Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.06.2020 - 3 A 11024/19
Leitsatz: Eine Beamtin einer Justizvollzugsanstalt, die über mehrere Monate eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen eingegangen war und ihm dabei mehrere Nacktfotos von sich übersandt hatte, ist aus dem Dienst zu entfernen.
In pp.
Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger betreibt die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst.
Die im Jahr 1963 geborene Beklagte trat im Jahr 1998 als Justizvollzugsobersekretäranwärterin in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz ein. Im Jahr 2011 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Justizvollzugsobersekretärin ernannt und im gleichen Jahr zur Justizvollzugshauptsekretärin befördert.
Disziplinarrechtlich ist die Beklagte nicht vorbelastet. Ein wegen desselben Sachverhaltes geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen ist derzeit gegen sie bei der Staatsanwaltschaft A anhängig. Hier steht die Abschlussentscheidung noch aus.
Ab dem 20. April 2000 war die Beklagte in der Justizvollzugsanstalt - JVA - A, zunächst als Wohnbereichsbeamtin in der offenen Vollzugsabteilung, später als Sachbearbeiterin in die Arbeitsverwaltung, eingesetzt. Ab 2016 war sie in den Arbeits- und Wirtschaftsbetrieben tätig. In dieser Funktion wurde sie auch regelmäßig zu Wochenend-, Feiertags- und Nachtdiensten herangezogen. Die ihr auf diesem Dienstposten zuletzt erteilte dienstliche Beurteilung endete mit der Note "Durchschnittlich". Gegen diese Beurteilung legte die Beamtin Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.
Im Dezember 2017 fiel im Rahmen einer Postkontrolle des seinerzeit in der JVA A inhaftierten und wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei tatmehrheitlich begangenen Fällen verurteilten Zeugen B ein an ihn gerichteter Brief auf, den eine Bedienstete der Justizvollzugsanstalt aufgrund von Fotos, die dem Brief beilagen, der Beklagten zuordnete. Der Brief enthielt Hinweise auf eine intime Beziehung der Beklagten zu dem Gefangenen. Bei der Postkontrolle wurde des Weiteren ein Brief des Gefangenen an die Nachbarin der Beklagten, die Zeugin C, gefunden.
Der Gefangene wurde separiert und seine Sachen wurden durchsucht. In dessen Verteidigerpost wurden u.a. 34 Briefe, ein Basiswörterbuch Spanisch und ein Taschenkalender mit der Eintragung der Privatadresse der Beklagten und einem mit "Estupendo Noches" (großartige Nächte) beschriebener Termineintrag vom 23. September 2017 sichergestellt. Zudem fanden sich Postkarten, Fotos vom Wohnhaus und vom Grundstück der Beamtin, fünf Fotos mit der Darstellung der unbekleideten Beklagten sowie ein Foto von einer Zeichnung, welche offensichtlich die Beklagte darstellt. Der Gefangene B wurde am nächsten Tag in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahranstalt - JVSA - G verlegt.
Im Anschluss hieran leitete der Kläger gegen die Beklagte das vorliegende Disziplinarverfahren ein. Bei Übergabe der Einleitungsverfügung an die Beklagte wurde ihre zum Dienst mitgeführte Tasche durchsucht. Dabei wurde in einem als Verteidigerpost beschrifteten Briefumschlag ein Brief des inhaftierten B, der an die Zeugin C adressiert war, gefunden.
Am 11. Juni 2018 gab der Kläger der Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt und informierte sie über die Möglichkeit, vor einer Klageerhebung die Mitbestimmung des Personalrats zu beantragen. Nachdem die Beklagte hiervon keinen Gebrauch gemacht hatte, erhob der Kläger am 29. Oktober 2018 Disziplinarklage mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Dienst. Er legt der Beamtin zur Last, mit dem inhaftierten Untersuchungsgefangenen B während des Dienstes intime sexuelle Kontakte gehabt, ein T-Shirt und ein Armband an sich genommen sowie ihm unerlaubt Gegenstände aus ihrem persönlichen Besitz überlassen zu haben. Ferner habe sie es pflichtwidrig unterlassen, ihre Vorgesetzten von der Beziehung zu dem Gefangenen in Kenntnis zu setzen, und gegen datenschutzrechtliche und die Anstaltssicherheit betreffende Bestimmungen verstoßen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte aus dem Dienst zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass es zu keinen sexuellen Handlungen mit dem Gefangenen B gekommen sei. Die in den Briefen enthaltenen Aussagen stellten lediglich Phantasien und keine Tatsachen dar. Sie sei diesbezüglich auch nicht erpressbar geworden. Die ihr vorgeworfenen Handlungen beruhten im Übrigen auf einer temporären, krankheitsbedingten Labilität. Sie befinde sich seit längerem in psychiatrischer, psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung. Es sei eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Reaktion auf eine schwere Belastung und eine Anpassungsstörung festgestellt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die ihr vorgeworfenen Verhaltensweisen durch die damals bestehende Lebenssituation und ihre entsprechende Erkrankung beeinflusst worden seien. Bereits 2016 habe sie sich einer stationären Therapie in einer psychiatrischen Klinik unterzogen. Sie habe seinerzeit die Trennung von ihrem langjährigen Lebensgefährten und die Versetzung von der Arbeitsverwaltung der Justizvollzugsanstalt A in den normalen Vollzugsdienst zu verarbeiten gehabt, was ihr schwergefallen sei. Wegen dieser psychischen Belastungen bestünden erhebliche Zweifel an ihrer damaligen Steuerungsfähigkeit. Eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt habe des Weiteren zu keinem Zeitpunkt bestanden. Schließlich bestehe keinerlei Wiederholungsgefahr.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 18. April 2019 aus dem Dienst entfernt. Nach Auffassung der Vorinstanz stehe fest, dass sie sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe, das unter angemessener Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbildes sowie des Umfangs der von ihr verletzten Pflichten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit die Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Sie sei eine Liebesbeziehung zu dem Gefangenen B mit "gewissen körperlichen Kontakten", dem Austausch von Gegenständen und umfangreichem Briefverkehr - zum Teil mit Offenbarung sexueller Vorlieben und Phantasien - eingegangen und habe versucht, dies zu verschleiern. Damit habe sie das als Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Zurückhaltungsgebot verletzt. Zugleich habe sie sowohl gegen ihre Gehorsamspflicht als auch gegen ihre Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes verstoßen. Darüber hinaus habe die Beklagte auch den Melde- und Offenbarungspflichten gegenüber der Anstaltsleitung sowie dem Verbot, von Gefangenen Sachen entgegenzunehmen oder an sie auszuhändigen zuwidergehandelt. Schließlich habe sie ihre innerdienstliche Pflicht zur Beratung und Unterstützung ihrer Vorgesetzten verletzt.
Gegen dieses, der Beklagten am 11. Juni 2019 zugestellte, Urteil richtet sich ihre am 10. Juli 2019 eingelegte Berufung, mit der sie nach wie vor eine Abweisung der Disziplinarklage zu erreichen sucht. Sie wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und weist insbesondere nochmals darauf hin, dass sie keine sexuelle Beziehung zu dem Zeugen B unterhalten habe. Die ihr vorgeworfene Verletzung des Distanzgebotes habe sie unter einem besonderen psychischen Belastungsdruck begangen, der ihre Steuerungsfähigkeit seinerzeit eingeschränkt habe. Im Jahr 2016 sei sie für vier Wochen stationär in eine psychiatrische Klinik zur Behandlung eingewiesen worden. Auch heute stehe sie noch in ärztlicher Behandlung. Die sie behandelnde Ärztin Dr. D habe eine Posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Es sei es nicht ausgeschlossen, dass die ihr vorgehaltenen Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der psychischen Belastungssituationen aufgetreten seien.
Die Beklagte beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.
hilfsweise
auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten für zutreffend hält.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2020 Beweis erhoben durch Verlesung von Auszügen der zwischen der Beklagten und dem Zeugen B gewechselten Briefe sowie durch Vernehmung der Zeugen C, E und B. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag verwiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Landesdisziplinargesetz - LDG - aus dem Dienst entfernt. Denn sie hat durch ihr Verhalten gegenüber dem Zeugen B im Jahr 2017 ein, einheitlich zu bewertendes, Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - begangen (I.). Durch dieses Dienstvergehen hat die Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren; die Dienstentfernung ist zudem auch unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkte geboten (II.). Die Verhängung dieser disziplinarrechtlichen Maßnahme ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig (III.).
I.
Der Senat gelangt nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2020, in der insbesondere die im Beweismittelordner und der Disziplinarakte im Original enthaltenen Briefe auszugsweise verlesen sowie die Zeugen C, E und B befragt wurden, zu der vollen Überzeugungsgewissheit, dass die Beklagte zumindest in der Zeit von Ende Juli/Anfang August 2017 bis Anfang Dezember 2017 ein intimes und sexuelles Verhältnis mit dem damals in der JVA A inhaftierten Untersuchungsgefangenen B unterhielt, diesem private Gegenstände von sich überließ sowie von ihm ein T-Shirt und ein Armband außerhalb der JVA verbrachte und in ihren persönlichen Besitz nahm. Darüber hinaus hinterging sie ihre Vorgesetzten, indem sie die vom Zeugen B auf dem Postweg abgesandten Briefe im Einvernehmen mit dem Gefangenen über ihre Nachbarin C als Tarnadresse leitete und so ihre Empfängerschaft verschleierte. Letztlich unterließ sie es, ihre Vorgesetzten über ihre Liebesbeziehung zu dem Zeugen B in Kenntnis zu setzen.
1. Diese Feststellungen folgen zunächst aus den 34 Briefen, die die Beklagte an den Zeugen B übersandte bzw. übergab und die bei einer Postkontrolle mit anschließender Durchsuchung des Haftraums am 6. und 7. Dezember 2017 bei dem Zeugen B aufgefunden wurden, dem bei der Haftraumdurchsuchung aufgefundenen Brief des Gefangenen an die Beklagte und den fünf offenbar mit einem Mobiltelefon hergestellten pornographischen Selbstaufnahmen, die gleichfalls im Haftraum des Gefangenen vorgefunden wurden (a). Die sich schon hieraus ergebende intime Beziehung der Beklagten mit dem Gefangenen wird bestätigt durch die Aussagen des Zeugen E und der Zeugin C (b). Diese Urkunden- und Zeugenbeweise werden weder durch die Angaben der Beklagten noch durch die Aussage des Zeugen B erschüttert (c).
a) Die in der mündlichen Verhandlung auszugsweise verlesenen Briefe, welche die Beklagte über einen Zeitraum von mehreren Monaten an den Zeugen B schrieb, und die am 6. Dezember 2017 im Rahmen der Postkontrolle und Haftraumdurchsuchung aufgefunden wurden, ergeben eindeutige Hinweise auf eine Liebesbeziehung der Beklagten mit dem Gefangenen. Sie sind in der Regel mit "Su Guapa" (meine Hübsche) unterschrieben. Der Zeuge B wird häufig mit "Carino" (Liebling), "Rubio" (Blonder) oder auch mit "Oso" (Bär) angesprochen.
Die Briefe haben im Wesentlichen drei Themenbereiche zum Inhalt: Zum einen teilt die Beklagte dem Zeugen B - teilweise sehr intime - Details aus ihrem bisherigen Leben mit. Daneben schildert sie ihren aktuellen Alltag, sowohl im privaten Bereich als auch in dienstlicher Hinsicht. In diesen Bereich fallen zur Überzeugung des Senats die - gleichfalls detailreichen und auch sonst in den örtlichen und zeitlichen Rahmen passenden - Schilderungen zurückliegender sexueller Handlungen zwischen ihr und dem Zeugen B, die sie mit ihrer Berufung wie schon erstinstanzlich als Phantasien ohne reale Grundlage ("Kopfkino") darzustellen sucht. Drittens enthalten die Briefe Schilderungen künftiger Begebenheiten, sowohl sexueller als auch allgemeiner Natur; etwa, wenn sie dem Zeugen B ihre Vorstellungen für ein künftiges Zusammenleben mit ihm offenbart. Nur die Schilderungen in diesem Kontext sind als Phantasie anzusehen; die anderen Themenbereiche stellen sich dagegen ohne jeden Zweifel als Beschreibungen von Vorgängen mit realem Hintergrund dar. Die einzelnen Themenbereiche sind darüber hinaus - entgegen der Auffassung der Beklagten - derart deutlich abgrenzbar, dass sich aus den hier bedeutsamen intimen bzw. sexuellen Schilderungen der Schluss auf tatsächlich erlebtes Geschehen zweifelsfrei ziehen lässt.
So schwärmt die Beklagte in einem an den Zeugen B gerichteten Brief von einer Begegnung, bei dem sie offensichtlich den Gefangenen in sexueller Absicht berührt hat.
"Mio Caranca
... ich kann nicht abschalten, habe Kopfkino, ständig muss ich an heute Mittag denken als ich dich berühren konnte. Es tat mir sehr gut (ich liebe es die Haut zu berühren) dich unter dem Stoff zu berühren, deine Haut an meinen Fingern zu spüren, deine Reaktion und Sprachlosigkeit zu sehen J schade nur dass ich aufhören musste!" (die Orthografie des Original-Textes wurde hier wie auch in den folgenden Zitaten beibehalten)
Die Einlassung der Beklagten, aus der Verwendung des Wortes "Kopfkino" in dieser Textstelle ergebe sich, dass es sich um eine sexuelle Phantasie handele, ist unter Berücksichtigung dieses Briefes nicht nachvollziehbar. Erkennbar ist mit dem Begriff "Kopfkino" gemeint, dass sich die Beklagte immer wieder aufs Neue an die - stattgefundene - Begebenheit erinnerte, bei der sie den Gefangenen sexuell berührte.
Besonders deutlich wird das Bestehen der intimen und körperlichen Beziehung zu dem Gefangenen in dem Brief, den die Beklagte diesem an dessen Geburtstag am 15. September 2017 schrieb. Hierin wird erneut ganz offensichtlich eine manuelle Befriedigung des Zeugen B durch Berühren seines Gliedes, das beide in ihren Briefen häufig mit "Osito" (Teddy) benannten, umschrieben. In diesem Brief schreibt die Beklagte:
"War das gestern Mittag nicht toll ... oh Schatz, was hätte ich darum gegeben, mit dir eins zu sein, stundenlang mit dir zu kuscheln, geliebt zu werden und einen Höhepunkt nach dem anderen zu erleben!
Muss wirklich sagen, du hast dich irre gut angefüllt und nun ist natürlich auch ein kleiner Teil meiner Bedenken, von dir später nicht ausreichend befriedigt werden zu können, in Rauch und Asche verflogen - oh ja, Osito wird mir gut tun und mich von Woge zu Woge bringen!!
Danach war auch mein Höschen nass und meine Gedanken waren nur noch auf dich und die Vorfreude auf meinen Nachtdienst fixiert ... dann werden wir mehr Zeit für einander bekommen und einen Teil unserer Träume wahr werden lassen."
In demselben Brief heißt es weiter:
"Das gleiche betrifft auch die Nähe und Zärtlichkeit die ich mit dir teile, noch nie habe ich seit 4 Jahren einen anderen Mann als F sexuell berührt oder geküsst!!!
Wie kann es sein das du mir derart nah und vertraut bist? Oh, Carino Rubio du machst mich wahnsinnig ... ich bin nicht mehr ich!!!!!!!!!"
In einem weiteren Brief teilt die Beklagte mit:
"Lieber Carino,
Ich bin süchtig, süchtig nach dir, nach deinem Anblick, deinem Lächeln, deinen Worten, deiner Stimme, deinen Berührungen. [...] Ich mag deinen Duft, deine Umarmung, deine Haut und deine zärtliche Berührung ... und den Reiz des verbotenen!"
Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellte und mit ihrer Berufung aufrecht erhaltene Behauptung der Beklagten, es sei nicht zu Küssen gekommen, ist mit diesen schriftlichen Äußerungen augenscheinlich widerlegt.
Gleiches gilt für den Brief, den die Beklagte um den 7. Oktober 2017 an den Zeugen B schrieb. Hier beschreibt sie ganz offensichtlich, wie sie den Gefangenen an seinem Geschlechtsteil anfasste und manuell befriedigte:
"Liebster carino con Osito,
Bin ich nicht immer wieder für eine Überraschung gut? Die Idee kam mir selbst erst kurz zuvor J ... da ich in letzter Zeit morgens des öfteren Probleme mit den Füßen nach dem Aufstehen habe, dachte ich mir sei es nur förderlich, wenn ich mich ein wenig bewege und dem Kollegen den Hausrundgang abnehme.
Okay, gebe zu es war reiner Egoismus ... mich küsst ja sonst niemand. Habe es sehr genossen in deinen Armen gehalten und fest gedrückt zu werden, es ist schön dich zu berühren, dich zu küssen und vor allem deine Gefühle zu mir zu spüren!!!
Da ich dir ansonsten hier nicht viel geben kann, so möchte ich dir wenigstens ganz viele Orgasmen durch mich schenken - daran kannst du dich dann immer erinnern, wenn diese Nähe nicht mehr gegeben ist."
Auch bei dieser Schilderung kann nicht von einer bloßen Phantasie ausgegangen werden. Beschrieben wird hier vielmehr ganz offensichtlich ein erlebtes Geschehen, das in der Realität tatsächlich stattgefunden hat. Im Übrigen sind die vorstehend auszugsweise dargestellten schriftlichen Äußerungen in eine Vielzahl von erkennbar tatsächlichen Geschehnissen bzw. realen Schilderungen aus dem bisherigen Leben der Beklagten derart eingebettet, dass es schon nicht nachvollziehbar ist, zwar diese Schilderungen als reale Geschehnisse, die sexuellen Passagen dieser Briefe jedoch als Fiktionen abzutun.
Exemplarisch für diese Schlussfolgerung ist die etwa Mitteilung der Beklagten an den Zeugen B, als das - ihr gegenüber tatsächlich ausgesprochene - Fahrverbot am 5. Dezember 2017 endete. Am Tag zuvor schrieb nämlich die Beklagte:
"Ach ja, gestern bekam ich auch per Einschreiben meinen Lappen zugeschickt ... darf ab 05.12. 24:00 Uhr wieder fahren"
Da die Existenz des Fahrverbotes durch die Aktenlage gesichert ist, ist auch die Äußerung als real existierend anzusehen. Ähnliches gilt für andere Schilderungen tatsächlicher Begebenheiten durch die Beklagte.
Für die Existenz einer intimen sexuellen Beziehung mit dem Zeugen B sprechen auch die fünf pornographischen Selbstaufnahmen (sog. Selfies), die im Haftraum des Gefangenen gefunden wurden und die die unbekleidete Beklagte bei sexuellen Eigenstimulationen zeigen. Diese Fotos stellen trotz einer Unkenntlichmachung ihres Gesichts unzweifelhaft die Beklagte dar. Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2020, in der die entsprechenden Original-Bilder in Augenschein genommen wurden, in der Sache eingeräumt, dass es sich hierbei um von ihr hergestellte Selfies handelt. Sie führte bei der Inaugenscheinnahme dieser Selbstaufnahmen nämlich nur aus, dass sie zum heutigen Zeitpunkt schon nicht mehr wisse, warum sie diese dem Zeugen B eigentlich zugesandt habe. Dass sie auf diesen Fotos nicht abgebildet sei, hat sie nicht behauptet.
Für das Bestehen einer intimen Beziehung spricht des Weiteren, dass die Beklagte den Briefkontakt mit dem Gefangenen unter Verschleierung ihrer wahren Identität führte. Hierfür verfasste sie sämtliche Briefe nicht handschriftlich, sondern unter Verwendung eines Textverarbeitungsprogrammes. Sie unterschrieb die Briefe auch nicht handschriftlich und mit ihren Namen, sondern mit dem Textverarbeitungsprogramm unter Verwendung des Tarnnamens "Su Guapa". Dass sich die Beklagte dieses Pseudonymes ohne jeden Zweifel zur Verschleierung der Urheberschaft ihrer Briefe bediente, belegt der Brief vom 7. Oktober 2017, in dem sie dem Zeugen B schrieb:
"Ich mache mir sehr viele Gedanken wie wir auch nach A in Kontakt bleiben können, ohne dass es auffällt, dass ich eine Schließerin bin. Meine Briefe kommen immer bei dir an, denn da steht kein Absender darauf und mein Name ist Guapa..."
Wenn die Beklagte tatsächlich nur eine "freundschaftliche" Beziehung zu dem Zeugen B unterhalten hätte, so wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb sie dann den - immerhin regen - Schriftverkehr mit ihm durch Täuschungsmaßnahmen zu verschleiern suchte.
b) Der dem Zeugen B obliegende Teil an der Geheimhaltung ihres Briefkontaktes bestand zunächst darin, die Briefe der Beklagten unter der - nur unter bestimmten Umständen kontrollierten - sog. Verteidigerpost entgegenzunehmen und dort aufzubewahren. Hinzu kommt, dass der Zeuge seine eigenen Briefe nicht unmittelbar an die Beklagte, sondern - wie zwischen der Beklagten und ihm abgesprochen - an die Zeugin C als "Tarnadresse" versandte. Die Zeugin war seinerzeit die Nachbarin der Beklagten in ihrem früheren Wohnort und hat bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2020 ihre Rolle als Empfängerin und Vermittlerin der Briefe des Zeugen B - anders als noch bei ihrer polizeilichen Vernehmung - nunmehr ohne Umschweife eingeräumt.
Anlass, an ihren Aussagen zu zweifeln, hat der Senat nicht; dies gilt umso mehr, als die Beklagte diese Verschleierungshandlungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr weiter bestritt. Lediglich die angebliche Anzahl der empfangenen Briefe, die die Zeugin mit "vier bis fünf" angab, ist nicht glaubhaft. Zu folgen ist insofern vielmehr der Äußerung der Beklagten in ihrem Brief vom 5. Dezember 2017, in dem sie dem Zeugen B schrieb:
"Du bist verrückt!! Fast täglich erreicht mich momentan ein Brief von Dir."
Die vorstehend dargestellten Verschleierungshandlungen im Rahmen des Briefkontaktes werden von der Beklagten im Übrigen nicht durchgreifend bestritten. Auch der Zeuge B hat diesen Sachverhalt bei seiner Vernehmung, wenn auch mit sehr allgemein gehaltenen Formulierungen, im Wesentlichen eingeräumt.
Die Hinwendung der Beklagten zu dem Zeugen B wird, wenn auch nur indirekt, bestätigt durch die Aussagen des Zeugen E, der dem Senat in der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2020 davon berichtete, dass die Beklagte auffällig oft in der Nähe des Haftraumes des Zeugen B angetroffen wurde und er zudem beobachten konnte, wie die Beklagte und der Zeuge B durch Gesten und Augenkontakte eine Vertrautheit vermittelten, die ihn zu dem Schluss gelangen ließen, diese pflegten näheren Kontakt miteinander.
Die Beklagte hat den Kontakt zu dem Zeugen B auch nach dessen Verlegung in die JVSA G, wiederum unter Verwendung von Tarnadressen, aufrechterhalten. So hat der Gefangene zuletzt am 20. Juni 2018 einen für die Beklagte bestimmten Brief an Zeugin C adressiert und zeitgleich sogar die Erteilung einer Telefonerlaubnis mit der Zeugin - sogar als "Dauergenehmigung" - beantragt. Darüber hinaus ist nach der Verlegung des Gefangenen in die JVSA G weitere Post über eine weitere Person als "Tarnadresse" abgewickelt worden. Bei dieser Person handelt es sich offenbar um einen ehemaligen Untersuchungsgefangenen der JVA A. Die Beklagte hat damit die Beziehung zu dem Gefangenen - wiederum konspirativ - sogar zu einem Zeitpunkt fortgesetzt, in dem ihr die Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits bekannt war.
c) Diese Urkunden- und Zeugenbeweise, die sämtlich die intime (sexuelle) Beziehung der Beklagten zu dem Zeugen B belegen, werden weder durch die Angaben der Beklagten (aa) noch durch die Aussagen des auf ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2020 vernommenen Zeugen B (bb) erschüttert.
aa) Soweit die Beklagte, wie schon im gesamten Disziplinarverfahren zuvor, pauschal eine intime bzw. sexuelle Liebesbeziehung bestreitet, folgt ihr der Senat nach ihrer Befragung und Durchführung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2020, auch nach Vernehmung ihres "Entlastungszeugen" B, nicht. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme vielmehr zu der vollen Überzeugung gelangt, dass die Beklagte mit dem Zeugen B nicht nur schriftlich verkehrte, sondern mit diesem Gefangenen auch eine körperliche Beziehung eingegangen ist, bei der es (zumindest) zu Küssen und sexuell motivierten Berührungen gekommen ist.
Die insofern heranzuziehenden Textbeispiele aus den bei einer Postkontrolle aufgefundenen Briefen sind auch deshalb so überzeugend, weil sie - im Gegensatz zur Einlassung der Beklagten - nicht zielorientiert gemacht wurden, sondern freiwillig und über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholend in den Briefen auftauchen. Auf ausdrückliches Befragen hierzu hat die Beklagte stereotyp (und deshalb auch nicht überzeugend) geantwortet, sie wisse heute auch nicht mehr, was sie sich bei den Schilderungen in den Briefen gedacht habe. Eine Erklärung, warum nur die Schilderungen mit sexuellem Inhalt Phantasien darstellen sollen, hat die Beklagte nicht geben können. Dass es sich um reale Begebenheiten und nicht um Wunschvorstellungen der Beklagten handelt, folgt auch aus dem Umstand, dass die entsprechenden Textpassagen eingebettet sind in Schilderungen ihres Alltags (zu Hause und in der JVA), die erkennbar reale Begebenheiten zum Gegenstand haben. Es gibt keine vernünftige Erklärung für die Annahme, diese Schilderungen stellten zwar Realität dar, diejenigen mit sexuellem Inhalt dagegen nicht. Die Beteuerung der Beklagten, es sei zu keinerlei körperlichen Kontakten gekommen, ist von daher als reine Schutzbehauptung ohne reale Grundlage anzusehen.
Klarzustellen ist an dieser Stelle, dass der Senat keine Anhaltspunkte für die Annahme hat, zwischen der Beklagten und dem Zeugen B sei es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Für den Disziplinarvorwurf des Eingehens einer intimen Beziehung zu dem Gefangenen B bedarf es dieses Nachweises jedoch auch nicht. Der eindeutig sexuelle Inhalt der zwischen den beiden Personen gewechselten Briefe mit den darin enthaltenen Schilderungen tatsächlich erlebter körperlicher Kontakte reicht aus, um von einer sexuellen Beziehung mit körperlichen Kontakten wie Küssen und Umarmungen auszugehen. Diese intime Beziehung existierte nicht etwa nur flüchtig, sondern wurde über mehrere Monate aufrecht erhalten und war damit von einiger Dauer; ausweislich der bei dem Zeugen B vorgefundenen Briefe hielt sie sogar nach seiner Verlegung in die JVSA G als "Fernbeziehung" an.
bb) Das Vorliegen einer tatsächlichen (und nicht nur phantasierten) intimen Beziehung zwischen der Beklagten und dem Gefangenen der JVA A kann schließlich durch die Aussagen des auf ihren schriftsätzlich gestellten bzw. angekündigten Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2020 vernommenen Zeugen B nicht in Zweifel gezogen werden. Denn dessen Aussagen sind ebenso wenig glaubhaft wie die Beteuerungen der Beklagten. Dies gilt trotz der Beeidigung seiner Aussage.
Der Inhalt der Aussagen des Zeugen bestand im Wesentlichen aus einer bloßen Wiederholung seiner Behauptung, es sei zu keinen körperlichen Berührungen durch Umarmungen oder Küssen gekommen. Dabei war schon das eindimensionale, gleichsam stereotype Aussageverhalten auffällig. Entscheidend war sodann das Verhalten des Zeugen auf Vorhalt seiner eigenen Briefe an die Beklagte, die sämtlich belegen, dass er seinerzeit mit der Beklagten zusammen die gemeinsame Zukunft als (Liebes)Paar plante. Diese Planungen, die sich spiegelbildlich an mehreren Stellen auch in den Briefen der Beklagten finden, stehen in diametralem Gegensatz zu seinen Aussagen gegenüber dem Senat. Auf Vorhalt konnte der Zeuge zudem keine Erklärung dafür anbieten, warum die Schilderungen seines Alltags in der Justizvollzugsanstalt tatsächlich stattgefundene Ereignisse seien; die in denselben Briefen zugleich enthaltenen Schilderungen vergangener sexueller Handlungen dagegen reine Phantasien bzw. Fiktionen sein sollen.
Der Senat hält die Aussagen des Zeugen B nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, selbst vor dem Hintergrund seiner Eidesleistung, die gerade zur Herbeiführung einer wahren Aussage angeordnet wurde, für unwahr. Dies wurde in der Schlussberatung, in der durch den vorstehend dargestellten Vergleich der Aussagen in allen Original-Dokumenten (der Briefe der Beklagten wie auch seinen eigenen Schreiben) vorgenommen wurde, für den Senat deutlich. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte und der Zeuge offenbar nach Aufdeckung ihrer intimen Beziehung abgesprochen haben. In der an die Tochter des Zeugen B, Frau H, gerichteten SMS-Textnachricht weist die Beklagte nämlich auf folgenden, für sie offenbar besonders bedeutsamen Umstand hin:
"Hallo und frohe Weihnachten wünsche ich
Leider hatten wir noch nicht die Möglichkeit uns kennen zu lernen. Jedoch weiß ich, dass B dir bereits von mir erzählt hat. Leider habe ich es verschuldet das er kurzfristig nach G verlegt wurde ... und ich dadurch mir eine Disziplinierung in welcher Art auch immer zu rechnen habe, denn ich habe ihm Weihnachts Bilder von meinem zuhause geschickt, die bei der Postkontrolle von einem Kollegen wiedererkannt wurde. Zu meinem Leidwesen darf ich bis zur Klärung keinerlei Kontakt zu ihm aufnehmen. Es bricht mir das Herz wenn er dadurch auch Probleme bekommen haben sollte und dadurch auch ein trauriges Weihnachten hatte. Ich kann nicht sagen wie sie zu mir stehen aber ich bitte Sie ihm ganz liebe Grüße und Küsse von mir auszurichten. Sicherlich wurde er bzgl. unserem Kontakt befragt und sollte er nichts dergleichen ausgesagt haben, dass wir irgend einen engeren Kontakt miteinander hatten, wird auch alles gut ausgehen. Ansonsten könnte es dazu kommen das ich aus dem Dienst entfernt werde. Wir hatten einen schweren Start aber ich hoffe wir werden eine umso schöner gemeinsame Zukunft haben in ein paar Jahren - ich werde zu ihm stehen, komme was wolle !!
Liebe Grüße"
Durch diese Bitte an die Tochter des Zeugen B wird deutlich, dass die Beklagte bestrebt war, den Zeugen an die Notwendigkeit seines Abstreitens einer intimen Beziehung zu erinnern. Auch deshalb kann seiner Aussage nicht der Beweiswert zukommen, den die Beklagte mit dem schriftsätzlichen Antrag seiner Vernehmung offenbar bezweckte.
Die der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht weiter vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in Form der Übergabe mehrerer Gläser Marmelade und verschiedener Briefmarken, der Annahme eines T-Shirts und eines Armbandes wiegen gegenüber dem Eingehen einer intimen (Liebes)Beziehung mit dem Zeugen B weniger schwer, sind aber gleichfalls als erwiesen anzusehen.
2. Durch diese Handlungen, welche die Beklagte bis auf das tatsächliche Eingehen einer intimen Liebesbeziehung mit körperlichen Berührungen (Umarmungen, Küsse) schon im Verwaltungsverfahren einräumte, hat sie nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG mehrere, im gerichtlichen Disziplinarverfahren einheitlich zu bewertende Dienstpflichtverletzungen begangen. Im Einzelnen hat sie folgende Dienstpflichten verletzt:
a) Indem die Beklagte mit dem seinerzeit in Untersuchungshaft in der JVA A inhaftierten Gefangenen B eine Liebesbeziehung mit körperlichen Kontakten und umfangreichem Briefverkehr - letzterem mit Offenbarung sexueller Vorlieben und Phantasien - einging und über mehrere Monate unterhielt, hat sie das als Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Gebot zur Zurückhaltung gegenüber Straf- und Untersuchungsgefangenen (Distanzgebot) gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug - DSVollz - vom 1. Juli 1976 (JBl. S. 180), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2005 (JBl. S. 231) missachtet (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 B 10064/13.OVG -). Dieser Verstoß stellt zugleich eine Verletzung ihrer Gehorsamspflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dar. Danach sind Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Zu diesen allgemeinen Richtlinien zählen die die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht konkretisierenden Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug. Zugleich hat sie auch insofern ihre innerdienstliche Pflicht zur vollen Hingabe an ihren Beruf und ihre Pflicht zur Beratung und Unterstützung ihrer Vorgesetzten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verletzt. Nicht zuletzt begründet die Beklagte damit Zweifel an ihrer ordnungsgemäßen und unparteiischen Amtsführung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.
b) Auch durch das Schreiben von mindestens 34 Briefen, in denen sie dem Zeugen B rein private Angelegenheiten, teils sexueller Natur, offenbarte, verstieß sie gleichfalls gegen das Distanzgebot gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz sowie gegen ihre Gehorsamspflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.
c) Indem die Beklagte ihre Liebesbeziehung gegenüber ihren Vorgesetzen verschwieg - und sogar Maßnahmen zur Verdeckung dieser Beziehung ergriff - hat sie gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz den Melde- und Offenbarungspflichten gegenüber der Anstaltsleitung zuwidergehandelt. Auch dies beinhaltet einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG); zugleich hat sie gegen ihre Beratungs- und Unterstützungspflichten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verstoßen.
d) Durch die Entgegennahme eines T-Shirts sowie eines Armbandes vom Gefangenen B und die Überlassung von (mindestens) zehn Briefmarken sowie drei Gläsern Marmelade hat die Beklagte gegen das Verbot, von Gefangenen Sachen entgegenzunehmen oder an sie auszuhändigen (Nr. 2 Abs. 2 Halbsatz 2 DSVollz), verstoßen, was ebenfalls als schwerwiegender Verstoß gegen die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG anzusehen ist. Auch hier hat die Beklagte ihre innerdienstliche Pflicht zur vollen Hingabe an ihren Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG) sowie ihre Pflicht zur Beratung und Unterstützung ihrer Vorgesetzten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verletzt.
e) Indem die Beklagte sich in nicht näher zu ermittelnder Anzahl während des Nachtdienstes im Haftraum des Untersuchungsgefangenen B aufhielt, hat sie die Anweisung missachtet, während des Nachtverschlusses Hafträume nur zu zweit zu betreten. Da die Beklagte damit sich und die anderen Bediensteten in Gefahr gebracht hat, liegt hierin eine Verletzung der elementaren Sicherheitsbestimmungen des Justizvollzuges und damit erneut ein Verstoß gegen ihre Gehorsamspflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.
II.
Die Beklagte handelte bei diesen Dienstvergehen vorsätzlich (1.). Tatsächliche Anhaltspunkte für eine eingeschränkte oder gar ausgeschlossene Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit liegen nicht vor; deshalb ist ihrer Anregung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen (2.)
1. Die deutliche Grenzüberschreitung war der Beklagten ebenso bewusst wie die damit einhergehende Verletzung gleich mehrerer Sicherheitsrichtlinien. In den Briefen hat sie immer wieder die Befürchtung geäußert, wegen ihrer Beziehung dienstlich in erhebliche Schwierigkeiten zu geraten. Dennoch hat sie sich über die, leicht einzusehenden und jedem Vollzugsbeamten bekannten, Sicherheitsrichtlinien hinweggesetzt und die Liebesbeziehung zu dem Gefangenen B fortgesetzt. Exemplarisch finden sich in ihren Briefen insofern folgende Äußerungen:
"Hallo mein Schatz,
Heute hatte ich interne Fortbildung, wir waren nur ein kleiner Kreis von fünf Teilnehmern. Unter anderem hat einer meiner Lieblingskollegen daran teilgenommen und mit ihm und seiner Frau bin ich auch privat befreundet. Er hat mich als wir alleine waren zur Seite geholt und mich darüber informiert, dass es Gerüchte, die uns beide betreffen, in der JVA gibt. Ein junger Kollege hat sich ihm anvertraut und ihn gefragt wie er sich verhalten sollte, da er nun schon des Öfteren beobachtet hat, dass ich in Privatkleidung an und in deiner Zelle war! Er hat ihm das gleiche gesagt, wie mir heute ... er hat ihm geraten mit mir persönlich darüber zu sprechen damit ich darauf reagieren kann, wenn ich die Aufmerksamkeit einiger Kollegen geweckt habe und er nicht möchte, dass diese Gerüchte zur Anstaltsleitung weitergeleitet werden!!
Der junge Kollege hat es bisher nur ihm gesagt, aber mein Kollege hat auch bereits von Anderen Gerüchte über mich gehört, dass ich sehr oft auf dem Wohnbereich 6 gesehen wurde, ohne dass ich dort eingeteilt war!
Schatz, so leid es mir tut und so schwer es mir auch fallen wird ... ich muss leider bis zu deiner Verlegung mehr Distanz zu dir wahren!!
Ich darf nichts mehr riskieren!!! ... Darf nicht mehr an deinen Raum kommen. ... kann dich nicht mehr berühren, ... dich nicht mehr küssen, ... unsere Träume noch nicht wahr werden lassen L
Liebster Carino, ich werde dich nicht vergessen und mein Versprechen mit dir zu schreiben sowie nach deiner Entlassung auch immer für dich da zu sein und ein gemeinsames Leben zu führen möchte ich auch einhalten, wenn du es dann auch noch möchtest!
Aber bis dahin darf zwischen uns beiden keinerlei Kontakt aufkommen, den man mir zu Last legen könnte. Heute war bezüglich Distanz zu Gefangenen die Rede von einer damaligen Kollegin der ist genauso erging, sie wurde zwar vorher noch in eine andere Behörde versetzt damit es keine Wellen schlägt, aber in meinem Fall wäre eine sofortige Suspendierung vom Dienst und der Verlust meiner Beamtenansprüche garantiert!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!"
Und weiter:
"Habe viel und oft an dich gedacht, aber es ist schon eine richtig beschissene Situation und daran habe ich wirklich zu knabbern! Du garantiert leider noch viel mehr. Das Spiel mit dem Feuer ist reizvoll, aber ich werde leider immer leichtsinniger und bringe mich dienstlich in GefahrL
Ich denke an dich - auch wenn die Vernunft mir sagt: lass die Finger davon!"
Ein weiterer Brief enthält folgende Ausführungen:
"Liebster Carino,
Vielen Dank für deinen lieben Brief, jedoch hat es mich auch belastet, dass es dir so schlecht geht. Es war schlimm dir so nah zu sein und doch dich nicht trösten zu können! Ich hatte das Verlangen sofort zu dir zu gehen und dich in den Arm zu nehmen, aber leider waren mir die Hände gebunden! Dies sind Momente, in denen mir unsere Situation erst so richtig bewusst wird! Gleichzeitig denke ich, in G kann es nur besser werden.
Realistisch sehe ich im Moment nur rein freundschaftliche Besuche ohne dadurch in Gefahr zurück geraten. Leider kenne mich dort sehr viele Kollegen und auch sehr viele Gefangene, nichts ist schlimmer als das Gerede was dadurch folgt und mit Sicherheit nicht in G verbleibt!
Ich könnte alles verlieren, meine Stellung, meine Pensionsansprüche, mein Haus ... einfach alles"
Schließlich zeigt sich das volle Bewusstsein der disziplinarrechtlichen Relevanz ihres Handelns in der an die Tochter des Zeugen B gerichteten SMS-Textnachricht vom 25. Dezember 2017, in der sie sogar das Ergebnis des gerade eingeleiteten Disziplinarverfahrens vorwegnimmt:
"Sicherlich wurde er bzgl. unserem Kontakt befragt und sollte er nichts dergleichen ausgesagt haben, dass wir irgend einen engeren Kontakt miteinander hatten, wird auch alles gut ausgehen. Ansonsten könnte es dazu kommen das ich aus dem Dienst entfernt werde."
An dem Bewusstsein, durch ihre Handlungen und Unterlassungen ihre Dienstpflichten verletzt zu haben, kann vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, die sämtlich detailreich und realitätsnah und deshalb sehr gut nachvollziehbar sind, kein Zweifel bestehen.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten lag zum maßgebenden Zeitraum ihrer Verfehlungen (August bis Dezember 2017) keine verminderte Schuldfähigkeit vor. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich weder aus den von ihr hierzu mitgeteilten tatsächlichen Umständen (a) noch aus den von ihr im Verlauf des Disziplinarverfahrens vorgelegten Bescheinigungen (b). Mangels vorhandenen Anknüpfungstatsachen war daher weder von Amts wegen noch aufgrund der von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2020 angeregten Beweiserhebung ein Sachverständigengutachten einzuholen (c).
a) Nach den Angaben der Beklagten erlitt sie Mitte des Jahres 2016 und damit zirka ein Jahr vor Beginn des Verhältnisses mit dem Inhaftierten B eine psychische Krise, in deren Verlauf sie sich für etwa einen Monat in eine stationäre Behandlung in eine Klinik begeben musste. Grund für die seinerzeit aufgetretene psychische Problematik war einerseits eine massive Unzufriedenheit in der Beziehung mit ihrem damaligen Lebensgefährten, andererseits soll es damals einen Arbeitsplatzkonflikt mit der Leitung der JVA A gegeben haben (der sich allerdings nach der vorliegenden Aktenlage nicht verifizieren lässt).
Der Senat unterstellt aufgrund ihrer Schilderung zu ihren Gunsten, dass sie sich im Jahr 2016 tatsächlich in einer persönlich und beruflich belastenden Situation befand. Sie hat jedoch keine Tatsachen für die Annahme dargelegt, diese psychische Belastungssituation habe im Jahr 2017 und damit rund ein Jahr später immer noch angedauert. Aus den von ihr vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen folgt das Gegenteil.
b) So finden sich zunächst in den von der Beklagten vorgelegten älteren ärztlichen Bescheinigungen (einer Fachklinik sowie den Asttesten von Frau Dr. J) keine Anhaltspunkte für psychische Beeinträchtigungen. Gleiches gilt aber auch für den - besonders bedeutsamen - Arztbericht des Chefarztes der Klinik, Dr. I, vom 26. Juli 2016 über die stationäre Behandlung der Beklagten in der Zeit vom 26. Juni bis 29. Juli 2016. In diesem Arztbericht berichtet der Psychiater über den aufgrund der Zuspitzung eines Beziehungskonfliktes der Beklagten mit ihrem damaligen Partner bzw. Geliebten erforderlich gewordenen stationären Klinikaufenthalt. Dr. I beschreibt die Beklagte zu Beginn des stationären Aufenthaltes als erheblich beeinträchtigt durch die zugespitzte soziale Situation vor der Aufnahme. Sie habe verzweifelt gewirkt und zunächst keine Lösung erkennen können. Dann aber sei ihr recht bald die Distanzierung von Suizidalität gelungen. Sie habe in den Gesprächen eine distanzierte Sicht auf die Situation am Arbeitsplatz entwickeln und auch kritisch die eigene Forderung in der Beziehung reflektieren können. Zusammenfassend wird die Diagnose "Akute Belastungsreaktion" (ICD F43.0) und "Anpassungsstörung" (ICD F43.1) gestellt. Die Beklagte sei stabilisiert worden und nach ihrer Entlassung wieder vollschichtig arbeitsfähig gewesen.
c) Weder von Amts wegen noch aufgrund der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2020 angeregten Beweiserhebung ist ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob bei ihr eine eingeschränkte oder ausgeschlossene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorliegt. Für eine solche Annahme fehlt es bereits an vorhandenen Anknüpfungstatsachen. Die Beklagte verweist hierzu vor allem auf die von ihr vorgelegten Atteste von Frau Dr. D. In diesen teilt die Fachärztin zunächst nur mit, dass sich die Beklagte in ihrer fachärztlichen Behandlung befunden habe. Es rezidiviere eine akute Belastungssituation, wobei eine Anpassungsstörung fachärztlicherseits gesichert sei. In einem späteren Attest von Frau Dr. D wird nun erstmals - ohne nähere Erläuterung - als weitere Diagnose angegeben "F43.1"; dieser ICD-Schlüssel entspricht der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung".
Zur Feststellung, ob sich aus dieser - nicht weiter begründeten - Diagnoseangabe von Frau Dr. D tatsächliche Anhaltspunkte für die von der Beklagten vorgetragene Einschränkung ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ergeben könnten, hat der Senat schriftliche Stellungnahmen des sie im Jahre 2016 behandelnden Arztes Dr. I und von Frau Dr. D selbst eingeholt. Auch nach Auswertung der schriftlichen Aussagen und Bewertungen dieser beiden Fachärzte ergeben sich indessen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die von der Beklagten vorgetragene Einschränkung ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
Der Facharzt Dr. I hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27. Dezember 2019 ausgeführt, dass er anlässlich der stationären Aufnahme der Beklagten die Diagnosen "akute Belastungsreaktion" und "Anpassungsstörung" gestellt habe, wobei die Ursache für die letztgenannte Diagnose ein äußerer Konflikt in der damaligen Beziehung gewesen sei. Während des stationären Aufenthaltes sei es zu einer Besserung und später auch wieder zur Arbeitsfähigkeit gekommen. Eine verminderte oder gar auszuschließende Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit wurde von ihm weder für das Jahr 2016 noch für die Zeit danach diagnostiziert.
Die von der Ärztin Frau Dr. D gegenüber dem Gericht am 9. Januar 2020 abgegebene Stellungnahme enthält - im Gegenteil - hinreichende Anhaltspunkte, dass die Beklagte sich der Bedeutung und Tragweite ihrer Handlungen zu jeder Zeit bewusst war. Frau Dr. D teilt hier zunächst die Angaben der Beklagten mit, aus denen sich ein weiteres Indiz für das Bestehen einer intimen (Liebes)Beziehung ergibt. Die Beklagte habe danach Folgendes geäußert:
"Sie ist seit 1998 Vollzugsbeamtin in der Haftanstalt in A. Sie habe sich dort mit einem Inhaftierten eingelassen, sie habe diesem Liebesbriefe geschrieben, sie habe sich nicht ausreichend distanziert. Sie habe ihn in der Zelle besucht, sie habe Zukunftswünsche ihm gegenüber geäußert."
In der Stellungnahme wird im Weiteren zwar angegeben, dass der Verdacht einer Posttraumatischen Belastungsstörung geäußert worden sei. Das trifft aber nicht zu.
Auf weitere Anfrage des Senats, insbesondere zum Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, hat die Fachärztin am 25. Januar 2020 zunächst mitgeteilt, dass sie die Beklagte im November 2018 - und damit mehr als ein Jahr nach dem hier interessierenden Zeitraum - erstmals gesehen habe. Wörtlich führt Frau Dr. D sodann aus:
"Unsere Diagnosen ergeben sich aus der Anamnese der Patientin. Wir sind darauf angewiesen, dass die Pat. die Wahrheit sagt. Fehldiagnosen sind nicht ausgeschlossen, wenn die Anamnese fehlerhaft vorgetragen wird."
Aus diesen Ausführungen folgt zum einen, dass Frau Dr. D die Beklagte zu einem Zeitpunkt gesehen hat, in dem als "akute Belastungssituation" nicht die im Jahr 2016 und auch nicht die ein Jahr später eingegangene Beziehung zu dem Zeugen B angesehen werden kann. Als solche kommt nur die Aufdeckung ihrer Liebesbeziehung zu dem Zeugen B, verbunden mit ihrer Suspendierung vom Dienst sowie die Einleitung des Disziplinarverfahrens in Betracht. Dass dies zu einer "akuten Belastungssituation" geführt hat, ist naheliegend, hat jedoch für die Zeit vor der Aufdeckung des Verhältnisses am 6. Dezember 2017 erkennbar keine Bedeutung.
Zum zweiten zeigt sich, dass die - im Übrigen auch nicht auf entsprechenden Feststellungen von Dr. I beruhende - Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" (ICD F43.1) auf keine eigene Beobachtung von Frau Dr. D, sondern ausschließlich auf Schilderungen und Angaben der Beklagten gestützt wurde. Da aber Dr. I keine solche Diagnose gestellt hat und die akute Belastungssituation aufgrund eines Beziehungskonfliktes im Juli 2016 wegen der - in den Briefen der Beklagten eindeutig zum Ausdruck kommenden - im Jahr 2017 eingetretenen Verliebtheit der Beklagten zu dem Zeugen B unter keinem denkbaren Ansatz mehr bestanden haben konnte, scheidet jeder tatsächliche Anhaltspunkt für die Annahme einer noch fortbestehenden psychischen Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten im zweiten Halbjahr 2017 von vornherein aus. Eine Beweiserhebung würde aus diesen Gründen allenfalls der Ausforschung dienen, ob eine solche Einschränkung gegebenenfalls aus anderen Umständen folgen könnte. Auch hierfür bestehen indessen keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte.
III.
Durch die aus den vorstehenden Erwägungen als erwiesen zu erachtenden und schuldhaft begangenen Dienstvergehen hat die Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (1.). Auch unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkte ist ihre Entfernung aus dem Dienst erforderlich (2.). Die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst ist auch nicht unverhältnismäßig (3.).
1. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale); zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte.
Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild" des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.
Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.
Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur künftigen Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; Beschluss vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 -, NVwZ-RR 2012, 658; stRspr).
Vorliegend hat die Beklagte durch ihr Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Auch unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbildes und nach Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkte ist deshalb die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt. Das Dienstvergehen ist aufgrund der festgestellten objektiven und subjektiven Kriterien derart gewichtig, dass die Schwere dieser Verfehlung die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme erfordert; durchgreifende Milderungsgründe sind demgegenüber nicht gegeben.
In disziplinarrechtlicher Hinsicht hat die Beklagte in schwerwiegender Weise gegen ihre allgemeine Beamtenpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Eine Beamtin im Strafvollzug, die über einen Zeitraum von mehreren Monaten ein intimes Liebesverhältnis mit einem Gefangenen eingeht - bei dem es auch zu körperlichen Kontakten und sexuellen Handlungen kommt - und dieses mit massiven Verdeckungsmaßnahmen aufrechterhält, hintergeht ihre Vorgesetzten (die auf ihre unbedingte Loyalität zur Aufrechterhaltung der Anstaltssicherheit dringend angewiesen sind), beeinträchtigt in erheblicher Weise die Sicherheit in einer Justizvollzugsanstalt und gefährdet damit sowohl sich als auch ihre Kollegen. Mit einem solchen Verhalten beeinträchtigt sie zugleich ihr eigenes Ansehen in der Kollegenschaft. Hierdurch wird auch - und zwar gleichfalls in schwerwiegender Weise - das Vertrauen der Bevölkerung in die Beamtenschaft allgemein beeinträchtigt. Nicht zuletzt hat sich die Beklagte durch die Überlassung der Nacktfotos mit der Darstellung von sexuellen Selbstbefriedigungshandlungen an den Gefangenen in hohem Maße erpressbar gemacht.
Vorliegend überwiegen die sich aus dem Verhalten der Beklagten, das über einen langen Zeitraum, sogar noch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Verlegung des Zeuge B in die JVSA G fortgesetzt wurde, ergebenden Erschwerungsgründe die für die Beamtin sprechenden Gesichtspunkte bei Weitem. Demgegenüber sind die zu ihren Gunsten sprechenden Milderungsgründe nicht von einem solchen Gewicht, dass von der Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme abgesehen werden könnte.
2. Die Voraussetzungen für die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme der Dienstentfernung sind auch unter Einbeziehung des gesamten Persönlichkeitsbildes der Beklagten gegeben. Auch wenn weder ihr Verteidigungsverhalten noch die bei ihr teilweise fehlende Einsicht in das Unrecht ihres Tuns zu ihren Lasten gewürdigt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 -, juris), ist das hohe Eigengewicht der Tat entscheidend. Die ihr insofern allenfalls zur Seite stehenden Milderungsgründe der straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit müssen demgegenüber in ihrer Bedeutung zurücktreten.
Die in der Vergangenheit von der Beklagten über einen relativ langen Zeitraum durchgeführte (offenbar) ordnungsgemäße Dienstverrichtung kann sie nicht durchgreifend entlasten. Denn hierbei handelt es sich - neben ihrer straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit - um den einzigen erkennbaren Sachverhalt, der für sie sprechen könnte. Der Milderungsgrund wiegt aber schon für sich besehen nicht schwer, da die letzte dienstliche Beurteilung ihr nur eine mittelmäßige Leistung bescheinigte, so dass sie diese unmittelbar nach Eröffnung angefochten hat. Unabhängig hiervon überwiegen die Erschwerungsgründe, wie das hohe Eigengewicht der Tat und die Folgen für die Strafanstalt, den für sie allein sprechenden Umstand einer "ordentlichen" Dienstverrichtung bei weitem.
3. Die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst ist schließlich auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angemessen. Insofern hat der Senat die von der Beklagten geschilderten, nachvollziehbar schwerwiegenden Folgen in persönlicher Hinsicht in seine Maßnahmeerwägungen einbezogen. Einer disziplinarrechtlichen Ahndung stehen diese Umstände aber nicht entgegen. Die persönlichen Folgen des Disziplinarverfahrens beruhen vielmehr allein auf dem ihr vorwerfbaren Verhalten. Ansatzpunkte, die Beklagte etwa in einem Verwaltungsbereich (ggf. ohne Kontakte zu Gefangenen) einzusetzen, wurden in der mündlichen Verhandlung angesprochen, letztlich aber vom Kläger als nicht vermittelbar angesehen. Diese Einschätzung, die auch mit dem Gesichtspunkt der Generalprävention begründet wurde, teilt der Senat.
IV.
Anhaltspunkte, den gesetzlich vorgesehenen Unterhaltsbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 70 LDG zu erhöhen oder zu reduzieren, bestehen nicht. Von seiner ihm zustehenden Änderungsbefugnis macht der Senat deshalb weder in der einen noch in der anderen Weise Gebrauch.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG; Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG)
VI.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 53 Satz 4 LDG).
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