Gericht / Entscheidungsdatum: AG Solingen, Beschl. v. 05.11.2020 - 14 C 44/20
Leitsatz: Für die Anwendung des USt-Satzes ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 8 RVG, also die Beendigung des Rechtszuges abzustellen.
14 C 44/20
Amtsgericht Solingen
Beschluss
In dem Rechtsstreit pp.
hat das Amtsgericht Solingen
am 05.11.2020
durch die Richterin am Amtsgericht beschlossen:
Unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Solingen vom 10.07.2020 wird die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Erinnerungsverfahrens - unter Beachtung der aus diesem Beschluss ersichtlichen Rechtsauffassung an die Rechtspflegerin/ den Rechtspfleger zurückverwiesen.
Gründe:
Vorliegend ist für die Bemessung der Vergütung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 8 RVG, also die Beendigung des Rechtszuges abzustellen.
Die Fälligkeit tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung gemäß ihren entsprechenden prozessrechtlichen Vorschriften wirksam geworden ist; also mit Verkündung bzw. Zustellung, sofern diese an die Stelle der Verkündung tritt (vgl. Walter Gierl, Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 7. Auflage 2018 Rn. 42).
Bei der vorliegenden Beendigung durch Urteil im Verfahren nach § 495 a ZPO, in dem das Urteil vorn 30.06.2020 nicht verkündet wurde, wird das Urteil erst mit Zustellung wirksam. Auf diesen Zeitpunkt ist bei der Bemessung der Vergütung in diesem Fall abzustellen.
Solingen, 05.11.2020 Amtsgericht
Einsender: RA D. Zurmühlen, Essen
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