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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, JGG-Verfahren, DNA-Gutachten, Schwierigkeit der Sachlage

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Amberg, Beschl. v. 04.02.2021 - 51 Qs 1/21 jug

Leitsatz: Soll im JGG-Verfahren der Tatnachweis durch ein für einen juristischen Laien nicht leicht verständliches DNA-Gutachten geführt werden ist im Zweifel die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich.


Landgericht Amberg

51 Qs 1/21 jug

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Sachbeschädigung

erlässt das Landgericht Amberg - Jugendkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 4. Februar 2021 folgenden

Beschluss
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten pp. wird der Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 22.01.2021 aufgehoben.
2. Dem Beschuldigten wird gemäß § 68 Nr. 1 JGG, § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

I.

Bei der Staatsanwaltschaft Amberg ist gegen den am 25.11.2004 geborenen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung vom 11.08.2019 anhängig. Für den Tatnachweis liegt (bisher) lediglich ein DNA-Gutachten vom 22.07.2020 hinsichtlich einer Mischspur von mindestens 3 Personen von der Oberfläche eines Steines vor.

Mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers vom 26.11.2020 beantragte der Beschuldigte. seinen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger gemäß § 68 Nr. 1 JGG, § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen.

Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Amberg, die sich gegen eine Beiordnung aussprach. lehnte das Amtsgericht Amberg mit Beschluss vom 22.01.2021 den Antrag des Beschuldigten, ihm einem Pflichtverteidiger zu bestellen, ab.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gemäß Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.01.2021, auf den wegen seines Inhalts verwiesen wird.

Die Staatsanwaltschaft Amberg beantragte unter Vorlage der Akte die Verwerfung der sofortigen Beschwerde.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dem Beschuldigten ist Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Es liegt eine notwendige Verteidigung nach § 68 Nr. 1 JGG. § 140 Abs. 2 StPO vor. Es ist eine Schwierigkeit der Sachlage gegeben. Diese folgt daraus, dass dem Beschuldigten die Tat nur mittels eines molekulargenetischen Sachbeweises nachgewiesen werden kann. Der Beschuldigte hat sich bisher zur Sache nicht eingelassen. Zeugenaussagen, aus denen sich die Identität des Täters ergeben könnten, liegen nicht vor bzw. sind zumindest nicht aktenkundig. Es wurde lediglich eine DNA-Spur an einem Stein gefunden, bei der es sich um eine Mischspur von mindestens 3 Personen handelt. Das molekulargenetische Gutachten vom 22.07.2020 kam insofern zu dem Ergebnis. dass zwar u.a. sämtliche Allele detektiebar waren, die der Beschuldigte aufweist. Er kommt daher grundsätzlich als Spurenmitverursacher in Frage. Es wird aber auch ausgeführt. dass die Voraussetzungen für eine biostatistische Befundinterpretation nicht gegeben mittels eines molekulargenetischen Sachbeweises nachgewiesen werden kann. Der Beschuldigte hat sich bisher zur Sache nicht eingelassen. Zeugenaussagen, aus denen sich die Identität des Täters ergeben könnten, liegen nicht vor bzw. sind zumindest nicht aktenkundig. Es wurde lediglich eine DNA-Spur an einem Stein gefunden, bei der es sich um eine Mischspur von mindestens 3 Personen handelt. Das molekulargenetische Gutachten vom 22.07.2020 kam insofern zu dem Ergebnis, dass zwar u.a. sämtliche Allele detektierbar waren, die der Beschuldigte aufweist. Er kommt daher grundsätzlich als Spurenmitverursacher in Frage. Es wird aber auch ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine biostatistische Befundinterpretation nicht gegeben seien, da erzielte Ergebnisse zum Teil schwache Signalintensitäten aufweisen würden, sodass grundsätzlich die Möglichkeit einer Fehlapplikation während der PCR bestehe. Darüber hinaus seien unter Einbeziehung nicht reproduzierbarer Zusatzmerkmale unter anderem auch vielfach Merkmale darstellbar gewesen, die Bastian J. aufweise; dieser komme daher grundsätzlich als Mitverursacher infrage. Aus dem erwähnten Gutachten ergibt sich aber auch weiter, dass es offensichtlich 7 Tatverdächtige als Verursacher gibt. Zwar wurden Hinweise auf signifikante DNA-Mengen von den anderen Tatverdächtigen nicht festgestellt. Ob daraus jedoch ohne weitere Anhaltspunkte geschlossen werden kann, dass diese als Täter grundsätzlich ausgeschlossen werden können, erscheint fraglich.

Zwar erfordert das Vorliegen eines Sachverständigengutachten nicht in jedem Fall die Beiordnung eines Verteidigers. Grundsätzlich ist aber im Jugendstrafverfahren eine extensive und großzügige Auslegung der Generalklausel in § 140 Abs. 2 S. 1 StPO geboten. Dies gilt v.a. auch deshalb, weil junge Beschuldigte zur eigenen Verteidigung nur begrenzt in der Lage sind. Auch enthält das JGG u.a. im Bereich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 3 S. 1 JGG), der Rechtsfolgenspanne sowie speziell der Rechtsmittelbeschränkung (§ 55) durchaus komplizierte Sonderregelungen. Prinzipiell ist ein Verteidiger daher umso eher notwendig, je jünger der Beschuldigte ist (zum Ganzen: Eisenberg/Kölbel, 21. Aufl. 2020, JGG § 68 Rn. 23 m.w.N.). Aufgrund der aufgezeigten Problematik hinsichtlich des Tatnachweises, wobei ein derartiges Gutachten für einen juristischen Laien nicht leicht verständlich ist, und des noch jungen Alters des Beschuldigten ist daher bezogen auf den vorliegenden Einzelfall die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich (vgl. Auch LG Aachen Beschl. v. 8.7.2020 — 62 Qs-111 Js 146/20-41/20, BeckRS 2020, 33074).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.


Einsender: RA D. Hölldobler, Regensburg

Anmerkung:


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