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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, Verhältnismäßigkeit, Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Tagessatzhöhe

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bonn, Beschl. v. 28.10.2020 – 50 Qs-857 Js 721/20-36/20

Leitsatz: Die Durchsuchung einer Wohnung zur Aufklärung persönlicher Verhältnisse für die Festsetzung der Tagessatzhöhe ist im Hinblick auf § 40 Abs. 3 StGB Art. 13 GG nur ausnahmsweise und nach Ausschöpfung anderer Erkenntnismöglichkeiten verhältnismäßig.


In pp.

Es wird festgestellt, dass die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Bonn vom 15.09.2020 rechtswidrig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Gegen den Angeklagten und Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren am 25.06.2020 (Bl. pp. d.A.) ein Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung (Tat 2) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Taten 1 und 3), davon in einem Fall tateinheitlich mit Nötigung (Tat 3) erlassen worden. In diesem Strafbefehl waren Einzelstrafen von 50, 25 und 40 Tagessätzen festgesetzt und auf eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zurückgeführt worden, wobei die Höhe der Tagessätze jeweils auf 30,00 Euro bestimmt worden war. Ausführungen zur Tagessatzhöhe enthielt der Strafbefehl nicht. Der Strafbefehl ist dem Angeklagten am 08.07.2020 zugestellt worden (Bl. pp. d.A.), woraufhin er noch am gleichen Tage Einspruch eingelegt hat (Bl. pp. d. A.) Zwischenzeitlich wurde auch Termin zur Hauptverhandlung auf den 02.11.2020 bestimmt (Bl. pp. d.A). Zu diesem Termin wurde die frühere Lebensgefährtin des Angeklagten als Zeugin geladen.

Nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung eines anderen beim Amtsgericht X gegen ihn anhängigen Strafverfahrens (pp. Cs pp. Js pp. - pp. ) am 31.08.2020 sich zwar zur Sache (geständig) eingelassen, aber keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere nicht zu seinen Einkünften, gemacht hatte, hatte das Amtsgericht zunächst mit Beschluss vom 01.09.2020 die Durchsuchung der damals bekannten Wohnanschrift des Angeklagten in O zum Zwecke der Aufklärung der persönlichen Verhältnisse zur Ermittlung einer etwaigen Tagessatzhöhe, insbesondere der schulischen Ausbildung, der beruflichen Entwicklung, der Familienverhältnisse sowie der Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse erlassen (Bl. pp. ff.). Nachdem der Umzug des Angeklagten von O an die jetzige Anschrift nach X zum 01.07.2020 bekannt geworden war (Bl. ...) hat das Amtsgericht Bonn am 15.09.2020 einen inhaltsgleichen Durchsuchungsbeschluss für die neue Wohnanschrift des Angeklagten erlassen (Bl. pp. ff.) Dieser Beschluss ist am 07.10.2020 vollstreckt worden (Bl. pp. ff.). Dabei wurden ein Fotoalbum, diverse Kontoauszüge, ein Handy W, ein S und ein Laptop der Marke P sichergestellt (Bl. pp. #) und vom Abteilungsrichter des vorliegenden Verfahrens am 08.10.2020 bezüglich der Wohn-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgewertet (Bl. pp. d.A.). Insbesondere ergaben sich aus den Kontoauszügen (Hüllen Bl. pp. , pp. d. A.) Lohneinkünfte für Juni - August von monatlich mindestens gut 1.650 Euro. Anschließend hat der Abteilungsrichter die sichergestellten Asservate (Bl. pp. , Ziff. 2) wieder freigegeben. Der Angeklagte hat anschließend die Asservate - mit Ausnahme der Kontoauszüge - abgeholt (Bl. pp. d.A.).

Mit Schriftsatz vom 09.10.2020, in der Abteilung eingegangen am 12.10.2020 hat der Angeklagte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 15.09.2020 eingelegt (Bl. pp. d. A.) und beantragt, festzustellen, dass die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten rechtswidrig war.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass die Durchsuchung weder erforderlich noch angemessen und daher unverhältnismäßig sei, weil dem Gericht weniger grundrechtsverletzende Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten. Der Beschluss äußere sich bereits gar nicht zur Frage der Verhältnismäßigkeit. Es hätte die Möglichkeit bestanden, bei der Arbeitsagentur oder der Deutschen Rentenversicherung Auskünfte einzuholen. Auch die geladene Zeugin hätte als langjährige Lebensgefährtin des Angeklagten zu den persönlichen Umständen befragt werden können. Auch sehe das Gesetz in § 40 Abs. 3 StGB ausdrücklich die Schätzung der Einkommensverhältnisse vor. Eine Durchsuchung sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn eine Schätzung aufgrund der sonstigen Beweislage nicht möglich sei.

Das Amtsgericht Bonn hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.10.2020 nicht abgeholfen (Bl. pp. d. A.) und die Akten über die Staatsanwaltschaft Bonn dem Landgericht Bonn vorgelegt, wobei die Staatsanwaltschaft keine weitere Stellungnahme abgegeben hat (Bl. pp. #).

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere nicht aufgrund prozessualer Überholung unzulässig. Zwar dienen die Rechtsmittel der StPO der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer und ihr Ziel ist die Aufhebung der den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Maßnahme, so dass eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, grundsätzlich nicht anfechtbar ist (BGH NJW 73, 2035). Allerdings besteht eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann. Dies ist insbesondere bei aufgrund richterlicher Anordnung vorgenommenen Wohnungs- und Geschäftsräumedurchsuchungen gegeben (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163; BVerfG NJW 1999, 273). Vorliegend wurde der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn bereits am 07.10.2020 vollstreckt, wodurch in das durch Art. 13 GG geschützte Grundrecht des Beschwerdeführers eingegriffen wurde.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Bonn vom 15.09.2020 rechtswidrig war. Die Anordnung der Durchsuchung ist, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Verfahrens, nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.

Bei der Anordnung von Durchsuchungen der Wohnung muss aufgrund der Schwere des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße beachtet werden (BVerfGE 20, 162/187; 42, 212/220). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, dass die Durchsuchung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn mildere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stehen oder die Durchsuchung zur Bedeutung der Sache völlig außer Verhältnis stehen würde.

Vorliegend wurde die Durchsuchung mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.09.2020 ausschließlich zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten angeordnet. Aus den Gründen der Entscheidung lässt sich des Weiteren entnehmen, dass das erkennende Gericht aufgrund des Schweigens des Angeklagten im Parallelverfahren zu seinen persönlichen Verhältnissen, ein entsprechendes prozessuales Verhalten des Angeklagten auch in der anstehenden Hauptverhandlung vermutet und zur Vermeidung einer Schätzung der monatlichen Einkünfte bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 3 StGB) im Falle einer Verurteilung des Angeklagten die Durchsuchung zur Ermittlung des „Lebenszuschnitts“ des Angeklagten angeordnet hat.

An eine Durchsuchung, die ausschließlich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten im Rahmen der Festsetzung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 S. 1 StGB) dient, sind angesichts des damit verbundenen Grundrechtseingriffs besonders strenge Anforderungen zu stellen, da das Gesetz in § 40 Abs. 3 StGB ausdrücklich die Möglichkeit einer Schätzung der Einkünfte des Täters vorsieht (vgl. OLG Dresden, StraFo 2007, 329 f.; Thüringer OLG, Beschluss v. 12.02.2009, 1 Ss 160/08, Rn. 15 f.; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 23.11.2009, 1 Ss 104/09, Rn. 15 f. - jeweils zitiert nach juris). Eine solche Durchsuchung ist allenfalls dann denkbar, wenn anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht möglich ist (OLG Dresden aaO), was nur in eng begrenzten Ausnahmefällen der Fall sein dürfte. So liegt es hier indessen nicht. Dem Amtsgericht hätten naheliegend andere Aufklärungsansätze hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Angeklagten zur Verfügung gestanden: es hätte bspw. eine behördliche Auskunft der Bafin oder der Deutschen Rentenversicherung einholen - wofür angesichts der erst eineinhalb Monate später anberaumten Hauptverhandlung auch ausreichend Zeit zur Verfügung stand - oder die ohnehin zum Termin geladene Lebensgefährtin des Angeklagten zu dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vernehmen können. Des Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass generell die Anforderungen an eine Schätzung nicht überspannt werden dürfen und als Schätzgrundlage bspw. auf die sich aus den allgemein zugänglichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes sowie der Statistischen Landesämter ergebenden Durchschnittseinkommen von Arbeitnehmern zurückgegriffen werden kann, sofern eine Erwerbstätigkeit des Angeklagten feststeht. Vor zu hohen Schätzungen kann der Angeklagte sich durch eine Offenlegung seiner Verhältnisse - spätestens in der Berufungsinstanz - schützen. Darüber hinaus konnte vor dem ersten Hauptverhandlungstermin nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte wie im Parallelverfahren keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen werde, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass das dortige Schweigen aus anderen Gesichtspunkten erfolgte.

Bei seiner Entscheidung verkennt die Kammer nicht, dass es grundsätzliche Aufgabe des erkennenden Gerichts ist, sich Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten zu verschaffen, da die Kenntnis dieser Umstände für eine an anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung wesentlich ist (vgl. BGHSt 16, 351/353; BGH NStZ-RR 1998, 17 f.). Von dieser Verpflichtung wird das Gericht nicht schon dann frei, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung Angaben zu seinem Lebenslauf verweigert (BGH NJW 1StV 1992, 463) und es ist verpflichtet, sich um die Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu bemühen. Unabhängig davon, dass das Amtsgericht seine Durchsuchungsanordnung nicht auf die Ermittlung für die Strafzumessung relevanter Umstände gestützt hat, wären auch bei dieser Zielsetzung von gerichtlichen Anordnungen unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zunächst die genannten, weniger grundrechtsrelevanten Ermittlungsansätze (Zeugenvernehmung, Behördenauskünfte) zu verfolgen.

Der angegriffene Beschluss war vor diesem Hintergrund auf die Beschwerde wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufzuheben. Über die Verwertbarkeit der durch die rechtsfehlerhafte Durchsuchung erlangten Beweise - bei der insbesondere auch die Möglichkeit der hypothetisch rechtmäßigen Beweiserlangung zu berücksichtigen ist - hat die Kammer nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.


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