Gericht / Entscheidungsdatum: LG Trier, Beschl. v. 05.10.2020 - 1 Qs 65/20
Leitsatz: Zur Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse in den Fällen der Rücknahme eines Strafantrages.
1 Qs 65/20
Strafsache
gegen pp.
1. , 2. und 3.
Verteidiger:
wegen Beleidigung
hier: sofortige Beschwerde des Angeklagten A. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hermeskeil vom 22.09.2020
hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Trier am 5. Oktober 2020 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Herrneskeil vom 22.09.2020 (Ds 8143 Js 16550/20) wird in Ziffer 2) aufgehoben, soweit der Angeklagte A. seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat. Diese werden der Staatskasse auferlegt.
Die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens des Angeklagten A. trägt die Staatskasse.
Gründe:
Auf Strafantrag der Geschädigten G hat die Staatsanwaltschaft Trier mit Anklageschrift vom 08.06.2020 Anklage wegen Beleidigung beim Amtsgericht Hermeskeil erhoben. Durch Eröffnungsbeschluss vom 05.08.2020 hat das Amtsgericht die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Mit Schreiben vom 31.07.2020, eingegangen am 02.09.2020 bei Gericht, hat die Anzeigenerstatterin ihren Strafantrag nach Rücksprache mit dem Jugendamt gegen die drei Angeklagten zurückgenommen, nachdem diese sich persönlich bei ihr für ihr Fehlverhalten entschuldigt haben.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Trier hat das Amtsgericht Hermeskeil durch den angefochtenen Beschluss das Strafverfahren gem. § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, da die Geschädigte die Strafanträge gegen die Angeklagten zurückgenommen hat und somit ein Verfahrenshindernis besteht. Die Kosten des Verfahrens hat es gemäß § 467 Abs. 1 und 3 Nr. 2 StPO der Staatskasse überbürdet, die notwendigen Auslagen der Angeklagten wurden diesen auferlegt. Mit Schreiben vom 24.09.2020 hat der Angeklagte A. über seinen Verteidiger sofortige Beschwerde gegen die vorgenannte Kostenentscheidung eingelegt.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten A. hat in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht hat das Strafverfahren nach § 206a StPO eingestellt, da aufgrund der Rücknahme des Strafantrags gem. § 77d StGB ein Verfahrenshindernis eintrat und die Tat damit nicht mehr verfolgbar ist.
Prozessual führt die Rücknahme zur Kostenlast für den Zurücknehmenden gemäß § 470 StPO. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens richtet sich die Kostenentscheidung nach der Regelung des § 470 S. 2 StPO, wonach in Abweichung von der Regel des Satz 1 die Kosten und Auslagen auch dem Angeklagten auferlegt werden können, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt hat. Der Angeklagte A. war zur Übernahme der Kosten nicht bereit, so dass die Kostenentscheidung insoweit schon aufzuheben ist.
Jedoch kommt eine Belastung der Staatskasse in Betracht, wenn es unbillig wäre die Beteiligten damit zu belasten. Im Rahmen dieser Kostenentscheidung aufgrund richterlichen Ermessens darf die Staatskasse jedoch gleichwohl nur ausnahmsweise - belastet werden, wenn anerkennenswerte Gründe vorliegen, die es unbillig erscheinen lassen würden, die Anzeigeerstatterin mit den Kosten und Auslagen zu belasten (Meier-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 470 Rdnr. 6).
Eine Überbürdung der notwendigen Kosten des Angeklagten auf die Anzeigenerstatterin und Geschädigte wäre vorliegend aber nicht sachgerecht. So hat nicht nur die Staatsanwaltschaft Trier das öffentliche Interesse bejaht und Anklage erhoben, statt die Anzeigenerstatterin auf den Privatklageweg zu verweisen. Das Amtsgericht hatte die Anklage bereits zugelassen und Hauptverhandlungstermin bestimmt. Die Anzeigenerstatterin hat den Strafantrag erst zurückgenommen, nachdem die Angeklagten sich bei ihr entschuldigt hatten und das Jugendamt, welches ihre Anzeige unterstützt hatte, der Rücknahme zugestimmt hatte. Das Amtsgericht erachtete es als angemessen, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens trägt. Damit bestehen mehrere anerkennenswerte Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen.
Da die übrigen Angeklagten kein Rechtsmittel eingelegt haben, verbleibt es für sie bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 3 StPO.
Einsender: RA T. Scheffler, Bad Kreuznach
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