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Entscheidungen

OWi

Verwirklichung von zwei Fahrverbotsregeltatbestände, BKatV

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 27.10.2020 – 3 Ws (B) 225/20

Leitsatz: 1. Erfüllt eine Tat zwei Fahrverbotsregeltatbestände, so verbietet sich eine unreflektierte Verdoppelung zu einem zweimonatigen Fahrverbot.
2. Die Erhöhung des Fahrverbots über die Dauer eines Monats hinaus kommt aber in Betracht, wenn gewichtige, für den Betroffenen nachteilige Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat nicht ausreicht, um ihn nachhaltig zu beeindrucken; diese Gründe sind im Urteil darzulegen.


3 Ws (B) 225/20122 Ss 96/20

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 27. Oktober 2020 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. August 2020 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Erfüllt eine Tat zwei Fahrverbotsregeltatbestände, so entspricht es obergerichtlicher Rechtsprechung, dass sich eine unreflektierte Verdoppelung zu einem zweimonatigen Fahrverbot verbietet. Die Erhöhung des Fahrverbots über die Dauer eines Monats hinaus kommt aber in Betracht, wenn gewichtige, für den Betroffenen nachteilige Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat nicht ausreicht, um ihn nachhaltig zu beeindrucken; diese Gründe sind im Urteil darzulegen (vgl. OLG Stuttgart NZV 1996, 159; Brandenburgisches OLG NZV 2011, 358; vgl. auch Senat DAR 2001, 318 und Beschluss vom 12. Dezember 2014
3 Ws (B) 601/14 –). Das angefochtene Urteil begründet ausführlich, warum bei dem verkehrsrechtlich mehrfach vorbelasteten und auch fahrverbotserfahrenen Betroffenen das einmonatige Regelfahrverbot kein erfolgversprechendes Mittel der Pflichtenmahnung gewesen wäre. Dies ist plausibel und vom Rechtsbeschwerdegericht ohne Einschränkung hinzunehmen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).


Einsender: RiKG U. Sandherr, berlin

Anmerkung:


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