Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 02.09.2020 3 Ws (B) 187/20
Leitsatz: 1. Konstituierendes Merkmal eines geschlossenen Verbands i. S. des § 27 Abs. 5 StVO ist, dass es einen für die Einhaltung der Vorschriften einstehenden Führer gibt, der auch die Kennzeichnung der zu dem Verband gehörenden Fahrzeuge bestimmt.
2. Jedenfalls bei Kraftfahrzeugen kann die Kennzeichnung des Verbands nicht lediglich durch eine (einheitliche) Fahrzeugart erfolgen.
3. Schon aus Sinn und Zweck des auf Klarheit und Einfachheit angelegten Straßenverkehrsrechts ergibt sich, dass die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer das Verbandprivileg in Anspruch nehmen kann nicht (allein) von versammlungsrechtlichen Fragestellungen abhängig sein kann.
Normen:
3 Ws (B) 187/20 122 Ss 81/20
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 2. September 2020 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Juni 2020 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. August 2020 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Die Verurteilung wegen zweier tatmehrheitlich begangener Rotlichtverstöße zu Geldbußen von je 200 Euro und einem (einheitlichen) Fahrverbot ist frei von Rechtsfehlern, die sich zum Nachteil des Betroffenen auswirken. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
Der Betroffene gehörte keinem geschlossenen Verband (§ 27 Abs. 1 StVO) an, weshalb er das hierfür bestehende Privileg, mit den verbundenen Begleitern verkehrsrechtlich wie ein Verkehrsteilnehmer zu gelten, nicht in Anspruch nehmen konnte und das Rotlicht der Ampeln individuell zu beachten hatte.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe in tatsächlicher Hinsicht, dass der aus etwa 50 Motorrädern bestehende Fahrzeug- Pulk (UA S. 2) keinen im Rechtssinne verantwortlichen Verbandführer (§ 27 Abs. 5 StVO) hatte und dass die Fahrzeuge nicht, etwa durch Wimpel, Fahnen oder Schilder, als zum Verband gehörige Fahrzeuge gekennzeichnet waren (§ 25 Abs. 3 Satz 2 StVO). Dies sind aber den geschlossenen Verband konstituierende Merkmale. Denn aus § 27 Abs. 5 StVO ergibt sich, dass ein geschlossener Verband nur dann ein solcher sein kann, wenn er einen verantwortlichen Führer hat, der für die Einhaltung der einzelnen für den Verband geltenden Vorschriften verantwortlich ist und auch die Kennzeichnung der zu dem Verband gehörenden Fahrzeuge bestimmt (vgl. Krumm, SVR 2013, 418; ders. in NK-GVR, 2. Aufl., § 27 StVO Rn. 11; Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 26. Aufl., § 27 StVO Rn. 3).
Dass es sich bei allen ca. 50 Fahrzeugen um Krafträder handelte, lässt das Erfordernis einer Kennzeichnung nicht entfallen. Zwar ist, offenbar zurückgehend auf eine frühere Kommentierung bei (heute:) Hentschel/König/Dauer, entschieden worden, dass die Kennzeichnung durch die (einheitliche) Fahrzeugart erfolgen könne (vgl. OLG Karlsruhe VRS 80, 190). Hierbei waren aber ersichtlich etwa Fahrräder gemeint. Für Kraftfahrzeuge wird mit gutem Grund am Erfordernis einer eindeutigen Kennzeichnung festgehalten (vgl. für viele: Asthold in Münchener Kommentar, StVR, § 27 StVO Rn. 4).
Schon aus Sinn und Zweck des auf Klarheit und Einfachheit angelegten Straßenverkehrsrechts ergibt sich, dass die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer das Verbandprivileg in Anspruch nehmen kann und etwa, wie hier, rotes Ampellicht zu beachten hat, nicht (allein) von versammlungsrechtlichen Fragestellungen abhängig sein kann. Eine solche Genehmigung mag notwendige, kann aber nicht hinreichende Bedingung dafür sein, dass die Rechtsfolgen des § 27 StVO ausgelöst werden.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin
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