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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, wiederholte Zuwiderhandlungen, Sperrwirkung, günstiges Fahreignungsgutachten

Gericht / Entscheidungsdatum: BayVGH, Beschl. v. 16.09.2020 – 11 CS 20.1061

Leitsatz: 1. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, dass wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss angeordnet worden ist.
2. Ein dem Betroffenen günstiges Fahreignungsgutachtens bzw. die (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis hat keine Sperrwirkung für die Berücksichtigung früher liegender Tatsachen bei der Entziehungsentscheidung.


In pp.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1 (jeweils Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B und L, die ihm im Jahr 2017 neu erteilt worden ist.

Am 6. Dezember 2015 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,30 mg/l führte. Die Tat wurde mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 25. Januar 2016 als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2016 entzog das Landratsamt Fürstenfeldbruck dem Antragsteller gestützt auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis, weil er einen Stand von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht hatte.

Am 27. Oktober 2017 erteilte das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erneut, nachdem ein vorgelegtes Fahreignungsgutachten der A. GmbH vom 19. Oktober 2017 zu dem Ergebnis gekommen war, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller wiederholt oder erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder Strafgesetze verstoßen werde.

Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 5. April 2019 wurde gegen den Antragsteller ein Bußgeld verhängt, weil er am 10. Februar 2019 ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,83 ‰ geführt hatte.

Unter Bezugnahme auf die beiden genannten Trunkenheitsfahrten forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juni 2019 auf, bis 30. August 2019 ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Zu klären sei, ob nicht zu erwarten sei, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum hinreichend sicher getrennt werden könne oder ob ein dauerhafter Alkoholverzicht erforderlich sei. Mit Schreiben vom 9. August 2019 wurde die Frist bis zum 4. November 2019 verlängert.

Nachdem kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog das Landratsamt dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 9. Januar 2020 gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein umgehend abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens sei auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

Hiergegen ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich stellte er einen Antrag auf Wiederherstellung (Entziehung der Fahrerlaubnis, Ablieferung des Führerscheins) bzw. Anordnung (Zwangsgeldandrohung) der aufschiebenden Wirkung der Klage mit der Begründung, die Trunkenheitsfahrt am 6. Dezember 2015 sei nicht mehr berücksichtigungsfähig. Der Antragsteller habe nach der Vorlage des die Fahreignung bestätigenden medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19. Oktober 2017 und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis darauf vertrauen dürfen, dass wegen dieser zeitlich davorliegenden Tat keine fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen mehr eingeleitet werden.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 20. April 2020 ab. Der Antrag sei unbegründet, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Das Landratsamt habe aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen. Die Gutachtensanordnung sei nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV nicht zu beanstanden, da der Antragsteller wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen habe. Berücksichtigungsfähig sei neben der Trunkenheitsfahrt am 10. Februar 2019 auch die Ordnungswidrigkeit vom 6. Dezember 2015, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung nach den einschlägigen Tilgungsbestimmungen noch verwertbar gewesen sei. Das zwischenzeitlich vorgelegte positive Eignungsgutachten und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis stünden deren Verwertung nicht entgegen, denn die durch das Gutachten zunächst ausgeräumten Eignungszweifel seien durch die als Ordnungswidrigkeit geahndete Trunkenheitsfahrt vom 10. Februar 2019 wiederaufgelebt. Ob der Antragsteller dies habe erkennen können sei unerheblich, denn einen diesbezüglichen Vertrauensschutz könne es im Sicherheitsrecht, zu dem das Fahrerlaubnisrecht zu rechnen sei, nicht geben.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller ausführen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Berücksichtigungsfähigkeit der Trunkenheitsfahrt vom 6. Dezember 2015 ausgegangen. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation unterscheide sich von derjenigen, die dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss des erkennenden Senats vom 7. Dezember 2015 (11 ZB 15.2271) zugrunde gelegen habe. Hier habe das Gutachten vom 19. Oktober 2017 unter Berücksichtigung der Trunkenheitsfahrt vom 6. Dezember 2015 ausdrücklich bescheinigt, dass der Antragsteller zuverlässig zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen könne. Das Vertrauen eines Betroffenen darauf, ein bestimmter Vorfall werde nicht mehr für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen herangezogen, könne durchaus schutzwürdig sein.

Nach Aktenlage hat der Antragsteller seinen Führerschein bislang nicht abgeliefert.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen wäre.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl I S. 1416), in Kraft getreten zum 1. Januar 2020, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch).

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV). Unter anderem ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens.

b) Gemessen daran begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, rechtmäßig war, da die Trunkenheitsfahrt vom 6. Dezember 2015 noch im Fahreignungsregister eingetragen ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden können, solange sie – wie hier aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen – im Fahreignungsregister noch nicht getilgt bzw. nicht tilgungsreif sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 21/04NJW 2005, 3440 = juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 11 ZB 15.2271 – juris Rn. 14 m.w.N.).

Entgegen der Ansicht der Beschwerde setzen weder das positive Fahreignungsgutachten vom 19. Oktober 2017 noch die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im selben Monat eine Zäsur mit der Folge, dass die zeitlich davorliegende Tat aus dem Jahr 2015 nicht mehr berücksichtigt werden dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 11 ZB 15.2271 – juris Rn. 18; B.v. 22.6.2012 – 11 ZB 12.837 – juris Rn. 15; B.v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris Rn. 39 ff.). Der erkennende Senat hat aus § 29 Abs. 3 StVG und § 63 Abs. 1 FeV geschlossen, dass den Behörden und Gerichten nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers die Möglichkeit des Zugriffs auf Alttatsachen bis zum Eintritt ihrer Tilgungsreife oder sonstigen Unverwertbarkeit eröffnet bleiben soll, wenn der Betroffene im Anschluss an die Neuerteilung einer ehedem entzogenen Fahrerlaubnis wiederum nachteilig in Erscheinung tritt und die neuen Tatsachen alleine nicht ausreichen, um die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen oder Maßnahmen zur erneuten Überprüfung der Fahreignung zu ergreifen (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 a.a.O. Rn. 18; B.v. 22.6.2012 a.a.O. Rn. 17, B.v. 6.5.2008 a.a.O. Rn. 48). Insoweit hat er in seiner neueren Rechtsprechung auch den Rechtsstandpunkt der Beschwerde, ein die Fahreignung wieder bejahendes Gutachten bewirke eine Zäsur, die vor diesem Zeitpunkt liegende Ereignisse als „verbraucht“ erscheinen lasse, nicht geteilt. Denn derartige fachkundige Stellungnahmen haben allein vorbereitenden Charakter, ohne unmittelbare Rechtswirkungen zu Gunsten oder zu Lasten der Betroffenen zu entfalten, und können daher schon ihrer rechtlichen Natur nach keine Sperrwirkung im Sinne eines „Rückgriffsverbots“ entfalten (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris Rn. 45 ff.).

Der Gutachtensanforderung vom 17. Juni 2019 stehen auch keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen. Es kann dahinstehen, ob ein solcher im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. zur Rechtsfigur der Verwirkung BayVGH, B.v. 19.8.2019 – 11 ZB 19.1256 – juris Rn. 15; B.v. 30.3.2020 – 11 CS 20.123 – juris Rn. 32 m.w.N.). Denn jedenfalls liegen hier keine Umstände vor, die schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers darauf begründen könnten, das Landratsamt werde keine fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen an die Trunkenheitsfahrt vom 6. Dezember 2015 knüpfen. Das positive Fahreignungsgutachten vom 19. Oktober 2017 bietet dafür bereits deswegen keine geeignete Vertrauensgrundlage, weil es, wie ausgeführt, allein eine das Handeln der Behörde vorbereitende Maßnahme darstellt. Doch auch die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 27. Oktober 2017 konnte kein derartiges Vertrauen des Antragstellers begründen. Das Landratsamt durfte zu diesem Zeitpunkt in Ermangelung einer wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss kein Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV anfordern. Folglich hat es mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch nicht erkennen lassen, dass es die vor diesem Zeitpunkt liegende Tat – bei Hinzukommen neuer Umstände – nicht berücksichtigen und zum Anlass fahrerlaubnisrechtlicher Maßnahmen nehmen werde (vgl. zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im Bereich der Verwaltung auch Maurer in Isensee/Kirchhof, HStR IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 13, 131).

Schließlich ergibt sich ein Verwertungsverbot auch nicht aus § 4 Abs. 3 StVG. Danach waren zwar die im Fahreignungsregister eingetragenen Punkte für die Trunkenheitsfahrt vom 6. Dezember 2015 mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 27. Oktober 2017 zu löschen. Die Löschung bezieht sich jedoch nur auf die Punkte, nicht aber die ihnen zugrundeliegenden Taten bzw. Eintragungen. Diese bleiben vielmehr im Fahreignungsregister bis zur Tilgungsreife erfasst und können in späteren, etwa – wie hier – auf § 3 Abs. 1 StVG gestützten Entziehungsverfahren herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 40; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 4 StVG Rn. 52 m.w.N.; BayVGH, B.v. 7.8.2014 – 11 CS 14.352NJW 2014, 3802 = juris Rn. 22 zu § 4 StVG a.F.).

Durfte das Landratsamt somit die Trunkenheitsfahrt vom 6. Dezember 2015 berücksichtigen und den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchs. b FeV auffordern, begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der nicht fristgemäßen Vorlage keinen Bedenken (und sind auch die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden). Weitergehende Einwände hat die Beschwerde nicht erhoben.

2. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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