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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Kraftfahrzeugrennen, nicht angepasste Geschwindigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bielefeld, Beschl. v. 09.10.2020 - 8 Qs-401 Js 513/20-231/20

Leitsatz: Zur Annahme des Tatbestandsmerkmals der nicht angepassten Geschwindigkeit in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.


8 Qs-401 Js 513/20-231/20

Landgericht Bielefeld

Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

hat die 8. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 19.06.2020 - Az: 9 Gs 1985/20 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Vorsitzende Richterin am Landgericht und die Vorsitzende Richterin am Landgericht am 09.10.2020 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt.

Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung.

Nach dem aktuellen Ermittlungsstand kann bereits kein dringender Tatverdacht in Bezug auf das über das Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit hinausgehende Tatbestandsmerkmal der grob verkehrswidrigen Fortbewegung in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB aufgestellt werden. Anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses wird dem Beschuldigten nicht nachzuweisen sein, dass er sich deshalb grob verkehrswidrig verhalten hat, weil er — und auch der Mitbeschuldigte — sich mit mehr als 100 km/h auf einer Strecke mit einem Tempolimit von 50 km/h fortbewegt hat, weshalb es zu einer doppelten Überschreitung der gebotenen als auch zulässigen Höchstgeschwindigkeit gekommen ist. An die Messung von Geschwindigkeiten durch ein Hinterherfahren sind hohe Voraussetzungen geknüpft. Die Messstrecke muss bei Geschwindigkeiten bis 90 km/h bei mindestens 400 m liegen, bei höheren Geschwindigkeiten muss sie mindestens bei 500 m liegen. Es ist ein annähernd gleicher Abstand zwischen beiden Fahrzeugen zu halten, welcher sich vergrößern, aber nicht verkleinern darf.

Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren durchgeführt, so ist Tachometerwert ein Sicherheitsabschlag von 20 % abzuziehen. Nach diesen Maßstäben kann dem Beschuldigten keine doppelte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nachgewiesen werden. Die erste Teilstrecke, die in der Strafanzeige vom 18.03.2020 genannt wird, zwischen der Oldentruper Straße/OttoBrenner-Straße und der Kreuzung Odentruper Straße/Stralsunder Straße ist 575 m lang. Allerdings geht aus dem Gesamtzusammenhang des Anzeigetextes hervor, dass als erste Teilstrecke wohl doch eher die Teilstrecke zwischen der Oldentruper Straße/Sperberstraße und der Kreuzung Oldentruper Straße/Stralsunder Straße gemeint war. Diese Teilstrecke ist jedoch nur ca. 400 m lang Die zweite Teilstrecke zwischen der Kreuzung Oldentruper Straße/Stralsunder Straße und der Kreuzung Oldentruper Straße/Am Wiehagen ist 550 m lang. Hier müsste jedoch berücksichtigt werden, dass die Fahrzeuge an der Oldentruper Straße/Stralsunder Straße nach einem Anhalten an der Lichtzeichenanlage erst wieder anfahren mussten, weshalb nicht die ganze Wegstrecke einzubeziehen wäre. Selbst wenn die Teilstrecken lang genug für eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren gewesen wären, wäre zudem ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen. Eine Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h könnte also nicht zu ermitteln sein. Schließlich kommt hinzu, dass letztlich nicht einmal geklärt ist, ob der im Polizeiwagen verbaute Tacho geeicht gewesen ist.


Einsender: RA C. Voegedes, Bielefeld

Anmerkung:


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