Gericht / Entscheidungsdatum: LG Wuppertal, Beschl. v. 18.08.2020 - 23 Qs 93/20
Leitsatz: In die bei der Frage, ob die Schwere der Tat die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfordert, anzustellende Rechtsfolgenbetrachtung sind auch mittelbare schwerwiegende Nachteile, wie z.B. eine ggf. drohende Gesamtfreiheitsstrafe. Entscheidend für die Beiordnung ist ein Gesamtstrafübel, welches über die nicht schematisch zu betrachtende Jahresgrenze wesentlich hinausgeht.
23 Qs 93/20 (10 Js 870/20)
Landgericht Wuppertal
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Tommy Kujus, Pfaffendorfer Straße 25, 04105 Leipzig
hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Beschwerdekammer auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 19.06.2020 - Az: 27 Ds 112/20 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 18.08.2020 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht die Beiordnung des Rechtsanwalts pp. aus Leipzig als Pflichtverteidiger des Angeklagten abgelehnt.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt insbesondere unter dem Aspekt der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen (§ 140 Abs. 2 StPO) nicht vor.
Die Anklageschrift vom 27.04.2020 legt dem Beschwerdeführer einen versuchten Erwerb von 5,3 Gramm Haschisch zur Last. Im Falle seiner Verurteilung hätte der Beschwerdeführer hiernach eine dem - voraussichtlich gem. § 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnommenen Strafe zu gewärtigen. Strafmildernd wäre im Verurteilungsfall hierbei prognostisch zu berücksichtigen, dass die Tat eine Menge von "nur" 5,3 Gramm Haschisch zum Gegenstand hat, wobei es sich bei dem vorgenannten Betäubungsmittel um ein Cannabisprodukt und damit um eine sog. weiche Droge handelt. Strafschärfend wird voraussichtlich zu bedenken sein, dass der Beschwerdeführer die angebliche Tat unter laufender Bewährung begangen hat und nicht unerheblich vorbestraft ist, wenngleich die letzte Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts aus dem Jahre 2012 datiert. Letztlich dürfte hiernach noch mit einer Strafe im unteren - wenn auch nicht alleruntersten - Bereich des eröffneten Strafrahmens zu rechnen sein, die deutlich unter der als Richtschnur für die Annahme einer notwendigen Verteidigung in der Regel herangezogenen Straferwartung von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe liegt.
Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass in die anzustellende Rechtsfolgenbetrachtung auch mittelbare schwerwiegende Nachteile, wie etwa der hier drohende Bewährungswiderruf im Hinblick auf die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 22.02.2018 mit in die Betrachtung einzufließen haben. Ein durch diesen (möglicherweise) zu erwartenden Nachteil drohendes Gesamtstrafübel, welches über die nicht schematisch zu betrachtende "Jahresgrenze" wesentlich hinausgeht, steht jedoch letztlich nicht zu erwarten. Hiervon geht offenbar auch das Amtsgericht Solingen aus, welches sich in seiner Beschlussbegründung mit diesen durch die Verteidigung dargelegten Umständen freilich nicht äußerlich erkennbar auseinandergesetzt hat.
Sollten sich aus der Hauptverhandlung für das Amtsgericht jedoch weitere schulderhöhende Umstände ergeben, sodass auf Grund einer solchen veränderten Sachlage eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Betracht zu ziehen ist, die in Zusammenschau mit dem drohenden Bewährungswiderruf die "Jahresgrenze" wesentlich überschreitet, wird sich das Amtsgericht die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erneut - ggf. auch von Amts wegen - zu stellen haben.
Einsender: RA T. Kujus, Leipzig
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