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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 17.11.2020 - 539 Qs 25/20

Leitsatz: Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger für ein abgeschlossenes Verfahren ist schlechthin unzulässig und unwirksam und mithin ausgeschlossen.


Landgericht Berlin

Beschluss

539 Qs 25/20

In der Strafsache
gegen pp.

Rechtsanwältin

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hat die Strafkammer 39 des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - als Beschwerdekammer am 17. November 2020 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 14. Oktober 2020 wird aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Ergänzend nimmt die Kammer Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin, wonach eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für ein - wie hier - abgeschlossenes Verfahren schlechthin unzulässig und unwirksam und mithin ausgeschlossen ist (vgl. KG, Beschluss vom 8. März 2013 — 2 Ws 86/13 —), und zwar auch dann, wenn der Beiordnungs-antrag rechtzeitig gestellt wurde (KG, Beschlüsse vom 30. September 2014 — 4 Ws 84/14 —, vom 12. Januar 2011 — 3 Ws 13/11 — und vom 4. November 2009 — 3 WS 717/09 —). Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondem verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist. Ein Verteidiger kann im Laufe eines Verfahrens daher nur so lange bestellt werden, wie er überhaupt noch eine Tätigkeit entfalten kann.

Nach der erfolgten Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft sieht die Kammer keine weitere Entfaltungsnotwendigkeit der Verteidigerin, so dass eine - rückwirkende - Pflichtverteidigerbestellung nicht erforderlich ist.


Einsender: RÄin M. Laaser, Berlin

Anmerkung:


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