Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 28.09.2020 - OLG 22 Ss 539/20 (B)
Leitsatz: Zu den Urteilsgründen bei der Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes.
Oberlandesgericht Dresden
Bußgeldsenat
OLG 22 Ss 539/20 (B)
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger;
Rechtsanwalt Christian Schneider, Dufourstraße 23, 04107 Leipzig
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 28.09.2020 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das IJrteil des Amtsgerichts
Leipzig vom 16. Juli 2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Leipzig zurückverwiesen.
Gründe:
Mit Urteil vom 16. Juli 2019 hat das Amtsgericht Leipzig den Betroffenen wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße in Höhe von 200,00 verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat gegen ihn festgesetzt.
Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Verfahrens- sowie der Sachrüge begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Das Urteil war bereits auf die Sachrüge hin aufzuheben, da die Beweiswürdigung im Hinblick auf die Identifizierung des Betroffenen als Täter lückenhaft ist.
Zwar ist das Tatfoto auf Blatt 12 RS der Akten, auf das im Urteil wirksam verwiesen wird, für eine Identifizierung gut geeignet. Die Ausführungen des Tatrichters in den Urteilsgründen zum Ausschluss des vom Betroffenen als Fahrer genannten Zeugen erweisen sich jedoch als lückenhaft und für den Senat nicht nachvollziehbar. Es werden keinerlei unterschiedliche Merkmale zwischen dem Zeugen und dem Tatfoto mitgeteilt. Dies wäre vorliegend aber erforderlich gewesen, da schon die Identität des Nachnamens des Zeugen und des Betroffenen auf ein (mögliches) Verwandschaftsverhältnis hindeutet, wodurch eine mögliche verwechslungsfähige Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen erscheint. Hierzu verhält sich das Urteil aber nicht.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Einsender: RA C. Schneider, Leipzig
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