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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Essen, Beschl. v. 19.11.2020 - 35 Ds-72 Js 1266/18-71/18

Leitsatz: Zur nachträglichen Bestellung des Pflichtverteidigers


35 Ds-72 Js 1266/18-71/18

Amtsgericht Essen

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Rechtsanwältin Sonka Mehner, Zweigertstr. 50, 45130 Essen

Dem Angeklagten pp. wird Rechtsanwältin pp. als Pflichtverteidigerin bestellt (§ 140 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Die Verteidigerin hat mit Schriftsatz vom 26.3.2019 beantragt, als Pflichtverteidigerin beigeordnet zu werden. Das Gericht hat diese Entscheidung bis zur Hauptverhandlung zurück gestellt. In der Hauptverhandlung wurde eine Pflichtverteidigung nicht protokolliert. Zwar besteht gerichtsseitig keine konkrete Erinnerung mehr darüber, ob die Entscheidung nicht getroffen oder nur nicht protokolliert wurde. Die Voraussetzungen für eine Bestellung als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO lagen und liegen vor. Es steht für das Gericht außer Frage, dass diese Entscheidung getroffen und die Beiordnung nicht abgelehnt werden sollte.

Aus diesem Grunde muss nach Auffassung des Gerichts auch nachträglich eine deklaratorische Beiordnungsentscheidung für einen rechtzeitig gestellten Antrag möglich sein. Diese Fallkonstellation ist untypisch, so dass jedenfalls die Rechtsprechung, die einer konstitutiven nachträglichen Entscheidung entgegensteht, hier nicht entgegensteht.

Essen, 19.11.2020 Amtsgericht


Einsender: RA S. Mehner, Essen

Anmerkung:


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