thüringer OLG, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 1 Ws 546/09, Rn. 19). Dies ist hier aber offensichtlich nicht der Fall.


Einsender: RA M. Rakow, Rostock

Anmerkung:


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