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Entscheidungen

StPO

Anforderungen Verfahrensrüge, Berufungsverwerfung, Vertretervollmacht

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v 09.10.2020 - 202 StRR 94/20

Leitsatz: 1. Die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gelten ungeschmälert auch für die Beanstandung, die Berufung sei zu Unrecht nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen worden. Denn bei den Voraussetzungen des Verwerfungsurteils handelt es sich nicht um Verfahrensvoraussetzungen im eigentlichen Sinne, die bereits auf die Sachrüge hin vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen sind. Von der Revision sind deshalb lückenlos all die Tatsachen vorzutragen, die das Ausbleiben des Angeklagten ausreichend entschuldigen, oder die zeigen sollen, dass die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO sonst nicht gegeben waren.
2. Beanstandet die Revision, dass dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten die Ladung zum Termin mit der Belehrung über die Möglichkeit der Berufungsverwerfung für den Fall seines Nichterscheinens nur in deutscher Sprache zugestellt wurde, weshalb sein dortiges Ausbleiben mangels wirksamer Ladung als entschuldigt zu werten sei, setzt die insoweit nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotene Verfahrensrüge (auch) Ausführungen dazu voraus, ob und gegebenenfalls in welcher Form der Angeklagte bei Verkündung des Urteils erster Instanz nach § 35a Satz 2 StPO belehrt worden ist.
3. Die besondere Vertretungsvollmacht i.S.d. § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO des zur Berufungshauptverhandlung erschienenen Pflichtverteidigers ergibt sich auch dann nicht allein aus seiner bloßen Beiordnung, wenn es sich bei dem Verteidiger um den vormaligen Wahlverteidiger des Angeklagten mit ehemals ausdrücklich erteilter Vertretungsvollmacht handelt.


In pp.

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 5. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beleidigung, verurteilte das Amtsgericht Würzburg den Angeklagten, einen polnischen Staatsangehörigen, am 04.03.2019 zu einer (unbedingten) Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Seine gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat das Landgericht Würzburg mit dem angegriffenen Urteil vom 05.05.2020 ohne Verhandlung zur Sache in Anwesenheit des als Pflichtverteidiger beigeordneten Verteidigers des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, weil der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen und sein Ausbleiben auch nicht ausreichend entschuldigt sei. Mit Beschluss vom 27.05.2020 hat das Landgericht Würzburg die mit Verteidigerschriftsatz vom 14.05.2020 beantragte Wiedereinsetzung als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 03.06.2020 hat das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 14.07.2020 als unbegründet verworfen. Mit am 08.05.2020 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 07.05.2020 hat der Angeklagte gegen das Verwerfungsurteil vom 05.05.2020 Revision eingelegt und diese nach am 07.05.2020 erfolgter Urteilszustellung an den Angeklagten mit am 05.06.2020 eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom 04.06.2020 begründet. Neben der nicht näher ausgeführten Sachrüge beanstandet der Angeklagte die Verwerfung seiner Berufung, weil er zum einen in der Berufungshauptverhandlung durch einen Verteidiger ordnungsgemäß im Sinne von § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO vertreten gewesen und zum anderen als polnischer Staatsbürger der deutschen Sprache nicht mächtig nur in deutscher Sprache mitsamt des Hinweises auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens und damit nicht ordnungsgemäß zur Berufungshauptverhandlung geladen worden sei.

II.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der statthaften (§ 333 StPO) sowie form- und fristgerecht eingelegten und begründeten (§§ 341, 344, 345) Revision deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig und die Sachrüge unbegründet, so dass sich die Revision insgesamt als unbegründet erweist (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Soweit das Verfahren beanstandet wird, ist eine den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge nicht erhoben.

a) Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hat der Revisionsführer, der eine Verletzung des formellen Rechts rügt, im Rahmen der Revisionsbegründung innerhalb offener Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) für jede Rüge mitsamt der mit ihr intendierten spezifischen Angriffsrichtung (Stoßrichtung) die den Mangel begründenden Tatsachen wahrhaftig und aus sich heraus verständlich ohne Bezugnahmen und Verweisungen so vollständig, genau und bestimmt mitzuteilen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Angaben in der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Mit vorzutragen ist auch ein etwaiges verfahrenstatsächliches Geschehen, das nach den Umständen gegen das Revisionsvorbringen sprechen kann.

b) Dies gilt ungeschmälert auch für die Beanstandung, die Berufung sei zu Unrecht nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO (oder § 329 Abs. 4 StPO) mit sog. Prozessurteil verworfen worden. Denn bei den einzelnen Voraussetzungen des Verwerfungsurteils selbst handelt es sich nicht um Verfahrensvoraussetzungen im eigentlichen Sinne, die bereits auf die Sachrüge hin vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen sind. Hieraus folgt, dass von der Revision lückenlos all die Tatsachen vorzutragen sind, die das Ausbleiben des Angeklagten genügend entschuldigen, oder die zeigen sollen, dass die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO (oder § 329 Abs. 4 StPO) sonst nicht gegeben waren, etwa, dass der Angeklagte nicht ordnungsgemäß geladen wurde. Nur wenn der Revisionsvortrag diesen die Schlüssigkeit des Verfahrensverstoßes aufzeigenden Anforderungen vollständig genügt, ist das Revisionsgericht in den Stand gesetzt und dazu befugt, im Wege des Freibeweises die für die Beurteilung des Ausbleibens des Angeklagten erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen und in eigener Würdigung darüber zu befinden, ob die von ihm festgestellten Tatsachen eine genügende Entschuldigung abgeben (st.Rspr.; vgl. neben BGH, Beschl. v. 11.04.1979 – 2 StR 306/78 = BGHSt 28, 384/386 ff. = MDR 1979, 690 = NJW 1979, 2319 und [für § 74 Abs. 2 OWiG] BayObLG, Beschl. v. 27.06.1996 - 3 ObOWi 76/96 = BayObLGSt 1996, 90 = NStZ-RR 1997, 182 = VersR 1997, 987; aus der neueren Rspr. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 26.02.2019 - 5 RVs 11/19 = BeckRS 2019, 5617 sowie zuletzt eingehend zu Rechtsnatur und Herleitung OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.09.2019 – Ss 44/19 bei juris; aus der Kommentarliteratur ferner Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl. § 329 Rn. 48; Beck-OK/Eschelbach StPO [Stand: 01.07.2020 – 37. Edit.] § 329 Rn. 66; MüKo/Quentin StPO [2016] § 329 Rn. 100, 103 ff. und SK/Frisch StPO 5. Aufl. § 329 Rn. 68, jeweils m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen wird der Rügevortrag der Revision allerdings auch in der Zusammenschau mit den wegen der ebenfalls erhobenen Sachrüge dem Senat zur Beurteilung zugänglichen und für die Zulässigkeit der Rüge deshalb von der Revision nicht zu wiederholenden, hier freilich kaum über eine formularmäßige Begründung hinausgehenden Urteilsgründen ungeachtet seiner spezifischen Angriffsrichtungen und den von der Revision selbst zutreffend als Prämisse vorangestellten Ausführungen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht (zu den speziellen Rügeanforderungen [teilweise auch für die weitgehend übereinstimmenden Anforderungen an die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG] vgl. u.a. BayObLG, Beschl. v. 27.06.1996 - 3 ObOWi 76/96 = BayObLGSt 1996, 90 = NStZ-RR 1997, 182 = VersR 1997, 987 und Beschl. v. 11.05.1998 – 1 ObOWi 169/98 = BayObLGSt 1998, 79 = StraFo 1999, 26 = NJW 1999, 879; OLG Bamberg, Beschl. v. 06.03.2013 – 3 Ss 20/13 = OLGSt StPO § 329 Nr 32; 12.09.2006 – 3 Ss OWi 1140/06 = wistra 2007, 79; 26.02.2008 – 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29; OLG Bamberg, Beschl. v. 14.01.2009 – 2 Ss OWi 1623/08 = NStZ-RR 2009, 150 = VerkMitt 2009, Nr 32 = NZV 2009, 303 = OLGSt OWiG § 74 Nr 20; OLG Hamm, Beschl. v. 29.03.2012 – 5 RVs 99/11; 23.08.2012 – 3 RBs 170/12 und 30.10.2012 – 3 RVs 81/12; OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.05.2012 – 53 Ss 60/12 = StraFo 2012, 270; OLG Celle, Beschl. v. 10.11.2011 – 32 Ss 130/11 bei juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.10.2009 - 1 Ss 126/08 = NStZ-RR 2010, 287 sowie [für § 74 Abs. 2 OWiG] BayObLG, Beschl. v. 06.09.2019 – 202 ObOWi 1581/19 = OLGSt OWiG § 74 Nr 26 und OLG Saarbrücken a.a.O. sowie zuletzt BayObLG, Beschl. v. 31.03.2020 – 202 StRR 29/20 bei juris, jeweils m.w.N.; vgl. ferner u.a. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 48 und LR/Gössel StPO 26. Aufl. § 329, Rn. 100 ff.; zur Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO für das Revisionsgericht neben BGH a.a.O. und BayObLG, Beschl. v. 27.06.1996 - 3 ObOWi 76/96 = BayObLGSt 1996, 90 = NStZ-RR 1997, 182 = VersR 1997, 987 u.a. KK/Paul StPO 8. Aufl. § 329 Rn. 14 m.w.N.).

a) Rüge der Berufungsverwerfung trotz unzureichender Belehrung ‚nur‘ in deutscher Sprache

aa) Soweit die Revision rügt, dass dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten die Ladung zum Termin mit der Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung seiner Berufung bei Nichterscheinen (auch) zum (neuen) Termin lediglich in deutscher Sprache zugestellt wurde, weshalb sein dortiges Ausbleiben mangels wirksamer Ladung als entschuldigt zu werten sei, versäumt die Revision die - nach Sachlage nahe liegende - Mitteilung, dass der Angeklagte ausweislich des mit der Urteilsverkündigung erster Instanz endenden Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts vom 04.03.2019 (Bl. 90/108 d.A.) im unmittelbaren Anschluss an diese und noch vor Entlassung des geladenen Dolmetschers für die polnische Sprache bereits vom Vorsitzenden mündlich und schriftlich unter Aushändigung und Übersetzung des einschlägigen Vordrucks belehrt worden war. Die Unterlassung führt im Hinblick auf die mit vorgenannter Beanstandung verfolgte Angriffsrichtung zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge (OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2016 – 3 RVs 72/16 bei juris; zu den spezifischen Rügeanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und schon BayObLG, Beschl. v. 13.12.1995 – 4 StRR 263/95 = BayObLGSt 1995, 215 = NStZ 1996, 248 = NJW 1996, 1836).

bb) Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Rüge auch in der Sache kein Erfolg beschieden wäre.

(1) Gemäß § 35a Satz 1 StPO ist der Betroffene bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, über die Möglichkeit der Anfechtung und die hierfür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Nach § 35a Satz 2 StPO ist der Angeklagte dann, wenn gegen ein Urteil Berufung zulässig ist, auch über die Rechtsfolgen der §§ 329, 330 StPO zu belehren. Dies ist hier tatsächlich geschehen. Der vorgenannte Protokollvermerk über die Rechtsmittelbelehrung beweist deshalb nicht nur die Belehrung als solche, ihre Richtigkeit und die Vollständigkeit, sondern auch bei – wie hier – Anwesenheit eines Dolmetschers deren korrekte Übersetzung (OLG Hamm a.a.O. m.w.N.).

(2) Zwar setzt die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Tat voraus, dass der Angeklagte zuvor in der durch § 323 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 216 StPO vorgeschriebenen Form geladen wurde, die Ladung also insbesondere den gemäß § 323 Abs. 1 Satz 2 StPO gebotenen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens enthält (BayObLG a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 9 f.; SK/Frisch a.a.O. § 329 Rn. 15; Beck-OK/Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 26, jeweils m.w.N.). Weder hieraus noch aus Art. 6 Abs. 3 EMRK ergibt sich jedoch, dass die Ladung an einen der deutschen Sprache nicht (hinreichend) mächtigen Angeklagten für ihre Wirksamkeit in einer dem Angeklagten verständlichen Sprache abgefasst oder unter Beifügung einer solchen Übersetzung zuzustellen ist. Da die Gerichtssprache nach § 184 Satz 1 GVG deutsch ist, ist die Ladung vielmehr zwingend in deutscher Sprache abzufassen (vgl. neben BayObLG a.a.O. schon BGH, Urt. v. 17.05.1984 – 4 StR 139/84 = BGHSt 32, 342 = NJW 1984, 2050 = wistra 1984, 185; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 9 a.E.), wodurch die Ansprüche eines sprachunkundigen Angeklagten auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren, umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie rechtliches Gehör jedoch nicht geschmälert oder gar beeinträchtigt werden dürfen mit der Folge, dass allein deshalb nicht von einer mangelhaften, das Fernbleiben des Angeklagten entschuldigenden Wirkung i.S.v. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO auszugehen ist (treffend BayObLG und OLG Hamm jeweils a.a.O.; ferner OLG Köln a.a.O.; vgl. auch Beck-OK/Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 27 und Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 9 a.E.). Ist die Ladung eines der deutschen Sprache nicht (hinreichend) mächtigen Angeklagten nebst Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens nach § 323 Abs. 1 Satz i.V.m. § 226 StPO in deutscher Sprache erfolgt, so ist jedenfalls dann, wenn der Angeklagte zuvor nach § 35a Satz 2 StPO ordnungsgemäß und in einer ihm verständlichen Sprache über die Folgen seines Ausbleibens belehrt worden ist, die Versäumung der Berufungshauptverhandlung regelmäßig nicht als entschuldigt anzusehen. So liegt der Fall hier.

(3) Dafür, dass der Angeklagte vorliegend seine Pflicht zum Erscheinen kannte, spricht auch sein Vorbringen, wonach er geglaubt habe, dass nach erfolgter Beiordnung eines Pflichtverteidigers sein persönliches Erscheinen nicht mehr erforderlich sei. Indes ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, sein Ausbleiben hinreichend zu entschuldigen. Insoweit wäre der nunmehr verteidigte Angeklagte spätestens nach dem Erhalt der an ihn adressierten Ladung als ein ohne Weiteres als solches erkennbares amtliche Dokument in deutscher Sprache, dessen Inhalt er nicht verstanden hat, gehalten gewesen, sich entweder bei seinem Verteidiger oder bei Gericht über seine prozessualen Rechte und Pflichten zu erkundigen bzw. eine ihm sonst vertraute Person um nähere Erläuterung und gegebenenfalls Übersetzung des Textinhalts des Ladungsschreibens zu bemühen. Stattdessen hat sich der Angeklagte ersichtlich aus Gleichgültigkeit bewusst über etwaige Konsequenzen des auf seine Berufung hin durchzuführenden weiteren gerichtlichen Verfahrens hinweg gesetzt und damit die auch und gerade bei Sprach- und Rechtsunkundigkeit fortbestehenden Sorgfaltsanforderungen in eigenen Angelegenheiten verletzt (treffend in diesem Sinne neben OLG Köln, Beschl. v. 09.12.2014 – III-1 RVs 167/14 = NStZ-RR 2015, 317 auch schon OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.10.2009 – 1 St OLG Ss 160/90 = OLGSt StPO § 37 Nr 16 = NStZ-RR 2010, 286).

b) Rüge der Berufungsverwerfung trotz ordnungsgemäßer Vertretung des Angeklagten

aa) Auch die weitere verfahrensrechtliche Beanstandung, die Berufungskammer habe die Berufung zu Unrecht verworfen, weil der Angeklagte durch einen Verteidiger „ordnungsgemäß“ vertreten gewesen sei, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Revision trägt nämlich schon nicht vor, dass zu der mit der Verwerfung der Berufung durch das angefochtene Urteil endenden Berufungshauptverhandlung vom 05.05.2020 nach Aussetzung der Berufungsverhandlung im (ersten) Termin vom 24.09.2019 als Vertreter für den Angeklagten tatsächlich ein im Besitz einer nachgewiesenen Vertretungsvollmacht befindlicher Verteidiger erschienen bzw. anwesend war und dieser von der besonderen Vertretungsvollmacht auch Gebrauch machen wollte, d.h. über die bloße Verteidigung des Angeklagten hinaus auch zu dessen umfassender Vertretung befugt und bereit war (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 28.07.2016 - 1 Ss 42/16 = StraFo 2016, 416). Auch wird von der Revision eine besondere (schriftliche) Vertretungsvollmacht bzw. ein entsprechender Nachweis im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorgelegt. Ihr Rügevortrag erschöpft sich insoweit in für die Zulässigkeit der Rüge unbehelflichen, weil allein rechtlichen Ausführungen dazu, dass und warum nach – rechtsirriger – Ansicht der Revision nicht eine Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern allenfalls nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO in Betracht gekommen wäre. Soweit in diesem Zusammenhang ergänzend gerügt wird, das Landgericht habe einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen nicht erörtert, wobei „dies […] ausweislich des Urteils auch geschehen sei“, kann der Beanstandung auch in Verbindung mit den hierzu sprachlich unpräzise bleibenden Urteilsgründen (BU S. 3 Mitte) schon keine für jedwede Verfahrensrüge mit Blick auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unabdingbare bestimmte (indikative) Behauptung konkreter und als fehlerhaft gerügter Verfahrenstatsachen entnommen werden. Hierzu bestand aber umso mehr Anlass, als weder der Wortlaut nebst einer etwaigen zugehörigen Antragsbegründung noch der genaue Zeitpunkt und Verfahrenskontext einer Antragstellung von der Revision mitgeteilt werden. Auf solcher Grundlage kann der Senat jedenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgehen, dass der (Pflicht-)Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung vom 05.05.2020 einen Entbindungsantrag gestellt hat.

bb) Im Übrigen erwiese sich auch diese verfahrensrechtliche Beanstandung als unbegründet. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung vom 05.05.2020 nicht durch seinen Pflichtverteidiger „vertreten“.

(1) Zwar war neben der Aussetzung des Verfahrens dem in erster Instanz noch unverteidigten Angeklagten am Ende des (ersten) Termins vom 24.09.2019 – nach vorheriger Ablehnung mit Beschluss vom 17.09.2019 – nunmehr sein (früherer) Wahlverteidiger antragsgemäß als Pflichtverteidiger beigeordnet und mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 18.12.2019 als solcher ebenso wie (wiederum) der Angeklagte zum Termin für die Berufungshauptverhandlung am 05.05.2020 geladen worden. Andererseits hatte jedoch der Verteidiger des Angeklagten mit per Telefax dem Amtsgericht übermitteltem Schreiben vom 26.03.2019 sein ihm erst unter dem 08.03.2019 nebst vom Angeklagten unterschriebener – u.a. ausdrücklich eine besondere Vertretungsvollmacht „für den Fall der Abwesenheit […] in Strafsachen“ beinhaltende - Vollmacht vom 08.03.2019 erteiltes und anlässlich der Einlegung der Berufung mit Schreiben vom 11.03.2019 gerichtlich angezeigtes Wahlmandat ausdrücklich mit der Erklärung niedergelegt, „dass der Angeklagte nicht mehr vom Unterfertigten vertreten“ werde (Bl. 151 d.A.). Soweit das Landgericht in den Gründen seines Urteils als Datum der Vollmachtserteilung den „08.09.2019“ (BU S. 3 Mitte) statt korrekt den 08.03.2019 (vgl. Bl. 123 d.A. unten) bezeichnet, handelt es sich, wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig bemerkt, um ein (mehr als) offenkundiges Schreib - bzw. Diktatversehen.

(2) Damit war zu Beginn der (neuen) Berufungshauptverhandlung am 05.05.2020 zwar der Verteidiger des Angeklagten erschienen, jedoch entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht der Revision nicht „mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht“. Insbesondere ergab sich die erforderliche besondere Vertretungsvollmacht i.S.d. § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht aus der mit Beschluss vom 17.09.2019 erfolgten Beiordnung des Verteidigers des Angeklagten, mag es sich bei diesem auch um den vormaligen Wahlverteidiger mit ehemals ausdrücklich erteilter Vertretungsvollmacht gehandelt haben, zumal sich gerade in einem derartigen Fall die Bereitschaft zu einer (über die Pflichtverteidigerbefugnisse und –pflichten hinausgehenden) Abwesenheitsvertretung nicht von selbst versteht (OLG Jena a.a.O.). Weil der Pflichtverteidiger grundsätzlich dieselbe Rechtsstellung innehat wie der gewählte Verteidiger (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. vor § 137 Rn. 1), ist er als Beistand, nicht jedoch auch als (allgemeiner) Vertreter des Angeklagten anzusehen mit der Folge, dass (auch) der Pflichtverteidiger bei (mutmaßlich) fortbestehendem Willen des Angeklagten, sich von dem nunmehrigen Pflichtverteidiger vertreten zu lassen, einer gegebenenfalls neu zu erteilenden und hier von der Revision nicht einmal selbst behaupteten ausdrücklichen Vertretungsvollmacht bedarf. Denn mit der Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger endet in entsprechender Anwendung von § 168 BGB das Mandat und damit auch eine etwaige zuvor erteilte Vertretungsvollmacht (vgl. neben BGH, Beschl. v. 08.11.1990 - 4 StR 457/90 = NStZ 1991, 94 = BGHR StPO § 302 Abs 2 Rücknahme 4 aus der neueren Rspr. treffend OLG Köln, Beschl. v. 12.06.2018 - 1 RVs 107/18 = StraFo 2019, 21 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 142 Rn. 7; LR/Lüderssen a.a.O. § 141 Rn. 3 u. § 142, 17 sowie MüKo/Thomas/Kämpfer a.a.O. § 141 Rn. 14 a.E., jeweils m.w.N; zu den inhaltlichen Anforderungen an die Vertretungsvollmacht instruktiv KG, Beschl. v. 01.03.2018 - 121 Ss 15/18 bei juris; zu den besonderen Rügeanforderungen neben OLG Köln a.a.O auch OLG Hamm, Beschl. v. 26.02.2019 - 5 Rvs 11/19 bei juris und OLG Celle, Beschl. v. 19.03.2013 – 32 Ss 29/13 = NStZ 2013, 615 = NdsRpfl 2014, 50 = StV 2014, 209 = OLGSt StPO § 329 Nr 34).

cc) Nach alledem war die Berufung des Angeklagten, wie geschehen, zwingend (vgl. hierzu neben dem Gesetzeswortlaut ergänzend etwa Beck-OK/Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 36) ohne Sachprüfung durch Prozessurteil zu verwerfen, ohne dass es noch einer Entscheidung über einen etwaigen Entbindungsantrag der Verteidigung bedurfte. Fehl geht im Übrigen der Einwand der Revision, die Berufungskammer habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 StPO angenommen, obwohl diejenigen des § 329 Abs. 4 StPO zu prüfen gewesen wären. Die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Berufung ohne Sachentscheidung nach § 329 Abs. 4 StPO liegen nämlich schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht vor, wenn der Angeklagte nicht in einem Fortsetzungstermin innerhalb der Fristen des § 229 StPO, sondern – wie hier – in einem nach Aussetzung der Hauptverhandlung (§ 228 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StPO) neu anberaumten Hauptverhandlungstermin, mithin bei einem weiteren bzw. selbständigen Neubeginn der Hauptverhandlung ausgeblieben ist (vgl. unter Erörterung der mit Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes ‚zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe‘ vom 17.07.2015 [BGBl. I S. 1933] zur Umsetzung der Rspr. des EGMR zu Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK [EGMR, Urt. v. 08.11.2012 – 30804/07 = StraFo 2012, 490] vom deutschen Reformgesetzgeber verfolgten Regelungszwecks [hierzu insbes. BT-Drs. 18/3562 u. 18/5254] und zur Gesetzgebungshistorie zuletzt jeweils treffend OLG Brandenburg, Beschl. 04.04.2019 – 53 Ss 14/19 = StraFo 2019, 384 = StV 2020, 158 und 26.07.2019 – 53 Ss 83/19 = StraFo 2020, 28; sowie schon OLG Hamburg, Beschl. v. 25.01.2018 – 2 Rev 96/17 = StraFo 2018, 69 = NStZ 2018, 559 = StV 2018, 806, jeweils m.w.N.; wie hier und zur Kritik an der „komplizierten Neuregelung, […] die der Praxis mehr schadet als nutzt“ Beck-OK/Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 1 f., 8 a.E.; vgl. auch SK/Frisch a.a.O § 329 Rn. 51e und Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 15 ff.).

3. Die neben der Verfahrensrüge von der Revision allgemein erhobene Sachrüge führt, weil das angefochtene Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO keinen sachlich-rechtlichen Inhalt aufweist, nur zur Prüfung der Frage, ob Verfahrenshindernisse vorliegen (vgl. neben BGHSt 21, 242 und BayObLGSt 2000, 138/140 u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 06.03.2013 – 3 Ss 20/13 = OLGSt StPO § 329 Nr 32; OLG Celle, Beschl. v. 19.03.2013 – 32 Ss 29/13 = NStZ 2013, 615 = StV 2014, 209 = OLGSt StPO § 329 Nr 34; KG, Beschl. v. 16.09.2015 – 121 Ss 141/15 = NStZ 2016, 234; OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2016 – 3 RVs 72/16 bei juris und zuletzt neben OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.09.2019 – Ss 44/19 bei juris auch BayObLG, Beschl. v. 31.03.2020 – 202 StRR 29/20 bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 49). Hierfür ist nichts ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: RiBayObLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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