Gericht / Entscheidungsdatum: LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 12.10.2020 - 5/30 Ws 42/20
Leitsatz: Ein Verzicht auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl liegt nicht schon darin, dass der Angeklagte die in dem Strafbefehl festgesetzte Strafe bezahlt oder ein Ratenzahlungsgesuch stellt.
Landgericht Frankfurt
5/30 Qs 42/20
Beschluss
In dem Strafverfahren
- Beschwerdeführerin -
wegen Betruges
Verteidiger:
hier: sofortige Beschwerde vom 8.9.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.8.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.8.2020 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 8.9.2020, eingegangen bei Gericht am 9.9.2020, legte die Beschwerdeführerin durch ihren Verteidiger gegen den Beschluss vom 25.8.2020 sofortige Beschwerde ein.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Sache dem Landgericht Frankfurt am Main Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.8.2020 ist zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist gemäß § 311 Abs. 2 StPO bei Gericht eingegangen.
Sie ist auch begründet.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Einspruch gegen den Strafbefehl vom 21.4.2020 zu Unrecht als unzulässig verworfen, weshalb der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.8.2020 aufzuheben war.
Der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 19.5.2020 gegen den Strafbefehl vom 21.4.2020 ist zulässig. Er wurde formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 410 Abs. 1 StPO eingelegt.
Der Einspruch ist auch nicht wegen eines zuvor erklärten Verzichts auf die Einlegung eines Einspruchs wirkungslos und damit unzulässig.
Denn mit dem undatierten, am 7.5.2020 bei der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main eingegangen, Ratenzahlungsantrag der Beschwerdeführerin hat diese nicht wirksam auf die Einlegung eines Einspruchs verzichtet.
Nach §§ 410 Abs. 1 S. 2, 302 Abs. 1 StPO kann ein Angeklagter auf die Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl verzichten.
Die Form des Verzichts richtet sich nach der Form der Rechtsmitteleinlegung (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Auflage 2018, § 302 Rn, 18). Da der Einspruch nach § 410 Abs. 1 S. 1 StPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist, gilt dies auch für den Verzicht auf dessen Einlegung. Zur Schriftform gehört, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden kann; die handschriftliche Unterzeichnung ist nicht unbedingt notwendig (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Einl, Rn. 128).
Da aus dem Text des undatierten Schreibens eindeutig hervorgeht, dass dieses von der Beschwerdeführerin stammt, ist die Schriftform trotz fehlender Unterschrift gewahrt.
Allerdings ist in dem Ratenzahlungsantrag kein konkludenter Verzicht auf die Einlegung des Einspruchs zu sehen.
Der Verzicht auf einen Einspruch setzt eine eindeutige, vorbehaltslose und ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gericht voraus, wobei aber nicht von Verzicht" gesprochen werden muss, wenn die Auslegung eindeutig ist (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, § 302 Rn. 20). Im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichts sind jedoch hohe Anforderungen an die Eindeutigkeit dieser Prozesserklärung zu stellen (BVerfG, NStZ-RR 2008, 209). Der Verzicht liegt nicht schon darin, dass der Angeklagte die in dem Strafbefehl festgesetzte Strafe bezahlt oder ein Ratenzahlungsgesuch stellt (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, § 410 Rn. 3, OLG Rostock, NZV 2002, 137).
Dem in dem vorgenannten undatierten Schreiben gestellten Ratenzahlungsantrag kann durch Auslegung jedenfalls nicht eindeutig entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet und die im Strafbefehl verhängte Geldstrafe und getroffene Einziehungsentscheidung vorbehaltslos akzeptiert. Denn der Antrag könnte auch so zu verstehen sein, dass die Beschwerdeführerin vorab für den Fall der Rechtskraft des Strafbefehls Ratenzahlung beantragen möchte. Auch der Umstand, dass der Ratenzahlungsantrag nicht beim Amtsgericht Frankfurt am Main, sondern bei der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main gestellt wurde, spricht eher für diese Auslegungsalternative. Denn ein Rechtsmittelverzicht hätte - genau wie die Einlegung des Einspruchs gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main erklärt werden müssen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.
Frankfurt am Main, den 12.10.2020 Landgericht, 30. Große Strafkammer
Einsender: RA Tuma, Frankfurt am Main
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