Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 22.10.2019 - (3) 121 Ss 147/19 (83/19)
Leitsatz: Verweist das Berufungsgericht pauschal auf die Strafzumessungsgesichtspunkte des Amtsgerichts und auf dessen Bewertung und setzt die selben Strafen wie das Amtsgericht fest, ohne diese Umstände einem eigenen Bewertungsvorgang zu unterziehen, hält ein solches Urteil der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
(3) 121 Ss 147/19 (83/19)
In der Strafsache
gegen pp.
wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 22. Oktober 2019 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2019 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 4. September 2018 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Monaten angeordnet.
Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 5. Juli 2019 mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist drei Monate beträgt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den dazugehörigen Feststellungen; im Übrigen ist die Revision unbegründet.
II.
1. Die Verfahrensrüge verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Diese lässt aufgrund widersprüchlichen Vorbringens die erforderliche klare Bezeichnung der Angriffsrichtung vermissen, sodass die Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
Nach dieser Regelung müssen bei Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat so vollständig und so genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (BGH NJW 1994, 1294). Dazu muss die Revisionsbegründung den Vorgang, der einen Verfahrensfehler darstellen soll, als tatsächlich so geschehen angeben (vgl. Frisch in SK-StPO 5. Aufl., § 344 Rn. 50). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Begründungsschrift zu dem behaupteten Vorgang wie hier widersprüchliche (vgl. BGH NStZ 2013, 58; 2008, 353; NStZ-RR 2006, 181; Franke in Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl., § 344 Rn. 78; Gericke in KK StPO 8. Aufl., § 344 Rn. 39) und unrichtige (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2015 - 5 StR 388/15 -, juris; Knauer/Kudlich in MK-StPO 1. Aufl., § 344 Rn. 105) Darstellungen enthält.
Zum einen beruft sich die Revision darauf, der Angeklagte habe in der Berufungshauptverhandlung keinesfalls angeführt [
] eine mögliche Alkoholisierung durch das Essen von alkoholhaltigen Pralinen erklären zu wollen. Zum anderen wird in der Revisionsbegründung dem zuwiderlaufend mitgeteilt, der Angeklagte habe sich in der Berufungshauptverhandlung insbesondere wie folgt eingelassen: Am 25. Dezember 2017 war ich Fahrer des Autos. Ich hatte an diesem Tage fast nichts gegessen und auf dem Weg nach Hause Edle Tropfen Vodka gegessen.
Darüber hinaus benennt die Revision auf dieser Grundlage auch die Angriffsrichtung der Verfahrensrüge in widersprüchlicher Weise, wenn sie sich einerseits darauf beruft, der Angeklagte habe nicht vorgetragen, die Alkoholisierung sei auf den Konsum von alkoholhaltigen Pralinen zurückzuführen, an anderer Stelle der Begründungsschrift hingegen rügt, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der durch den Zeugen Zografakis wahrgenommene Alkoholgeruch ggf. mit dem Essen dieser alkoholhaltigen Pralinen zu erklären sei.
Die Revision macht somit einerseits geltend, das Landgericht habe das Vorbringen des Angeklagten, alkoholhaltige Pralinen gegessen zu haben, nicht würdigen dürfen, da dies nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sei und rügt andererseits, die Strafkammer setze sich mit dieser Einlassung des Angeklagten nicht in ausreichender Weise auseinander. Dieser Vortrag ist in sich widersprüchlich, da sich die geschilderten Geschehensabläufe gegenseitig ausschließen. Ein solches in tatsächlicher Hinsicht widersprüchliches Vorbringen innerhalb der Revisionsbegründung entspricht nicht dem Erfordernis der Darlegung eines bestimmten Verfahrensverstoßes (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 1 StR 373/11 -, juris) und kann nicht Grundlage einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 58; NStZ 2008, 353, Beschlüsse vom 25. April 2012 1 StR 566/11-, und vom 29. Juni 2010 1 StR 157/10 -, jeweils bei juris).
2. Die auf die erhobene Sachrüge gebotene Überprüfung deckt hinsichtlich des Schuldspruches keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Insbesondere genügen die Urteilsgründe (noch) den sich aus §§ 267 Abs. 1, 328 Abs. 1 StPO ergebenen materiell-rechtlichen Anforderungen an seine Begründung.
Urteilsgründe müssen klar, eindeutig und aus sich heraus verständlich sein (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 304; NStZ-RR 1996, 109). Nur wenn der vom erkennenden Gericht aufgrund der Hauptverhandlung für erwiesen erachtete Tathergang und die erhobenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer geschlossenen Darstellung geschildert werden, ist dem Revisionsgericht die Überprüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher Hinsicht verlässlich möglich (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83).
Bezugnahmen auf im gleichen Verfahren ergangene frühere Urteile sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Verständlichkeit der Darstellung und die Geschlossenheit der Urteilsgründe nicht darunter leidet (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 13. Januar 1998 1 Ss 302/97 -, juris). Trifft das Berufungsgericht die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht ist zur Vereinfachung der Darstellung grundsätzlich eine Bezugnahme auf das nicht aufgehobene (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2000 2 StR 71/00 und vom 25. August 1987 1 StR 394/87 -, juris; NStZ-RR 2013, 22; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg a.a.O., § 267 Rn. 32 m.w.N.) - Ersturteil hinsichtlich der Feststellungen zur Sache möglich (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Jena NStZ-RR 1998, 119; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 267 Rn. 2a; Quentin in MK-StPO, § 328 Rn. 33). Insbesondere dann, wenn das Berufungsgericht insoweit auf gleicher Beweisgrundlage zu denselben tatsächlichen Feststellungen gelangt wie das Amtsgericht, kann eine Übernahme der insoweit relevanten Textpassagen des Ersturteils in Betracht kommen (vgl. OLG Köln Beschluss vom 28. März 2018 III-1 RVs 51/18 -, juris). Es muss indessen der konkrete Umfang, in dem das Berufungsgericht die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Amtsgerichts übernimmt, deutlich werden (vgl. BVerfG NJW 2004, 209; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 369; Stuckenberg, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.).
Im Umfang der zulässigen Bezugnahme auf das Ersturteil sind auch grundsätzlich Einrückungen im Hinblick auf die Feststellungen zur Sache möglich. Jedoch ist auch insoweit sicherzustellen, dass die Klarheit der Gesamtdarstellung gewährleistet ist. Zu beachten ist darüber hinaus, dass derartige Einfügungen keine widersprüchlichen oder unklaren Feststellungen des Ersturteils erfassen dürfen (OLG Stuttgart, a.a.O.). Ein Darstellungsmangel kann sich überdies daraus ergeben, dass sich die eingefügten Textpassagen nicht widerspruchfrei in den Kontext des Berufungsurteils einfügen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Oktober 1988 Ss 435/88).
Die Verwerfung einer unbeschränkten Berufung stellt keine Bestätigung des in erster Instanz ergangenen Schuldspruches dar, sondern beruht auf in eigener Verantwortung getroffenen Schuldfeststellungen, die für sich Bestand haben und allein verbindlich sind (vgl. KG NStZ-RR 1998, 11; OLG Stuttgart NJW 1982, 897). Soweit Einrückungen aus dem Ersturteil in das Berufungsurteil vorgenommen werden, muss daher sichergestellt sein, dass die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Berufungskammer über die Tat und deren Rechtsfolgen eine von der Entscheidung erster Instanz unabhängige eigene Entscheidung aufgrund eigener rechtlicher und tatsächlicher Würdigung getroffen hat (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83). Vor diesem Hintergrund kommen derartige Einrückungen im Rahmen der Beweiswürdigung regelmäßig nicht in Betracht, da es sich bei der Vornahme dieses Bewertungsprozesses um eine ureigene Aufgabe des Tatrichters handelt (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
Diese Maßstäbe zugrunde legend, genügen die Urteilsgründe im Hinblick auf den Schuldspruch den Begründungserfordernissen.
Zwar hat die Strafkammer die Feststellungen zur Sache aus dem amtsgerichtlichen Urteil durch Einrückung übernommen, doch lassen die Urteilsgründe den genauen Umfang der Übernahme der amtsgerichtlichen Feststellungen durch wörtliche Zitate erkennen. Ebenso ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass das Berufungsgericht insoweit eigene Feststellungen aufgrund eines eigenständigen Bewertungsprozesses im Hinblick auf die erhobenen Beweise getroffenen hat. Denn die Strafkammer hat ausdrücklich die im Berufungsverfahren erhobenen Beweise gewürdigt und in diesem Zusammenhang unter Mitteilung des Inhalts der Einlassung - dargestellt, dass sich der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung in gleicher Weise wie in der ersten Instanz eingelassen habe. Ferner hat sich das Landgericht mit den Angaben der Zeugen S-Z, Z und S auseinander gesetzt und in nicht zu beanstandender Weise die Einlassung des Angeklagten vor diesem Hintergrund als widerlegt angesehen. Durch Vernehmung der Sachverständigen Dr. med. M hat die Strafkammer überdies Beweis zu dem Vortrag des Angeklagten erhoben, der Verzehr alkoholhaltiger Pralinen habe zu dem von den Zeugen wahrgenommenen schwankenden Gang sowie der lallenden Sprache geführt. Auch mit den Angaben der Sachverständigen, die vor dem Amtsgericht nicht gehört worden war, setzen sich die Urteilsgründe eingehend auseinander. Angesichts dessen bestehen keine Zweifel, dass das Berufungsgericht aufgrund einer eigenen umfassenden Beweiswürdigung zu den in Übereinstimmung mit jenen des Amtsgerichts stehenden Feststellungen gelangt ist.
3. Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben, da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass das Landgericht insoweit eigenständige Erwägungen vorgenommen hat.
a) Die Strafkammer hat hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung die Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils unter Einrückung dieser für zutreffend erklärt und mitgeteilt, dass sich die Kammer diesen Ausführungen mit der Maßgabe angeschlossen [habe], dass die angeordnete Sperrfrist angesichts der bisherigen Verfahrensdauer auf nun noch 3 (drei) Monate herabzusetzen sei. Weitere Darlegungen zur Rechtsfolgenentscheidung enthalten die Urteilsgründe nicht.
Eine solche pauschale Bezugnahme auf die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts versetzt das Revisionsgericht nicht in die Lage nachzuprüfen, ob die Strafkammer unter Berücksichtigung aller bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine eigene Beurteilung und Bewertung vorgenommen und auf dieser Grundlage auf die ausgesprochene Strafe erkannt hat.
Die Strafzumessung ist ein vom Tatgericht selbstständig, in eigener Verantwortung und auf Grundlage der jeweiligen Hauptverhandlung durchzuführender Bewertungsvorgang, der in seinen Einzelheiten nicht von verschiedenen Gerichten in gleicher Weise vorgenommen werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Januar 2006 5 St RR 259/05 -, juris; OLG Thüringen, a.a.O.). Eine Bezugnahme auf Strafzumessungserwägungen des erstinstanzlichen Urteils auch durch Einrücken der entsprechenden Textpassage - wird dieser besonderen Bewertungsaufgabe nicht gerecht und lässt darüber hinaus die Umstände außer Betracht, die sich zwischen der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts und jener des Berufungsgerichts ergeben haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 2 StR 166/88 -, juris; Paul in KK-StPO, a.a.O., § 328 Rn. 8).
Die pauschale Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Strafzumessung des erstinstanzlichen Urteils vermag daher nicht die Darstellung der bestimmenden Strafzumessungsgründe zu ersetzen, die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO Bestandteil der Urteilsgründe zu sein hat. Ein solches Vorgehen lässt bereits nicht erkennen, dass sich die Strafkammer des Umstandes bewusst war, dass sie über die Rechtsfolgen in eigener Verantwortung - und nicht im Sinne einer Bestätigung oder Nichtbestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung - zu befinden hatte.
b) Auf diesem Mangel beruht der Strafausspruch, sodass dieser mit den dazugehörenden Feststellungen nach § 353 StPO aufzuheben war. Mit der Aufhebung des Strafausspruches entfällt auch die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB. Denn die Entscheidungen über den Strafausspruch und die Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis aufgrund charakterlicher Mängel stehen in so engem Zusammenhang, dass sich ein Angriff gegen die Strafzumessung notwendig auch auf die Entscheidung nach §§ 69, 69a StGB erstreckt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 19. Dezember 2007 1 Ss 339/07 -, juris). Dies folgt daraus, dass die Umstände, die im Rahmen des § 46 StGB für die Beurteilung der Persönlichkeit und des Charakters des Angeklagten in Betracht kommen, in gleicher Weise für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sind, ob er aus charakterlichen Gründen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist (vgl. OLG Koblenz a.a.O.).
Der Senat hebt das Urteil daher im Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache im Umfang der Aufhebung gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin
Anmerkung:
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