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Entscheidungen

Gebühren

Längenzuschlag, mehr als fünf Stunden, Stundenablauf

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Karlsruhe, Beschl. v. 29.12.2020 - 3 KLs 220 Js 16158/10

Leitsatz: Eine Stunde endet mit Ablauf der Sekunde 59:59 Uhr. Danach beginnt die nächste Stunde.


3 KLs 220 Js 16158/10

Landgericht Karlsruhe

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Rechtsanwältin

wegen Untreue u.a.

hier: Erinnerung gegen die Festsetzung von Verteidigergebühren

hat das Landgericht Karlsruhe - 3. Große Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 29. Dezember 2020 beschlossen:

Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin pp. wird der Festsetzungsbeschluss vom 31.07.2020 dahingehend abgeändert, dass die der Pflichtverteidigerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf € 2.715,84 festgesetzt werden.

Gründe:

Die nach § 56 RVG statthafte Erinnerung ist zulässig und begründet.

Für den Hauptverhandlungstermin am 08.07.2020 ist die Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG angefallen. Diese entsteht, wenn ein gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt für mehr als fünf Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt.

Dies war vorliegend auch dann der Fall, wenn die Hauptverhandlung, wie im Protokoll vermerkt, nicht um 14:01, sondern um 14:00 Uhr geschlossen worden ist. Denn die nach Nr. 4116 VV RVG maßgeblich Zeit beginnt unabhängig vom Aufruf der Hauptverhandlung mit dem in der Terminsladung genannten Beginn der Hauptverhandlung, vorliegend also um 9:00:00 Uhr (vgl. u.a.: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.06.2005, Az.: 1 AR 22/05). Mit Ablauf der Sekunde 13:59:59 Uhr war daher die fünfte Stunde beendet. Ab 14:00:00 Uhr und daher auch bei Zugrundelegung der Richtigkeit des Protokolls war demnach die von der Verteidigerin beantragte Gebühr in Höhe von € 128,00 zzgl. USt in Höhe von € 20,48, insgesamt also € 148,48 angefallen. Diese Gebühr war daher zusätzlich zu den bislang festgesetzten € 2.567,36 festzusetzen.

Insgesamt wurden daher folgende Beträge festgesetzt:

Summe Gebühren und Auslagen: € 2.341,24
16% Umsatzsteuer € 374.60
Gesamtsumme: € 2.715,84

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Erinnerungsverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.


Einsender: RÄin C. Hierstetter, Mannheim

Anmerkung:


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