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Entscheidungen

OWi

Bußgeldverfahren, Höhe der Sachverständigenkosten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Essen, Beschl. v. 18.11.2019 - 52 Qs-42 Js 1435/18-33/19

Leitsatz: Zur Erstattung der durch die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten.


In pp.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 04.09.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25.02.2019, Az. 41 OWi - 42 Js 1435/18 - 383/18, werden die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen hinsichtlich der Sachverständigenkosten auf 2.386,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.04.2019 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bußgeldbescheid der Stadt F vom 04.06.2018 ein Bußgeld von 92,50 EUR (zuzüglich Gebühren und Auslagen) festgesetzt, da er sein Motorrad trotz erloschener Betriebserlaubnis und mit schlecht lesbaren Kennzeichen geführt habe. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Verteidiger des Beschwerdeführers fristgerecht Einspruch ein. Zum Hauptverhandlungstermin am 25.02.2019 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung des Privatsachverständigen S aus X. Der Sachverständige wurde im Termin mündlich gehört, außerdem hatte er bereits am 31.01.2019 ein schriftliches Sachverständigengutachten gefertigt, welches zur Gerichtsakte gereicht wurde. Auf die Hauptverhandlung verurteilte das Amtsgericht Essen den Beschwerdeführer wegen Fahren eines Fahrzeuges, obwohl die vorgeschriebenen Kennzeichen schlecht lesbar waren, zu einer Geldbuße von 10,00 EUR. Der weitergehende Vorwurf hatte sich nach dem Gutachten des Privatsachverständigen nicht bestätigt. Hinsichtlich der Kosten lautet das Urteil vom 25.02.2019 wie folgt:

"Die Kosten des Verfahrens samt der notwendigen Auslagen des Betroffenen soweit sie durch die Einholung des Sachverständigengutachtens samt der durch seine Anhörung im Hauptverhandlungstermin entstandenen Kosten werden der Landeskasse auferlegt. Im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen selbst."

Mit Schriftsatz vom 28.03.2019 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers, Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 2.386,19 EUR festzusetzen. Auf die in der Anlage beigefügte Rechnung des Sachverständigen S wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. Nach Anhörung der Bezirksrevisorin setzte das Amtsgericht die zu erstattenden Sachverständigenkosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.09.2019 auf 1.645,77 EUR zuzüglich Zinsen fest. Der darüber hinaus gehende Antrag wurde zurückgewiesen, da die Sachverständigenkosten lediglich in Höhe der im JVEG vorgesehenen Sätze erstattungsfähig seien. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.09.2019.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Beschwerdeführer sind die für das Privatgutachten entstandenen Kosten in voller Höhe zu erstatten. Zwar sind Kosten für Privatsachverständige grundsätzlich nicht als notwendige Auslagen erstattungsfähig, vorliegend hat das Amtsgericht im Kostentenor des Urteils vom 25.02.2019 jedoch ausdrücklich festgelegt, dass die Kosten erstattet werden sollen. Dabei spricht schon die gewählte Formulierung ("durch die Einholung des Sachverständigengutachtens samt der durch seine Anhörung im Hauptverhandlungstermin entstandenen Kosten") dafür, dass eine Freistellung des Betroffenen von sämtlichen Sachverständigenkosten erfolgen sollte. Gestützt wird diese Auslegung auch durch den Umstand, dass die Kostenentscheidung in Kenntnis der Tatsache, dass ein vorbereitendes schriftliches Gutachten erstellt worden ist, ergangen ist. Zudem hat die zuständige Richterin dies in dem klarstellenden Vermerk vom 04.06.2019 (Bl. 100R d.A.) noch einmal ausdrücklich bestätigt und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Betroffene durch das Gutachten von einem Großteil der erhobenen Vorwürfe entlastet wurde. Für eine Kürzung des Erstattungsanspruchs der Höhe nach ist vor dem Hintergrund dieser eindeutigen (Einzelfall-)Entscheidung des Gerichts kein Raum mehr. Es bestanden vorliegend auch keine Erkundigungs- oder Hinweispflichten des Beschwerdeführers bei der Beauftragung des Privatsachverständigen dahingehend, dass nach dem JVEG abzurechnen sei, da ein Sachverständiger bei Beauftragung durch Private generell nicht verpflichtet ist, die Sätze des JVEG zugrunde zu legen. Dafür, dass die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten nicht marktüblich sein könnten, gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.


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