Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 02.09.2020 - 2 Ws 77/20
Leitsatz: Das Einscannen der Papierakte begründet keine Dokumentenpauschale, denn das Einscannen von Dokumenten ist keine Herstellung von Kopien im Sinne der Nr. 7000 1.a) VV RVG
2 Ws 77/20
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen
Verteidiger:
wegen Betruges u.a.,
hier: Festsetzung einer Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV RVG für das Einscannen der Papierakte
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2. Strafsenat durch die Einzelrichterin auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt pp., gegen den Beschluss der 3. Großen Strafkammer Einzelrichterin des Landgerichts Kassel vom 08. Juni 2020 am 02. September 2020 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 08. Juni 202;0 wird aus den- zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Das Einscannen begründet keinen eigenen Ersatzanspruch, denn das Einscannen von Dokumenten ist keine Herstellung von Kopien im Sinne der Nr. 7000 1.a) VV RVG. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen. Dies wird in der Begründung zum zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) 2013 ausdrücklich klargestellt (Drucksache 517/12 zu Nr. 7000 W RVG, Seite 444 unter Bezugnahme auf § GNoTKG § 11 GNotKG, Seite 222).
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Absatz 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Einsender: RA B. Pfläging, Kassel
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