Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kaiserslautern, Beschl. v. 27.11.2020 - 5 Qs 84/20
Leitsatz: Zur Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers bei einem ausländischen Beschuldigten im Hinblick auf Verständigungsschwierigkeiten und ggf. mögliche ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung.
5 Qs 84/20
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Urkundenfälschung gern. § 267 Abs. 1 StGB
hier: sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers
hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 27.11.2020 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 05.10.2020 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Amtsgericht hat einen Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO rechtsfehlerfrei verneint.
Insbesondere rechtfertigen die sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten nach Auffassung der Kammer nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten hat gezeigt, dass der Angeklagte mit einem Dolmetscher in der Lage war, sich zu verständigen und ausreichend zu verteidigen. Zum anberaumten Hauptverhandlungstermin wurde ein Dolmetscher geladen.
Schwerwiegende Nachteile neben der eigentlichen strafrechtlichen Sanktion, die die Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründen können, ergeben sich vorliegend auch nicht aus möglichen ausländerrechtlichen Folgen einer Verurteilung des Angeklagten, insbesondere aus der konkreten Gefahr einer Ausweisung (vgl. hierzu KG Berlin, Beschlüsse vom 28.02.2017 - 5 Ws-60/17 BeckRS 2017, 109349, zit. nach beck-online, und vom 26.01.2000 - 4 Ws 18/00, zit. nach juris). Der ausländerrechtliche Status des Beschwerdeführers ist nach Auskunft der Stadt Kaiserslautern, Referat Recht und Ordnung, Ausländerbehörde vom 20.11.2020 dadurch gekennzeichnet, dass er derzeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 23 Abs. 4 AufenthG mit Gültigkeit bis 11.02.2021, die voraussichtlich verlängert wird. Als sog. Resettlement-Flüchtling verfügt der Angeklagte demnach über eine dauerhafte Bleibeperspektive. Sofern eine Ausweisung in Frage kommt, wiegt sein Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG zu seinen Gunsten besonders schwer, vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG, so dass auch im Hinblick auf eine zu erwartende Geldstrafe von über 30 Tagessätzen als Rechtsfolge eine konkrete Gefahr einer Ausweisung nicht besteht. Demnach vermag der ausländerrechtliche Status des Beschwerdeführers die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung gleichfalls nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA P. Adam, Kaiserslautern
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