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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Beiordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2020 - Ws 962/20

Leitsatz: Im Blick auf die Neureglung des Rechts der Pflichtverteidigung im Anschluss an die Richtlinie 2016/1919/EU ("PKH-Richtlinie“) ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich, wenn dessen Bestellung eine wesentliche Verzögerung erfahren hat.


Oberlandesgericht Nürnberg
Ws 962/20

In dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen pp.

wegen BtMG

hier: Beschwerde des Verurteilten pp.

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 6. November 2020 folgenden

Beschluss

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach vom 12.05.2020 aufgehoben.
2. Dem Verurteilten wird mit Wirkung zum 06.03.2020 für das Verfahren zur Entscheidung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Passau vom 15.01.2020 Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

Gründe:

I.

Der Verurteilte wendet sich mit seiner Beschwerde vom 25.05.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tage, gegen die Versagung einer Pflichtverteidigerbestellung mit Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach vom 12.05.2020, zur Post gegeben am 15.05.2020.

Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach am 14.02.2020 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Passau vom 15.01.2020 die Bewährungsaussetzung zweier Reststrafen aus dem Urteil des Landgerichts Passau vom 20.04.2015, 2 KLs 12 Js 2981/14, und dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 30.06.2010, 37 Ls 101 Js 69/10-79/10 widerrufen hatte, legte der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.03.2020 sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ein. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 06.03.2020 begründete er diese und beantragte dessen Beiordnung als Pflichtverteidiger für das Vollstreckungsverfahren.

Mit Beschluss vom 09.04.2020 (Ws 226/20, Ws 227/20) hat der Senat auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 14.02.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach zurückverwiesen und hierbei zur Begründung ausgeführt:

(...) Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat zumindest vorläufigen Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen ist.
Bei einem Widerruf nach §§ 57 Abs. 5 Satz 1, 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO eine vorherige mündliche Anhörung des Verurteilten erforderlich (vgl. Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 453 Rdnr. 7). Einen Grund, vorliegend hiervon absehen zu können, sieht der Senat nicht.
Es trifft weder zu, dass der Verurteilte, wie die Strafkammer im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, die gewährte Möglichkeit der mündlichen Anhörung nicht wahrgenommen hat. Noch hat der Verurteilte, wie die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg in ihrem Schreiben vom 12.03.2020 ausführt, auf die mündliche Anhörung verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft Passau hat mit Schreiben vom 15.01.2020 beantragt, wegen gröblichen und beharrlichen Verstößen gegen Auflagen und Weisungen, die Bewährung zu widerrufen.

Mit Verfügung vom 30.01.2020 hat die Strafvollstreckungskammer Ansbach dem Verurteilten die Gelegenheit zu einer mündlichen Anhörung am 11.02.2020 eröffnet. Diese Verfügung wurde gemäß Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle am 31.01.2020 dem Verurteilten und dessen Bewährungshelferin formlos mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt war der Strafvollstreckungskammer aufgrund des bereits am 24.01.2020 bei Gericht eingegangenen Berichts der Bewährungshelferin vom 22.01.2020 aber schon bekannt, dass sich der Verurteilte bereits ab 28.01.2020 wieder in Spanien aufhalten wird. Nachdem der Verurteilte durch seine Bewährungshelferin Kenntnis von dem Anhörungstermin erhalten hatte, setzte er sich dann telefonisch am 05.02,2020 mit der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer in Verbindung (vgl. Telefonvermerk vom 05.02.2020) und teilte mit, dass er zu dem Anhörungstermin nicht kommen könne, da er sich noch bis 20.02.2020 im Urlaub im Ausland befinde. Beides, sowohl den Hinflug nach Spanien am 28.01.2020, wie auch den Rückflug am 20.02.2020, hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich durch die Vorlage der jeweiligen Boardingpässe auch nachgewiesen.

Der Verurteilte konnte somit den Anhörungstermin, von dem er überhaupt erst im Ausland Kenntnis erlangt hat, weder wahrnehmen, noch hat er auf die Anhörung in irgend einer Weise verzichtet.

In Ermangelung der notwendigen mündlichen Anhörung war folglich der Beschluss des Landgerichts Ansbachs wegen dieses erheblichen Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach zurückzuverweisen (vgl. Meyer- Goßner/Schmitt, a.a.O. § 309 Rdnr. 7).

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 29.04.2020 hat der Verurteilte an die Bestellung des Pflichtverteidigers für das Vollstreckungsverfahren erinnert.

Mit Beschluss vom 12.05.2020 hat die Strafkammer sodann die Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Mitwirkung eines Verteidigers sei nach § 140 Abs. 2 StPO nicht geboten, weil der Vollstreckungsfall weder schwer sei, noch besondere Schwierigkeiten aufweise. Es sei lediglich die tatsächliche Frage zu beurteilen, ob der Verurteilte gegen die Weisungen zur Drogenabstinenz gröblich und beharrlich verstoßen habe, indem er nach Spanien gefahren sei und Cannabis konsumiert habe, so dass die Befürchtung bestehe, er begehe neue Straftaten. Ferner sei der Verurteilte im Blick auf die zurückliegend erfolgten Anhörungen in der Lage, sich selbst ausreichend zu verteidigen.

Am 21.07.2020 fand die mündliche Anhörung des Verurteilten zum Bewährungswiderruf beim Landgericht Ansbach statt. Hierbei berief sich der Verurteilte auf Kommunikationsprobleme während seines Auslandsaufenthaltes. Für seinen Cannabiskonsum legte er ärztliche Rezepte vor.

Im Hinblick darauf regte die Strafvollstreckungskammer am 27.08.2020 die Rücknahme des Widerrufsantrages an. Die Staatsanwaltschaft Passau nahm diesen daraufhin zurück.

Am 14.10.2020 hat die Strafvollstreckungskammer abschließend über die Kostentragungspflicht der Staatskasse im Beschwerdeverfahren entschieden.

II.

Die Beschwerde des Verurteilten ist als sofortige Beschwerde (§ 142 Abs. 7 S. 1 StPO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die einwöchige Beschwerdefrist (§ 311 Abs. 2 StPO) nicht in Gang gesetzt, nachdem der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer nur formlos bekannt gegeben wurde (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 311 Rn. 2, § 35 Rn. 12).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da eine Pflichtverteidigerbestellung im relevanten Abschnitt des Vollstreckungsverfahrens erforderlich ist (unten Ziffer 1.) und der Pflichtverteidiger rückwirkend für das Widerrufsverfahren zu bestellen ist (unten Ziffer 2.).

1. Die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO lagen im Abschnitt des Vollstreckungsverfahrens bis zur endgültigen Abwicklung des Widerrufsantrages vor.

a) § 140 Abs. 2 StPO ist im Vollstreckungsverfahren entsprechend anzuwenden. Nach einhelliger Meinung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 140 Rn. 34 m.w.N.) kommt es im Vollstreckungsverfahren nicht auf die Schwere der Tat oder zurückliegende Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Erkenntnisverfahren, sondern allein auf die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten und auf besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren an, wobei die Voraussetzungen einschränkend auszulegen sind, nachdem im - gegenüber dem Erkenntnisverfahren - weniger kontradiktorisch ausgestalteten Vollstreckungsverfahren in geringerem Maße ein Bedürfnis für die Mitwirkung eines Verteidigers besteht. Eine Beiordnung erfolgt auch nur für bestimmte Abschnitte des Vollstreckungsverfahrens, da die Beurteilung der Beiordnungsvoraussetzungen in einzelnen Vollstreckungsabschnitten unterschiedlich ausfallen kann (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.).

b) Dies zugrunde gelegt geht der Senat im vorliegenden Einzelfall davon aus, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Zeitpunkt der Antragstellung am 06.03.2020 vorlagen.

Zu den erheblichen noch offenen Reststrafen in Höhe von 366 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts Passau vom 20.04.2015 und dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 30.06.2010 in Höhe von 183 Tagen, dem vorhandenen Auslandsbezug und den hierdurch aufgetretenen Kommunikationsproblemen zwischen dem Verurteilten und der Bewährungshilfe einerseits sowie der forensischen Ambulanz andererseits, der Problematik von Cannabis auf Rezept und der Prognoseproblematik bezüglich der Gefahr der Begehung neuer Straftaten kam vorliegend die - im Zeitpunkt der Beantragung der Pflichtverteidigerbestellung am 06.03.2020 noch aktuelle - Frage der unterbliebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten vor dem Widerruf seiner Bewährungsaussetzung hinzu. Aus der nicht erfolgten Anhörung ergaben sich - wie aus den oben unter Ziffer I. wiedergegebenen Ausführungen des Senats im Beschluss vom 09.04.2020 (Ws 226/20, Ws 227/20) ersichtlich - mehrere schwierige juristische Problemstellungen, für deren Bewältigung der Verurteilte der Unterstützung eines Rechtsanwalts - nach Niederlegung des Wahlmandats - bedurfte.

2. Die rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers für den Zeitraum ab Antragstellung (06.03.2020) ist vorliegend möglich, da die Voraussetzungen der Pflichtverteidigerbestellung für das Vollstreckungsverfahren zu diesem Zeitpunkt vorlagen und die Entscheidung über die Bestellung eine wesentliche Verzögerung erfahren hat. So hat das Landgericht erst am 12.05.2020 (nach Aufhebung der Widerrufsentscheidung vom 14.02.2020 durch den Senat am 09.04.2020) entschieden, den Senat erreichte die Beschwerdevorlage sogar erst am 19.10.2020.

Die Bestellung erfolgt für den Verfahrensabschnitt des Strafvollstreckungsverfahrens, welcher die Entscheidung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Passau vom 15.01.2020 betrifft.

a) Der Senat hat im Blick, dass die überwiegende Rechtsmeinung (zum Streitstand: Willnow in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 12 und Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 142 Rn. 19) die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers selbst dann für unzulässig erachtet, wenn die Entscheidung über den Antrag versäumt wurde. Dies mit der Begründung, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers der ordnungsgemäßen Verteidigung eines Angeklagten sowie einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in der Zukunft diene. Eine Rückwirkung wäre auf etwas Unmögliches gerichtet und würde eine notwendige Verteidigung des Angeklagten in der Vergangenheit nicht gewährleisten. Eine Beiordnung erfolge insbesondere nicht im Kosteninteresse eines Angeklagten oder um dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (so zuletzt OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.03.2020, 1 Ws 19/20 u. 20/20, und OLG Bremen, Beschl. v. 23.09.2020, 1 Ws 120/20).

b) Mit der Reform der §§ 141, 142 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BT-Drucks. 19/13829, S. 36 ff.) und aufgrund der dieser Gesetzesänderung zugrunde liegenden Richtlinie 2016/1919/EU ist die Annahme eines Rückwirkungsverbotes indes nicht mehr tragfähig.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/1919/EU (“PKH-Richtlinie“) haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands verfügen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Mit „Prozesskostenhilfe“ wird hierbei die Bereitstellung finanzieller Mittel durch einen Mitgliedstaat für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand bezeichnet, so dass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wahrgenommen werden kann (Art. 3 der Richtlinie 2016/1919/EU). Über den rechtzeitigen und praktisch wirksamen Zugang zur Wahrnehmung der Verteidigerrechte hinaus (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48/EU) regelt Art. 4 der Richtlinie 2016/1919/EU nunmehr also auch die finanziellen Grundlagen und zwar in der Weise, dass nicht nur die tatsächliche Verteidigung, sondern auch die Bezahlung des Rechtsbeistandes gesichert werden soll. Zweck und Ziel dieser Regelung kann - im Blick auf Fallkonstellationen wie die vorliegende - nur eine effektive Unterstützung und Absicherung der Verfahrensbeteiligten sein. Diese würde jedoch unterlaufen, wenn eine Pflichtverteidigerbestellung nur deswegen versagt werden könnte, weil die Entscheidung hierüber verzögert getroffen wurde (so auch Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 142 Rn. 20).

Der Senat zieht hierbei die Wertungen der das Strafverfahren betreffenden Richtlinie 2016/1919/EU auch im Strafvollstreckungsverfahren heran, da sich ansonsten ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch innerhalb des Rechts der Pflichtverteidigung zwischen den Straf- und dem Strafvollstreckungsrecht ergäbe.

Gestützt wird die Rechtsauffassung des Senats auch durch das Unverzüglichkeitsgebot in § 141 Abs. 1 S. 1 StPO. Mit dieser neuen Fassung der Vorschrift kommt der besondere Beschleunigungsbedarf zum Ausdruck, den der Gesetzgeber für eine Pflichtverteidigerbestellung sieht. Ebenso wurde im Zuge der gesetzlichen Neuregelung die bisher statthafte einfache Beschwerde durch die sofortige Beschwerde nach § 142 Abs. 7 S. 1 StPO ersetzt. Die Bestellungsentscheidung - samt der mit dieser verbundenen Alimentierung des Verteidigers - muss also schnell fallen. Gerade die vorliegende, äußerst lange Verzögerung bis zur abschließenden Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung erst mit diesem Beschluss - acht Monate nach Antragstellung und lange nach Rücknahme des Widerrufsantrags - zeigt, dass die Annahme der bislang vorherrschenden Rechtsauffassung einer Erledigung des Bedarfs für die Pflichtverteidigerbestellung durch Zeitablauf nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar ist.

Somit ist vorliegend eine rückwirkende Bestellung des Rechtsanwalts pp. für das Strafvollstreckungsverfahren und hierbei das Verfahren über die Entscheidung des Widerrufsantrags der Staatsanwaltschaft Passau mit Wirkung der am 06.03.2020 erfolgten Antragstellung möglich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.



Kuschow Sommerfeld Schaffer
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht Richter
am Oberlandesgericht Richter
am Oberlandesgericht



Einsender: Strafsenat des OLG Nürnberg

Anmerkung:


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