Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.12.2020 2 Ss (OWi) 286/20
Leitsatz: Ein Verstoß gegen § 1 der Nds. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus in der Fassung vom 24.4.2020: Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, kann mangels Bestimmtheit der Norm nicht mit einem Bußgeld sanktioniert werden.
OLG Oldenburg
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Verstoßes gegen die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus in der Fassung vom 24.4.2020 hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch die unterzeichnenden Richter am 11.12.2020 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 08.10.2020 wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Sache wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 08.10.2020 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Dem Betroffenen ist mit Bußgeldbescheid vom 30.6.2020 ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 24.4.2020 (im Folgenden: Verordnung) zur Last gelegt worden. (Seit dem 17.4.2020 hieß die Verordnung allerdings richtig: Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus). Gegen ihn ist ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro festgesetzt worden.
Ihm ist vorgeworfen worden, am Samstag den TT.MM.2020 um 0:05 Uhr in Ort1, Straße1 mit 6 weiteren Personen, die nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt wohnten, bei einer Geburtstagsfeier in der Wohnung an der vorgenannten Wohnanschrift angetroffen worden zu sein. Er habe sich mit insgesamt 7 Personen in einer Gruppe in der Wohnung aufgehalten, um eine Geburtstagsfeier abzuhalten; der Mindestabstand zwischen ihnen sei nicht gewahrt worden. Alle angetroffenen Personen hätten alkoholisiert gewirkt.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen vom Vorwurf aus Rechtsgründen freigesprochen. Es hat die Ansicht vertreten, dass § 1 Abs. 1 der Verordnung zu unbestimmt sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Osnabrück mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie ist der Auffassung die Vorschrift sei hinreichend bestimmt.
II.
Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat teilt die überzeugend begründete Auffassung des Amtsgerichtes, dass der Bußgeldtatbestand des § 12 Abs. 1 der Verordnung iVm. § 1 Abs. 1 der Verordnung wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebotes ungültig ist.
§ 12 Abs. 1 der Verordnung lautete in der zum Zeitpunkt der Tat maßgeblichen Fassung wie folgt:
Verstöße gegen die §§ 1 bis 2 b und 5 bis 10 stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG dar.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung lautete in der zum Zeitpunkt der Tat maßgeblichen Fassung wie folgt:
Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
2. Der Senat hat im Rahmen seiner Entscheidung vom 09.07.2010 (vgl. DAR 2010, 477) mit der er den Bußgeldtatbestand der §§ 2 Absatz 3a Satz 1, 2, 49 Abs. 1 Ziffer 2 StVO alte Fassung für verfassungswidrig erklärt hat, zum Bestimmtheitsgebot folgendes ausgeführt:
aa) Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber demnach, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 47, 109, 120 m.w. Nachw.; BVerfGE 55, 144, 152; BVerfG, Beschluss vom 29.04.10, 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, - juris -). Der Einzelne soll auf diese Weise von vornherein wissen können, was strafrechtlich verboten ist, damit er in der Lage ist, sein Verhalten danach einzurichten (st. Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfG, NJW 1978, 1423 mwN). Dies gilt nicht nur für Straf-, sondern auch für Bußgeldtatbestände (vgl. BVerfG, NJW 2010, 754; NJW 1986, 1671), so dass auch der Bußgeldtatbestand der §§ 24 StVG, 2 Abs. 3 a S. 1, 2, 49 Abs. 1 Ziff. 2 StVO am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG zu messen ist.
Die Verpflichtung des Art. 103 Abs. 2 GG dient einem doppelten Zweck. Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder der Auferlegung eines Bußgeldes bedroht ist. Im Zusammenhang damit soll andererseits aber auch sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung oder die Auferlegung eines Bußgeldes selbst zu entscheiden (BVerfGE 47, 109, 120; BVerfGE 75, 329, 340 f. = NJW 1987, 3175). Allerdings darf das Gebot der Gesetzesbestimmtheit nicht übersteigert werden. Die Gesetze würden sonst zu starr und kasuistisch und könnten der Vielgestaltigkeit des Lebens, dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalles nicht mehr gerecht werden. Diese Gefahr läge nahe, wenn der Gesetzgeber stets jeden Tatbestand bis ins letzte ausführen müsste (BVerfGE 14, 245, 251). Das Strafrecht, und da Art. 103 Abs. 2 GG auch für Bußgeldtatbestände gilt, auch das Ordnungswidrigkeitenrecht, können deshalb nicht darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden, die formal nicht allgemeingültig umschrieben werden können und mithin in besonderem Maße einer Deutung durch den Richter bedürfen (BVerfGE 11, 234, 237; BVerfG NJW 1978, 1423). Gegen die Verwendung derartiger Rechtsbegriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden - insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes und durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs - oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt, so dass der Normadressat die Möglichkeit hat, den durch die Strafnorm geschützten Wert sowie das Verbot bestimmter Verhaltensweisen zu erkennen und die staatliche Reaktion vorauszusehen (BVerfG, NJW 1978, 101; NJW 1978, 1423, BVerfG, Beschluss vom 29.04.10 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, -juris -). Auch wenn es in Grenzfällen zweifelhaft ist, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht, so muss der Normadressat aber jedenfalls im Normalfall anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten ordnungswidrig ist (BVerfG, NJW 2010, 754; NJW 1986, 1671, 1672). Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit einer Strafvorschrift in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes maßgeblich (BVerfG, NJW 2010, 754; BVerfG, NJW 1986, 1671, 1672). Nur in der dadurch gesetzten Grenze der Auslegung können daneben auch systematische, historische und teleologische Auslegung herangezogen werden (BVerfG, NJW 2010, 754; NJW 1978, 101; NJW 1978, 1423, BVerfG, Beschluss vom 29.04.10 2 BvR 871/04 und 2 BvR 414/08, Rz. 55, - juris -).
(OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 09. Juli 2010 - 2 SsRs 220/09 -, Rn. 18 - 19, juris)
3. Gemessen an diesen Grundsätzen genügt der Bußgeldtatbestand der §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 1 der Verordnung nicht dem Bestimmtheitsgebot.
Der Normadressat kann nämlich nicht erkennen, ob sein Verhalten ordnungswidrig ist.
Aus der Norm selbst ergibt sich nicht, was unter dem absolut nötigen Minimum zu verstehen ist.
In diesem Zusammenhang ist schon unklar, nach welchem Kriterium zu bestimmen sein soll, welche Kontakte nötig sind. Nötig bedeutet unter anderem erforderlich bzw. eine unerlässliche Voraussetzung für etwas (vgl.www.duden.de). Für welchen Zweck die Kontakte erforderlich sein müssen, bleibt unklar: Ob insoweit schon das Interesse daran, Umgang mit Freunden und/oder Bekannten zu pflegen ausreichend ist oder mit den Kontakten ein weitergehender Zweck verbunden sein muss, bleibt offen.
Aber auch der Begriff des Minimums, der das geringste, niedrigste Maß beschreibt (vgl.www. Duden.de), enthält keine ausreichend greifbaren Anhaltspunkte für den Umfang der zulässigen Kontakte. Es liegt auf der Hand, dass das Verständnis der Normadressaten hinsichtlich dieser in der Verordnung verwendeten Begrifflichkeiten durchaus in erheblichem Maße differieren wird. Was dem einen Bürger als absolut nötig noch ausreichend erscheint, wird für jemand anderen, der es gewohnt ist, regelmäßig ein geselliges Leben zu pflegen, gänzlich unzureichend sein.
Auch § 2 Abs. 3 der Verordnung in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung vom 24.4.2020, der den Aufenthalt im öffentlichen Raum regelte, bot keine ausreichende Auslegungshilfe. Nach dieser Vorschrift waren Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf höchstens zwei Personen beschränkt; ausgenommen hiervon waren Zusammenkünfte von Angehörigen sowie Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben.
Da der Verordnungsgeber keine entsprechende Vorschrift für den nicht-öffentlichen Raum getroffen hat, kann die den öffentlichen Raum betreffende Regelung gerade nicht auf eine Wohnung übertragen werden. Auch vorangegangene Verordnungen boten dem Bürger keine ausreichende Auslegungshilfe: In der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 02.04.2020 war zwar in § 1 Abs. 2 die Regelung enthalten, dass Kontakte innerhalb der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück auf die Angehörigen des eigenen Hausstandes beschränkt seien, soweit nicht die Voraussetzungen des § 3 vorlägen. Mit der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 07.04.2020 ist diese Regelung allerdings bereits wieder gestrichen worden. Die Streichung dieser Vorschrift belegt, dass der Verordnungsgeber letztlich für den Bereich der eigenen Wohnung und des eigenen Grundstückes keine verbindliche Regelung treffen wollte. Insofern ist gerade die Streichung dieser Vorschrift ungeeignet, dem Bürger eine Orientierung zu geben.
Naturgemäß konnten sich die Normadressaten zur Auslegung der Vorschrift auch nicht an einer gefestigten Rechtsprechung oder gar der juristischen Fachliteratur orientieren. Darüber hinaus hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Hinweise des zuständigen Ministeriums bzw. des Landes Niedersachsen keine konkrete Auslegungshilfe geboten hätten und die vorliegende Fassung von § 1 Abs. 1 der Verordnung auch zu einem Zeitpunkt unverändert geblieben ist, als Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum bereits für zehn Personen wieder zulässig gewesen seien.
Angesichts dessen ist die Vorschrift wieder mit Blick auf die zulässige Anzahl zusammenkommender Personen noch hinsichtlich des Anlasses der physischen Kontakte ausreichend konkretisiert und bestimmbar. Der Senat teilt deshalb die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin (Beschluss vom 20.05.2020, 81 A/20, RN 18 bei juris), wonach unbestimmte Rechtsbegriffe wie absolut nötiges Minimum den Bürger nicht in ausreichender Weise in die Lage versetzen, zu erkennen, welche Handlung oder Unterlassung bußgeldbewehrt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entsch. vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20, RN 39 juris: zu wenig sicher bestimmbar).
Gerade von Verordnungen, die tiefgreifend in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, ist aber ein hohes Maß an Bestimmtheit zu verlangen (Schmitt, Die Verfassungswidrigkeit der landesweiten Ausgangsverbote, NJW 2020, 1626 ff.). Wenn Verbote den unbestimmten Rechtsbegriff des triftigen Grundes oder vergleichbare Formulierungen verwenden, verstoßen sie und die korrespondierenden Bußgeldbewehrungen gegen das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Grundgesetz (Schmitt a.a.O.).
Soweit die Staatsanwaltschaft Osnabrück zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde ausführt, Kontaktverbote als solche seien nicht verfassungswidrig und § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG (i.V.m. § 32 IfSG) böte eine ausreichende Rechtsgrundlage, teilt der Senat diese Auffassung ausdrücklich. Lediglich die zu unbestimmte Fassung des Bußgeldtatbestandes rechtfertigt deshalb den erfolgten Freispruch.
Zudem weist der Senat darauf hin, dass in dem Verhalten des Betroffenen ein Höchstmaß sozialer Rücksichtslosigkeit zum Ausdruck kommt, das geeignet ist, Mitmenschen schweren Schaden zuzufügen, und verachtenswert ist. Eine ungebremste Erkrankungswelle bot -und bietet auch heute noch die Gefahr, dass es zu schweren -und, wie sich jetzt zeigt, in zunehmendem Maße tödlichen Krankheitsverläufen kommt und das Gesundheitsversorgungssystem in Deutschland an seine Kapazitätsgrenzen gerät. Dieser Gefahr konnte -und kann auch jetzt noch nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen. Hierzu dient insbesondere auch die Schaffung sozialer Distanz. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Staat geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen ergreift, auch wenn diese in die Grundrechte der Bürger eingreifen.
4. Über die Verfassungswidrigkeit der Verordnung hatte der Senat selbst zu entscheiden, da Art. 100 GG nur formelle Gesetze betrifft (vgl. hierzu schon Senat, DAR, a.a.O). Auch hier liegt eine Ausnahmekonstellation nicht vor: Die Vorschrift wiederholt nicht den Inhalt eines formellen Gesetzes; die verfassungsrechtliche Bewertung entscheidet nicht zugleich über die Verfassungsmäßigkeit eines unmittelbar maßgeblichen formellen Gesetzes. Der Inhalt der Vorschrift wird auch nicht von einer Norm des formellen Rechts vorausgesetzt (zu diesen Ausnahmekriterien vgl. BVerfGE 75, 166).
5. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 und 2 StPO, 46 OWiG.
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