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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Beiordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 12.08.2020 – 2 Qs 93/20

Leitsatz: Liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht (mehr) vor, kommt eine Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung nicht mehr in Betracht.


2 Qs 93/20

Landgericht
Bad Kreuznach

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

wegen Vergehens nach § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG

hier: sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung

hat die 2. (große) Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 12.08.2020 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 24.06.2020 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 142 Abs. 7 S. 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist unzulässig.

Es fehlt an einer Beschwer des Beschuldigten, da die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gegenwärtig nicht (mehr) gegeben sind. Eine Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist nicht mehr angezeigt, weil, dem Beschuldigten derzeit nur noch ein Vergehen nach § 29 BtMG zur Last gelegt wird, nachdem anfänglich noch wegen eines Verbrechens gemäß § 29a BtMG ermittelt worden war. Auch andere Gründe für eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1, 2 StPO sind nicht ersichtlich.


Insoweit kommt es auf die streitige Frage einer ausnahmsweise rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung nicht an. Wenngleich die Kammer sieht, dass die Staatsanwaltschaft entgegen ihrer Verpflichtung gemäß § 142 Abs. 1 S. 2 StPO, der ihr insoweit auch keinen Ermessensspielraum einräumt, den Beiordnungsantrag nicht unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgelegt, sondern hiermit über Monate zugewartet hat, ist die Kammer mangels zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegender Beschwer zu einer Entscheidung nicht berufen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.


Einsender: RA T. Scheffler, Bad Kreuznach

Anmerkung:


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