Gericht / Entscheidungsdatum: AG Düsseldorf, Beschl. v. 9.11.2020 - 152 Gs 1822/20
Leitsatz: Eine rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers ist zulässig, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt und der Beschuldigte zu dem Zeitpunkt hätte beigeordnet werden müssen.
152 Gs 1822/20
In der Ermittlungssache
gegen pp.
wegen des Verdachts der Vergewaltigung
wird dem ehemaligen Beschuldigten nachträglich gemäß §§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 1 Nr. 1, 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO Rechtsanwalt pp., als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Gründe:
Dem Beschuldigten wurde vor Verfahrenseinstellung ein Verbrechen zur Last gelegt, so dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag. Der Antrag auf Beiordnung wurde rechtzeitig vor Einstellung des Verfahrens gestellt und dem Beschuldigten hätte zu diesem Zeitpunkt ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen. Da über den Antrag nicht entschieden worden ist, war nachträglich eine Entscheidung zu treffen.
Düsseldorf, den 9. November 2020
Johann
Richter am Amtsgericht
Einsender: RA H. Botterbrod, 40217 Düsseldorf
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