Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 19.10.2020 - 3 Ws 241/20
Leitsatz: 1. Die Entscheidung des Landgerichts, das rechtsirrig annimmt, der Beschuldigte habe Beschwerde eingelegt, wird dadurch nicht zu einer der weiteren Anfechtung entzogenen Beschwerdeentscheidung.
2. Die Erklärung eines Verfahrensbeteiligten gilt nicht erst dann als Beschwerde, wenn sie subjektiv als Beschwerde gemeint war, sondern bereits dann, wenn sie aufgrund einer vertretbaren Auslegung des Gerichts als Beschwerde gelten kann.
KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
3 Ws 241/20
In dem Ermittlungsverfahren gegen hier nur gegen:
wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens
hat der 3. Senat des Kammergerichts am 19. Oktober 2020 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. September 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Beschuldigten auf 1. Aufhebung der mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Juni 2020 angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 2 StPO) und 2. die Herausgabe des unter Listennummer pp. Führerscheins, dessen Beschlagnahme das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 11. Juni 2020 bestätigt hat, an das Amtsgericht Tiergarten verwiesen.
Gründe:
Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs.1 Nr.1 StGB) geführt.
Der Führerschein des Beschuldigten ist am 31. März 2020 beschlagnahmt worden. Auf den Widerspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Tiergarten durch Beschluss vom 11. Juni 2020 (Az 20) dem Beschuldigten gemäß § 111a Abs. 1 StPO die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen und die Beschlagnahme des Führerscheins bestätigt.
Am 29. Juni 2020 hat die zuständige Polizeidienststelle weitere Ermittlungsergebnisse zu den Akten übersandt, unter anderem von Zeugen ausgefüllte Fragebögen sowie Schlussberichte.
Mit Schriftsatz vom 17. August 2020 hat der Verteidiger des Beschuldigten eine schriftliche Stellungnahme zum Tatvorwurf zu den Akten übermittelt. Er hat eingangs wörtlich beantragt, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs.1 StPO...nach § 111a Abs.2 StPO (Unterstreichung im Schriftsatz) aufzuheben sowie den beschlagnahmten Führerschein ...herauszugeben". Außerdem hat er eine Einlassung für den Beschuldigten abgegeben, Ausführungen zu dem seiner Ansicht nach nicht bestehenden hinreichenden Tatverdacht unter Würdigung des aktuellen Ergebnisses der. Ermittlungen gemacht und die Ansicht vertreten, das Verfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die einer Aufhebung des Beschlusses entgegengetreten ist, hat der zuständige Amtsrichter mit Verfügung vom 21. August 2020 vermerkt, dass der Vortrag des Beschuldigten vorn 17. August 2020 als Beschwerde anzusehen sei, der er nicht abhelfe. Mit Beschluss vom 3. September 2020 hat das Landgericht Berlin die Beschwerde des Beschuldigten aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 11. Juni 2020 verworfen.
Mit Schriftsatz vorn 10. September 2020 hat der Beschuldigte Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt. Zur Begründung hat er geltend machen lassen, seine mit Schriftsatz vom 17. August 2020 abgegebene Erklärung sei nicht als. Beschwerde gemeint gewesen, sondern als selbstständiger Aufhebungsantrag nach § 111a Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf den eindeutig formulierten Wortlaut seines Antrags sei kein Raum für eine Auslegung der Erklärung als auch nicht bedingte Beschwerde gewesen.
Am 24. September 2020 ist das Verfahren gegen den Beschuldigten und den ebenfalls Beschuldigten pp. der zur mutmaßlichen Tatzeit Heranwachsender war, beim Jugendrichter (. /20 Jug) eingetragen worden.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. September 2020 aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag nach § 111a Abs.2 StPO an das Amtsgericht zu verweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei kein Raum für die Auslegung des Antrages des Beschuldigten als Beschwerde gewesen, weshalb das Landgericht keine Beschwerde-, sondern eine Erstentscheidung getroffen habe, die daher beschwerdefähig sei. Die vom Beschuldigten begehrte Entscheidung des Amtsgerichts nach § 111a Abs. 2 StPO stehe nach Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts nach wie vor aus.
1. Die Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und nicht gemäß § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen, denn es handelt sich nicht um eine weitere Beschwerde im Sinne dieser Vorschrift
a) Gemäß § 310 Abs. 2, Abs. 1 StPO findet eine weitere Anfechtung einer auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidung nur in den in Absatz 1 genannten Fällen statt, die hier nicht vorliegen. Gleichwohl ist die Beschwerde hier statthaft, weil das Landgericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, nicht auf eine Beschwerde hin entschieden hat, sondern eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat. Die Entscheidung des Landgerichts, das rechtsirrig annimmt, der Beschuldigte habe Beschwerde eingelegt, wird dadurch noch nicht zu einer der weiteren Anfechtung entzogenen Beschwerdeentscheidung (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2017 3 Ws 39/17 , juris; KG, Beschluss vom 27. März 2009 4 Ws 31/09 , BeckRS 2009, 12737; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 310 Rn. 6).
Der Antrag des Beschuldigten aus dem Schriftsatz vom 17. August 2020 war in Anbetracht seines eindeutigen Wortlauts als Antrag gemäß § 111a Abs. 2 StPO zu behandeln und der Auslegung gemäß § 300 StPO als (hilfsweise) Beschwerde bereits nicht zugänglich.
Zwar gilt eine Erklärung eines Verfahrensbeteiligten nicht erst dann als Beschwerde, wenn sie subjektiv als Beschwerde gemeint war, sondern bereits dann, wenn sie aufgrund einer vertretbaren Auslegung des Gerichts als Beschwerde gelten kann (vgl. OLG Braunschweig NZV 1996, 122). Eine solche Auslegung war hier jedoch nicht angezeigt, weil, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, schon mit der Unterstreichung des § 111a StPO in den vorangestellten Anträgen im Schriftsatz vom 7. August 2020 klargestellt worden ist, dass nur diese Anträge (nach § 111a Abs. 2 StPO sowie Herausgabe des Führerscheins) gestellt werden.
Dies gilt umso mehr, als dieses Schreiben von einem Rechtsanwalt gefertigt worden ist. Für die Auslegung des Anfechtungswillens kann die Person des Erklärenden von Bedeutung sein; bei Rechtskundigen ist eher auf den gewählten Wortlaut abzuheben als bei Rechtsunkundigen (Paul in KK StPO 8. Aufl., § 300. Rn. 2). Festzustellen ist, dass der Verteidiger, der den Begriff der Beschwerde" an keiner Stelle des dreieinhalbseitigen Schriftsatzes verwendet hat, umfangreiche Ausführungen zu einer Einlassung des Beschuldigten und (neuen) Ermittlungsergebnissen gemacht und schließlich eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO für angezeigt gehalten hat. Im Hinblick auf diesen Vortrag zur Sache, aber auch die Tatsache, dass mit der Entscheidung vom 11. Juni 2020 die Einlassung des Beschuldigten sowie die neuen Ermittlungsergebnisse noch nicht gewürdigt worden waren, war davon auszugehen, dass der Beschuldigte ausschließlich eine neue Sachentscheidung gemäß §.111a Abs. 2 StPO begehrte, weil er der Ansicht war, der Grund für die Anordnung sei weggefallen.
b) Auch die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 21: August 2020 stellt keine beschwerdefähige Entscheidung dar. Sie lässt sich nicht in eine solche umdeuten, weil sie nur in Form eines Vermerks ergangen und nicht mit einer Begründung versehen ist. Im Übrigen wäre auch bei einer entsprechenden Umdeutungsmöglichkeit das Landgericht erst dann zu einer Entscheidung berufen gewesen, wenn der Beschuldigte gegen den Nichtabhilfebeschluss Beschwerde eingelegt hätte, sich sein Anfechtungs-wille also gerade auf diese Entscheidung bezogen hätte, was hier schon mangels Bekanntgabe des Nichtabhilfevermerks nicht angenommen werden kann (vgl. KG, Be-schluss vom 15. August 2016 5 Ws 124/16 , juris m.w.N.).
2. Die Beschwerde ist begründet.
Der Umstand, dass das Landgericht keine Nichtabhilfeentscheidung gemäß § 306 Abs. 2 StPO getroffen hat, hindert den Senat nicht an einer Entscheidung in der Sache. Denn es ist anerkannt und entspricht der Rechtsprechung des Kammergerichtes (vgl. KG, Beschluss vom 13. Januar 2020 2 Ws 202 - 203/19 , juris m.w.N.), dass dann, wenn das Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angegriffen wird, keine Abhilfeentscheidung im Sinne von § 306 Abs. 2 StPO getroffen hat, das über die Beschwerde befindende Gericht unter Berücksichtigung seiner Pflicht zur schnellen und wirtschaftlichen Erledigung der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden hat, ob es selbst entscheiden oder dem Erstbeschwerdegericht Gelegenheit geben will, eine unterlassene Entscheidung über die Abhilfe ordnungsgemäß nachzuholen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 2 Ws 475/02 , juris m.w.N.). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (vgl. KG, Beschluss vom 2. Juni 2020 4 Ws 21/20 ) scheidet die Rückgabe der Akten aus, wenn das mit der Beschwerde befasste Gericht wie hier selbst sofort entscheiden kann, weil das Abhilfeverfahren für dessen Entscheidung keine Verfahrensvoraussetzung darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2015 3 Ws 12/15 ; Matt in Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl., § 306 Rn. 21).
Der Beschluss des Landgerichts war aufzuheben, weil er demnach ohne prozessualen Anlass ergangen ist (vgl. OLG Braunschweig a.a.O. m.w.N.). Der Aufhebungsantrag vom 17. August 2020 ist noch nicht beschieden, was der Ermittlungsrichter (Az.: 433 Gs 6/20 Jug) oder im Fall der Anklageerhebung der zuständige Jugendrichter (vgl. Hauck in Löwe-Rosenberg StPO 27. Aufl., § 111a Rn. 45f) nachzuholen hat. Dement-sprechend war die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückzugeben.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf entsprechen-der Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst, weil es sich um ein Zwischenverfahren handelt (Senat, Beschluss vom 1. April 2011. - 3 Ws 153/11 -, juris).
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