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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Trunkenheitsfahrt, relative Fahruntüchtigkeit, Auffälligkeiten, Beschwerdeeinlegung, Email

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hechingen, Beschl. v. 22.06.2020 – 3 Qs 45/20

Leitsatz: 1. Eine Beschwerde kann durch JPG-Bilddatei“ im Anhang einer E-Mail eingelegt werden.
2. Zur Annahme relativer Fahruntüchtigkeit.


In pp.

1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 4. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

In dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Hechingen, durch welchen dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wird diesem zur Last gelegt, am 19. Mai 2020 gegen 01:00 Uhr, nach dem vorangegangenen Genuss von alkoholischen Getränken, mit dem Pkw Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen pp. in fahruntüchtigem Zustand auf der B. Straße in 72488 Sigmaringen gefahren zu sein. Die Fahruntüchtigkeit habe sich daran gezeigt, dass der Beschuldigte innerorts mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ gefahren sei. Eine am 19. Mai 2020 um 1:35 Uhr beim Beschuldigten entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,01 Promille im Mittelwert ergeben.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschuldigte mit seinem „Einspruchsschreiben“ vom 16. Juni 2020, welches er in ausgedruckter Form unterschrieb und ein Lichtbild hiervon noch am selben Tag als „JPG-Bilddatei“ im Anhang einer E-Mail an das Amtsgericht Hechingen versandte. Zur Begründung trägt er vor, dass er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren sei. Zudem habe er die Polizeistreife an einer Tankstelle wahrgenommen. Während der Fahrt nach Hause habe er sich jedoch stets „außer Sichtweite der Polizei“ befunden. Erst vor dem Einfahren in die Tiefgarage seiner Wohnung sei es zu der Verkehrskontrolle gekommen.

Der Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Das nach §§ 304 Abs. 1, 300 StPO als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Beschuldigten („Einspruch“) ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.

1. Die Form der Einlegung - per „JPG-Bilddatei“ im Anhang einer E-Mail - steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. Zwar schreibt § 306 Abs. 1 StPO vor, dass die Beschwerde entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden muss, was bei einer (einfachen) E-Mail grundsätzlich zweifelhaft erscheint (vgl. MüKO-Neuheuser, StPO, 1. Aufl. 2016, § 306 StPO Rn. 5 mwN). Das Formerfordernis in § 306 Abs. 1 StPO stellt jedoch keinen Selbstzweck dar. Maßgeblich für die Wahrung der Schriftform im Sinne der Vorschrift ist lediglich, dass einem Dokument in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Urheber und dessen Willen entnommen werden kann (vgl. BGH, NStZ-RR 2000, 305; KK-Zabeck, StPO, 8. Aufl. 2019, § 306 StPO Rn. 8). Diesen Anforderungen wird jedenfalls die vorliegende Bilddatei des unterschriebenen Einspruchsschreibens im E-Mail-Anhang gerecht. Es ist kein Grund ersichtlich, einem per E-Mail übersandten Foto des unterschriebenen Beschwerdeschreibens eine geringere Authentizität beizumessen als der Übersendung desselben Schreibens per Telefax, bei der das Formerfordernis der Schriftlichkeit anerkanntermaßen als gewahrt anzusehen wäre.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis darf nach § 111a Abs. 1 und 2 StPO nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Solche Gründe sind insbesondere dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte der Begehung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB dringend tatverdächtig ist, vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Dies ist vorliegend der Fall.

Zwar ist nach Auswertung der 35 Minuten nach Fahrtende erhobenen Blutprobe davon auszugehen, dass die Alkoholisierung des Beschuldigten zur Tatzeit bei 1,01 Promille und damit (knapp) unter dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille lag. Auch unterhalb dieses Grenzwertes kann jedoch von Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 316 StGB ausgegangen werden, wenn eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände der Tat und sämtlicher Indizien diese Annahme rechtfertigt (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 316 StGB Rn. 30, 32). Maßgeblich ist dabei vor allem die Feststellung von alkoholtypischen Fahrfehlern und Ausfallerscheinungen.

Ob allein das vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommene (unspezifische) Fahren mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ mit der im Rahmen von § 111a StPO erforderlichen weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen Rückschluss auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten zulässt, erscheint zumindest zweifelhaft. Zum einen beruht die Annahme „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ nicht auf objektiven Messungen, sondern lediglich auf den Schätzungen der Polizeibeamten vor Ort, so dass sich das konkrete Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestimmen lässt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte spät nachts auf einer (zu dieser Zeit) wenig befahrenen Strecke auf dem Nachhauseweg befand. Diese Begleitumstände verleiten jedoch regelmäßig auch nüchterne Straßenverkehrsteilnehmer zu der fälschlichen Annahme, sich über die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen hinwegsetzen zu dürfen. Der mutmaßlich vorliegende Geschwindigkeitsverstoß lässt sich daher jedenfalls nicht per se als alkoholtypischer Fahrfehler einstufen.

Neben der Geschwindigkeit ergaben sich jedoch noch weitere Auffälligkeiten, die letztlich mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Rückschluss auf die Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten zulassen. So führte der Polizeibeamte H., der den Beschuldigten bei der hier betreffenden Fahrt über eine Wegstrecke von knapp einen Kilometer verfolgte, in Ergänzung seines Berichts an, dass der Beschuldigte (innerorts) mehrere Kreuzungen durchquert habe, ohne seine Geschwindigkeit zu verlangsamen, obwohl er jeweils einem potentiell von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer Vorfahrt hätte gewähren müssen. Zu einer Gefährdungslage sei es nur deshalb nicht gekommen, weil das Wohngebiet, durch welches die Fahrt verlief, zu dieser Zeit extrem wenig frequentiert gewesen sei. Bei der anschließenden Verkehrskontrolle habe der Beschuldigte außerdem seinen Führerschein mit dem Personalausweis verwechselt. Schließlich teilte der Polizeibeamte H. mit, dass der Beschuldigte eine „leicht verwaschene Aussprache“ an den Tag gelegt habe und zudem beim Stehen ein leichtes Schwanken feststellbar gewesen sei.

Bei der Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns handelt es sich um eine typische physiologische Folge übermäßigen Alkoholkonsums (vgl. Fischer, aaO, Rn. 35). Gleiches gilt für die verwaschene Aussprache. Auch das Verwechseln des Personalausweises mit dem Führerschein ist zumindest ein Indiz für eine alkoholbedingte Unkonzentriertheit des Beschuldigten zur Tatzeit. Vor allem aber das beschriebene mehrfache Missachten der Vorfahrtsregeln durch das ungebremste Passieren der Straßenkreuzungen in einem Wohngebiet, mit unzureichender Sicht, - in Verbindung mit einer aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest leicht überhöhten Geschwindigkeit - deutet auf ein besonderes Maß an Kritiklosigkeit und eine erhöhte Risikobereitschaft des Beschuldigten hin, die sich typischerweise in Folge übermäßigen Alkoholkonsums einstellt (vgl. Fischer, aaO, Rn. 35). Daher kann zumindest das mehrfache „Überfahren“ der Kreuzungen mit leicht überhöhter Geschwindigkeit höchstwahrscheinlich als alkoholbedingte Ausfallerscheinung des Beschuldigten angesehen werden. Dies rechtfertigt jedenfalls in Anbetracht der hohen Blutalkoholkonzentration und der weiteren aufgeführten Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit die Annahme alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und somit einer Strafbarkeit des Beschuldigten wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 2 StGB.

Soweit der Beschuldigte demgegenüber im Rahmen seiner Beschwerdebegründung behauptet, mit angemessener Geschwindigkeit gefahren zu sein, stehen dem - zumindest nach vorläufiger Würdigung auf Grundlage der Akten - die nachträglichen Ausführungen des Polizeibeamten H. entgegen, in denen dieser beschreibt, dass die Polizeistreife Mühe gehabt habe, den Beschuldigten einzuholen. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wie die Verkehrskontrolle vor der Wohnung des Beschuldigten (unmittelbar nach Fahrtende) möglich gewesen sein soll, wenn sich der Beschuldigte - laut eigener Angabe - stets außerhalb der Sichtweite der Polizei befand.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.


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