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Entscheidungen

OWi

Standardisiertes Messverfahren, Rohmessdaten, Überprüfbarkeit der Messung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG St. Ingbert, Urt. v. 10.11.2020 - 23 OWi 62 Js 1144/20 (2176/20)

Leitsatz: 1. In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist eine stark zunehmende Tendenz von spezialisierten ortsansässigen wie auch überörtlichen (online-) Verteidigerbüros zu verzeichnen, Behörden und Gerichte zu „überfluten“ mit ausufernden Schriftsätzen und Anträgen (auf Beiziehung diverser Daten und Unterlagen, Akteneinsicht in solche Unterlagen, weitere Beweiserhebungen, Aussetzung der Hauptverhandlung etc.), Widersprüchen zur Verwertung von Beweismitteln (z.B. den Messfotos) sowie Vorlage von sog. Sachverständigengutachten, womit die Ordnungsgemäßheit von Messverfahren und Messungen in Frage gestellt werden soll, dies selbst bei geringfügigen Geldbußen.


2. Durch die Vorlage solcher Schriftsätze und Anträge – in zahlreichen Verfahren immer wieder uniform gleichlautend abgefasst, teils auch mit unzutreffenden oder irreführenden Zitaten aus der Rechtsprechung – sowohl gegenüber der Verwaltungsbehörde (oft verbunden mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG) wie auch gegenüber dem Gericht (vor und in der Hauptverhandlung) wird faktisch ein regulärer Geschäftsbetrieb erschwert, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Verfahren mit angemessenem Aufwand in angemessener Zeit angesichts kurzer Verjährungsfrist von absolut 2 Jahren – ab Tattag - erledigt werden müssen.


3. Diese „Strategie“ steht in diametralem Kontrast zu Sinn und Zweck des sog. standardisierten Messverfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – gerade für den Bereich der massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten mit vergleichsweise geringfügigen Sanktionen – und würde dazu führen, müsste all diesen Anträgen ernsthaft nachgegangen werden, dass Verkehrsverstöße nicht mehr effektiv ermittelt und sanktioniert werden könnten, was eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zur Folge hätte.


4. Die derart erwarteten Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit von Verfahren und den vermeintlich erforderlichen Grundrechteschutz von Betroffenen erscheinen angesichts weltweit wohl höchsten Standards der Messgeräte und Messverfahren überspannt entgegen der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zum Strafverfahren): Müsste das Gericht allen Anträgen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, gewänne der Angeklagte einen Einfluss auf Dauer und Umfang des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet wäre (BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2003 - 2 BvR 1071/03).


5. Hier könnte ein Einschreiten des Gesetzgebers für Klarheit sorgen, durch unmissverständliche Richtlinien festzuschreiben, welcher Daten und Dokumente es zur Ermittlung und Sanktionierung von Verkehrsverstößen bedarf, um einer uneinheitlichen Handhabung, wie sie in der Praxis vorkommt, entgegenzuwirken.


In pp.


Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 29 km/h eine Geldbuße von 100,- € festgesetzt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG.

Gründe

In der Hauptverhandlung, in der d. Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundenen war, wurden folgende Feststellungen getroffen:

Gegen d. Betroffenen liegen nach Auskunft aus dem Fahreignungsregister (Bl. 15 ff. d.A.) folgende Voreintragungen vor:

Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr auf Grund Entscheidung vom 04.11.2015, rechtskräftig seit 16.12.2015.

Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 27 km/h auf Grund Entscheidung vom 19.10.2017, rechtskräftig seit 29.11.2018.

D. Betroffene befuhr – nach insofern geständiger Einlassung – am Morgen des ... mit dem PKW (amtliches Kennzeichen: ... ) die BAB 620 Fahrtrichtung Völklingen.

In Höhe Brücke Holzmühle bei Lisdorf fand durch d. Messbeamten ... entsprechend in der Hauptverhandlung vorgelegten Messprotokolls (Bl. 1 d.A.), welches als Erklärung nach § 256 Abs. 1 StPO eine Vernehmung des Messbeamten ersetzte, eine Geschwindigkeitskontrolle statt mittels ausweislich vorgelegten Eichscheins (Bl. 2f. d.A) gültig geeichter Geschwindigkeitsmessanlage der Fa. LEIVTEC, XV 3.

Aufbau und Durchführung der Messung erfolgten durch d. gemäß vorgelegter Schulungsbescheinigung (Bl. 6 d.A.) an diesem Messgerät geschulten Messbeamten nach den Vorgaben des Herstellers und der von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) erteilten Zulassung. Erforderliche Gerätetests und Überprüfung der Eichmarken und -siegel hatten stattgefunden. Dies ergab sich aus dem Messprotokoll.

Bei Messungen mit dem hier zum Einsatz gekommenen Messgerät der Fa. LEIVTEC, XV 3 handelt es sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung um standardisierte Messverfahren (vergl u.a. OLG Celle, Beschluss vom 17.05.2017, 2 Ss OWi 93/17; Saarländisches OLG, Beschluss vom 03.11.2017, Ss Rs 44/2017 – 66/17 OWi-, OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2018, B4 Rb 16 Ss 380/18).

Der Umstand, dass bei diesem Messgerät sog. Rohmessdaten gelöscht/nicht gespeichert werden, führte nicht zu einem Verwertungsverbot betreffend Messung und Messdaten.

Es ist offenkundig auf Grund zahlreicher Gerichtsverfahren, gutachterlicher Stellungnahmen sowie Stellungnahmen der PTB und des Geräteherstellers, dass bei diesem Messgerät Rohmessdaten nicht - mehr - gespeichert werden.

Abgespeichert werden Orts- und Zeitinformationen des ersten und letzten Punkts.

Dennoch steht die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VerfGH) des Saarlandes vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, betreffend eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerätetyp Jenoptik Traffistar S 350, einer Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, festgestellt durch ein anderes Messgerät, bei welchem Rohmessdaten gelöscht/nicht gespeichert werden, nicht entgegen. Die vom erkennenden Gericht nach Urteil des VerfGH zunächst vertretene Auffassung (Beschluss vom 29.08.2019, 25 OWi 1936/19) wird nicht mehr aufrechterhalten. Diese Auffassung war bedingt durch die nach dem Urteil weit verbreitete Rechtsunklarheit und Rechtsunsicherheit auf Grund im Urteil nicht klar differenzierter Verwendung der Begriffe „Verifizierung“ und „Plausibilisierung“ einer Messung.

Nachdem aber nun das Oberlandesgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 30.08.2019 – Ss Bs 46/2019, 44/19 OWi -, in dem in der Sache nicht entschieden, sondern das Verfahren betreffend eine Messung mit dem Messgerät XV 3 der Fa. Leivtec eingestellt wurde, dem erkennenden Gericht letztlich aufgegeben hat, in künftigen Fällen zu überprüfen, ob ein nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs folgendes Verwertungsverbot anzunehmen ist wegen Löschung/Nichtspeicherung solcher Daten, bedarf es einer differenzierenden Betrachtung – entgegen Zweckrichtung des standardisierten Messverfahrens – und Auslegung des Urteils betreffend Intention des Verwertungsverbots.

Der VerfGH stellt in seinem Urteil die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens nicht in Frage, ergänzt sie aber um ein aus der Verfassung des Saarlandes abgeleitetes Grundrecht auf wirksame Verteidigung, welches bei Nichtspeicherung sämtlicher den Messwert bildendender Daten verletzt sein könne. Näheres führt der VerfGH in seinem Urteil unter Abschnitt 4e, überschrieben „Eignung der Rohmessdaten zur Verifizierung“, aus. Danach stelle die fehlende Datenspeicherung nur dann keine Beschränkung der Verteidigung dar, wenn die Rohmessdaten ungeeignet wären, eine nachträgliche Plausibilisierung des Messergebnisses zu erlauben. Dies sei selbst dann nicht der Fall, wenn in Unkenntnis der Algorithmen nur über die Auswertung einer Mehrzahl von Messungen ein Modell entwickelt werden könne, das die Plausibilisierung auch der konkreten Messung erlaube. Dabei gehe es letztlich um den aufwändigen Versuch einer Rekonstruktion eines komplexen Geschehensablaufes und seiner physikalischen Erfassung, der zwar nicht positiv zu einer „höheren Richtigkeit“ einer Geschwindigkeitsmessung führe, wohl aber gewissermaßen falsifizierend Plausibilitätseinschätzungen erlaube.

Zwar kennt dass Mess- und Eichrecht den Begriff der Rohmessdaten nicht und es ist auch nicht erkennbar, ob der VerfGH die Begriffe Validität und Verifizierung in metrologischer Ausprägung (DIN ESO 9000, 12.05, Nr. 3.8.5) verwendet, doch ist hinreichend erkennbar, dass es ihm lediglich um die Möglichkeit zu einer - den Begriffsgebrauch des VerfGH aufgreifend – „falsifizierenden Plausibilitätseinschätzung“ geht (vgl. auch Saarländisches OLG, Beschluss vom 30.09.2020, Ss Rs 16/2020).

Bei dem hier verwendeten Messgerät Leivtec XV 3 sind zwei Arten der Plausibilisierung ohne Rückgriff auf sämtliche in die Messwertbildung eingehenden Daten möglich, nämlich durch Weg-Zeit-Berechnung (vgl. Leivtec XV 3, Geschwindigkeitsüberwachungsgerät, Beschreibung des Messverfahrens, Stand 3.3.2015, 13 ff) sowie durch Photogrammetrie (vgl. Leivtec XV 3, a.a.O., 19 ff).

Beide Plausibilisierungsverfahren können – wie die Gerichtspraxis zeigt - durch Sachverständige ohne weiteren Aufwand und ohne Rückgriff auf nicht zur Verfügung stehende Algorithmen durchgeführt werden und bedürfen keiner Erstellung eines Modells, welches wohl auch nur besonders befähigte bzw. ausgebildete Sachverständige erstellen könnten.

Der Verteidiger hat – wie in zahlreichen anderen Verfahren auch - vor und in der Hauptverhandlung umfangreiche Schriftsätze und eine Fülle von Anträgen (auf weitere Beweiserhebung, auf Beiziehung von Daten bzw. Unterlagen sowie auf Aussetzung der Hauptverhandlung) präsentiert, ferner der Verwertung der Messfotos widersprochen.

Im Wesentlichen wird darin die Ordnungsgemäßheit der Messung beanstandet (ohne Anhaltspunkte für die konkrete Messung), das standardisierte Messverfahren für Messungen mit dem gegenständlichen Messgerät in Frage gestellt, das Fehlen von Rohmessdaten moniert sowie einen Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch Aufnahme von Lichtbildern beim Messbetrieb gesehen.

Diese Vorgehensweise und diese Haltung der Verteidigung in vorliegendem und zahlreichen anderen Verfahren (oft auch vor Anhängigkeit bei Gericht durch Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach § 62 OWiG) verkennt Sinn und Zweck des standardisierten Messverfahrens, geschaffen für die Massenverfahren des täglichen Lebens mit verhältnismäßig geringfügigen Sanktionen (hier: 100,- €); müsste all diesen Anträgen nachgegangen werden, wäre das standardisierte Messverfahren ad absurdum geführt. Massenhaft vorkommende Geschwindigkeitsverstöße könnten nicht mehr mit angemessenem Aufwand und angemessener Zeit – in Relation zur kurzen Verjährungsfrist – ermittelt und sanktioniert werden, eine tendenzielle Sicherheit im Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer wäre nicht mehr gewährleistet. Ferner kommt hierin eine Auffassung zum Ausdruck, die völlig überspitzte Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren stellt. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht betreffend ein Strafverfahren entschieden: Müsste das Gericht allen Anträgen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, gewänne der Angeklagte einen Einfluss auf Dauer und Umfang des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet wäre (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 — 2 BvR 1071/03). Dies muss für das Bußgeldverfahren umso mehr gelten.

Die vom Verteidiger zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum informationellen Selbstbestimmungsrecht ist vorliegend nicht passend und nicht einschlägig. In dieser Entscheidung ging es um automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle. Demgegenüber werden bei dem Messbetrieb mit dem gegenständlichen Messgerät zwar alle Fahrzeuge bzw. Fahrzeugführer fotografisch erfasst, die Daten und Fotos werden jedoch danach automatisch gelöscht, wenn der eingestellte Geschwindigkeitsgrenzwert nicht überschritten wird. Somit kann in der Erstellung von Fotos keine Grundrechtsverletzung gesehen werden.

Der Umstand, dass der Verteidiger in zahlreichen Verfahren darauf hingewiesen wurde, dass es nach einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 30.04.2020, 8 Q 35/20) keinen generellen Anspruch auf Überlassung der Messdaten einer gesamten Messreihe gibt, ohne einen plausiblen Grund für die Notwendigkeit dieser Daten zur Beurteilung der konkreten Messung anzugeben, scheint den Verteidiger nicht davon abzuhalten, unermüdlich solche Anträge zu stellen und in laufenden Verfahren zu wiederholen.

Selbst wenn sog. Sachverständige in einem Einzelfall tatsächlich Mess-Abweichungen festgestellt haben sollten, was weder überprüft noch verifiziert ist, insbesondere von der PTB nicht bestätigt, gäbe es keinen Anlass, das standardisierte Messverfahren bei Messungen mit dem gegenständlichen Messgerät in Zweifel zu ziehen oder die konkrete Messung als fehlerhaft anzusehen.

Ausgehend von einer solchen Messung im standardisierten Messverfahren bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme zur Überprüfung der Messung. Konkrete Messfehler oder Unregelmäßigkeiten waren nicht ersichtlich, wurden auch seitens d. Betroffenen nicht vorgebracht.

Die Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens konnten daher wie geschehen als zur Wahrheitserforschung nicht erforderlich i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr.1 OWiG abgelehnt werden.

Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt – ebenso wie die Berücksichtigung eines Toleranzabzugs für etwaige systemimmanente Messfehler – gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalls freizustellen. Dies ist insbesondere im Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung unbedenklich angesichts der Tatsache, dass nach erfolgter Zulassung eines Messverfahrens jedes zum Einsatz kommende Einzelgerät noch zusätzlich dem Erfordernis der regelmäßigen Eichung – mithin einer turnusmäßigen Kontrolle der Gerätefunktionen und ihrer Konformität mit dem bei der PTB hinterlegten Baumuster durch eine unabhängige Behörde unterliegt. Bedenkt man, dass schon in Strafsachen regelmäßig die Ergebnisse allgemein anerkannter kriminaltechnischer oder rechtsmedizinischer Untersuchungsverfahren verwertet werden, ohne dass die genaue Funktionsweise der verwendeten Messgeräte bekannt ist, so besteht kein Anlass für insoweit strengere Anforderungen in Bußgeldsachen, bei denen es lediglich um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geht und die im Hinblick auf ihre vorrangige Bedeutung für Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet sind (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, IV-1 RBs 50/14).

Im Bereich der Messstelle galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, angeordnet durch deutlich aufgestellte und wahrnehmbare Verkehrszeichen ca. 300 m von der Messstelle entfernt.

Die Verkehrszeichen 100 km/h (80 km/h bei Nässe) waren 2 Mal beidseitig der Fahrbahn aufgestellt. Die gesamte Fahrbahn war von einem Wasserfilm überzogen, Fahrspuren waren nässebedingt deutlich erkennbar wie auch aufsteigende Gischt. Dies war dem Messprotokoll zu entnehmen wie auch den Messfotos (Bl. VI f d. A.) – Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO -.

Die Messung ergab, dass d. Betroffene die Messstelle um 09:08 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 109 km/h (nach vorgeschriebenem Toleranzabzug von 3 %) passierte. Dies war den verlesenen Dateneinblendungen in den Lichtbildern, auf die gemäß §§ 46 OWiG, 267 Abs.1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, zu entnehmen. Mithin überschritt d. Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 29 km/h. Hierbei ging das Gericht von fahrlässiger Begehensweise aus.

D. Betroffenen war eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG vorzuwerfen.

Der Verstoß war mit einer Geldbuße i.H.v. 100, - € zu ahnden.

Es gab keine Anhaltspunkte, um von der Regelsanktion nach BußgeldkatalogVO abzuweichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 OWiG, 465 StPO.


Einsender: entnommen beim Bürgerservice Saarland

Anmerkung:


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