Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 08.10.2020 - (329 Gs) 282 Js 599/20 (49/20)
Leitsatz: In Hinblick auf die Intention des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (vgl. BT-Drs. 19/13829 sowie BT-Drs. 19/15151) ist eine rückwirkende Bestellung veranlasst, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt und dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Beiordnung nicht genügt ist.
Amtsgericht Tiergarten
Beschluss
(329 Gs) 282 Js 599/20 (49/20)
Datum: 08.10.2020
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen Betruges
wird der Beschuldigten gemäß § 140 Abs.2 StPO
Rechtsanwalt
rückwirkend zum Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe
Mit Schreiben vom 11.03.2020 beantragt der Verteidiger im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren seine Beiordnung als Verteidiger. Er beruft sich auf § 140 Abs. 2 StPO und führt zur Begründung aus, dass die Beschuldigte unter gerichtlich angeordneter Betreuung stehe. Er legt den gerichtlichen Beschluss zur Bestellung der Betreuung vor.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 stellt die Staatsanwaltschaft Berlin das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO ein.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 erinnert der Verteidiger an die Bearbeitung des Beiordnungsantrags.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 legt die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht den Antrag zur Entscheidung vor (§ 142 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Staatsanwaltschaft lehnt eine Beiordnung ab. Es liege ein Fall des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO vor.
Der Beschuldigten war ein Pflichtverteidiger rückwirkend durch das Amtsgericht zu bestellen.
Zum Zeitpunkt der Antragsstellung lag ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO, da die Beschuldigte unter Betreuung steht (Meyer-Goßner / Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Auflage, § 140 Rn. 30).
In Hinblick auf die Intention des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (vgl. BT-Drs. 19/13829 sowie BT-Drs. 19/15151) ist eine rückwirkende Bestellung veranlasst, sofern wie im vorliegenden Fall der Antrag rechtzeitig gestellt und dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Beiordnung nicht genügt ist (LG Mannheim, Beschluss vom 26. März 2020 7 Qs 11/20).
Die Beiordnung war zudem bereits im Ermittlungsverfahren veranlasst (§ 141 Abs. 1 Satz 1 StPO), da die Beschuldigte dies ausdrücklich beantragt hat und der Verteidiger mitgeteilt hat, dass er im Fall seiner Beiordnung sein Wahlmandat niederlegen werde ((Meyer-Goßner / Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Auflage, § 141 Rn. 4).
Die Beiordnung im Ermittlungsverfahren kann auch nicht nach § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO unterbleiben. Nach dieser Ausnahmeregelung kann die Bestellung in den Fällen des § 141 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 unterbleiben, wenn beabsichtigt ist. das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollte. Nach der Gesetzessystematik bezieht sich die eng auszulegende Ausnahmeregelung nur auf den zweiten Absatz der Vorschrift. Erfasst sind ausschließlich solche Fälle, in denen ein Beiordnungsantrag nicht gestellt wurde, sondern die Bestellung von Amts wegen zu erfolgen hätte.
Diese Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Einsender: RA T. Kümmerle, Berlin
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