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Entscheidungen

OWi

Ausschluss der Öffentlichkeit, Augenscheinseinnahme, Aushang Gerichtssaal

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 06.07.2020 - 202 ObOWi 682/20

Leitsatz: Das Fehlen eines entsprechenden Aushangs oder Hinweises am Sitzungssaal, wenn ein Geschwindigkeitsmessgerät auf dem Dienstparkplatz in Augenschein genommen wird, führt zu einem Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz.


Bayerisches Oberstes Landesgericht
202 ObOWi 682/20


In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 2. Senat für Bußgeldsachen - durch den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht als Einzelrichter am 6. Juli 2020 folgenden
Beschluss

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Obernburg a. Main vom 10. Dezember 2019 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kosten-entscheidung, aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Obernburg a. Main zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 10.12.2019 wegen einer am 05.04.2019 als Führer eines Pkw auf einer Bundesstraße fahrlässig begangenen Überschreitung der dort durch Zeichen 274 außerhalb geschlossener Ortschaften. erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um (mindestens) 41 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt und gegen ihn wegen des groben Pflichtenverstoßes nach den §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c zum BKat in der zur Tatzeit gültigen Fassung ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verbundenes Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft München vom 13.04.2020 abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen vom 08.06.2020 lag dem Senat vor.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde zwingt den Senat auf-grund der zulässig ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 338 Nr. 6 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mitsamt seinen Feststellungen; auf die daneben (unausgeführt) erhobene Sachrüge kommt es deshalb nicht mehr unmittelbar an.

1. Die Rüge ist zulässig. Der Rügevortrag der Rechtsbeschwerde entspricht im Ergebnis, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer vorgenannten Antragsschrift zutreffend feststellt, noch den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO. Insbesondere ergibt sich aus der Rechtfertigungsschrift vom 10.02.2020 neben der gerichtlich zu vertretenden faktischen Nichtwahrung der Öffentlichkeit noch hinreichend, dass es sich bei der Inaugenscheinnahme des in einem Dienstfahrzeug verbauten Geschwindigkeitsmessgeräts auf einem Parkplatz vor dem Gerichtsgebäude nicht nur um eine kommissarische Augenscheinseinnahme i.S.d. §§ 225,,224 StPO, sondern um die Durchführung eines Augenscheins innerhalb und damit als Bestandteil der Hauptverhandlung anlässlich des (Fortsetzungs-) Termins vom 10.12.2019 handelte. Jedenfalls aufgrund der ebenfalls erhobenen Sachrüge und dem hierdurch dem Senat zur Beurteilung der Rüge zusätzlich eröffneten Inhalt der Urteilsgründe ist auch der Gegenstand der gerichtlich angeordneten Inaugenscheinnahme, nämlich gerichtliche Feststellungen zu Art, Aussehen, Zustand und Anzahl der auf dem Messgerät angebrachten Eichmarken zu treffen (vgl. Urteilsausfertigung S. 3 unten), hinreichend konkret bezeichnet. Weiterer Darlegungen etwa des Inhalts, dass sich potentiell interessierte Besucher wegen des Fehlens eines entsprechenden Aushangs oder Hinweises vor dem Sitzungssaal tat-sächlich in Anbetracht der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten von einer Teilnahme an dem nur wenige Minuten dauernden Augenschein außerhalb der Gerichtsgebäudes hätten abhalten lassen (vgl. hierzu auch die in der Akte niedergelegte dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden vom 15.03.2020, BI. 99 d.A.), bedarf es für die Zulässigkeit der Rüge nicht.

2. Die Rüge ist auch begründet. Der (absolute) Rechtsbeschwerdegrund des § 338 Nr. 6 StPO zwingt den Senat ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils einschließlich sämtlicher Feststellungen, wobei jedenfalls bei der hier zu beurteilenden Verfahrenskonstellation nichts anderes allein daraus folgt, dass der gerügte Verfahrensfehler nicht in einem Straf- sondern „lediglich“ in einem (verkehrs-) gerichtlichen Bußgeldverfahren unterlaufen ist. Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gilt gemäß den §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG im gerichtlichen Bußgeldverfahren 'ebenso wie andere Maximen des Strafverfahrens grundsätzlich ungeschmälert, zumal eine Abstufung etwa nach dem Maßstab eines „geschützten berechtigten Interesses der Bevölkerung an Informationen über den Gang des Verfahrens" zu unbestimmt, jedenfalls im Einzelfall nicht praktikabel erscheint (OLG Celle, Beschl. v. 25.04.2005 — 222 Ss 69/05 [OW1] = NdsRpfl 2005, 255 = NZV 2006, 443 und 01.06.2012 — 322 SsBs 131/12 = StraFo 2012, 270 = NZV 2012, 449; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.05.2007 — Ss [B] 22/07 = VRS 113 [2007], 109 = NStZ-RR 2008, 50; OLG Hamm, Beschl. v. 07.07.2009 — 2 Ss OWi 828/08 = VerkMitt 2010, Nr 17 und schon 10.07.2000 — 2 Ss OWi 216/00 = VRS 99 [2000], 282 = StraFo 2000, 385 = StV 2000, 659 = DAR 2000, 581 = NZV 2001, 390, jeweils m.w.N.; a.A. für eine vergleichbare Sachverhalts-konstellation im Ergebnis noch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.02.1982 — 5 Ss OWi 534/81 = VRS 63 [1982], 454 = NJW 1983, 2514).

Aufgrund des aufgezeigten Verfahrensfehlers ist das angefochtene Urteil daher mit den zugrunde-liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Obernburg a. Main zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

IV.

Zugleich mit Blick auf die weitere Praxis des Amtsgerichts weist der Senat noch auf Folgendes hin:

1. Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, genügt es im Regelfall, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt. Denn mit der Mitteilung des angewandten Messverfahrens sowie des berücksichtigten Toleranzwertes wird im Rahmen eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens eine für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in aller Regel hinreichende Entscheidungsplattform zur Beurteilung einer nachvollziehbaren tatrichterlichen Beweiswürdigung geschaffen. Hieraus folgt, dass auf die bestimmte und eindeutige Bezeichnung des eingesetzten Messverfahrens in den Urteilsgründen schon aus sachlich-rechtlichen Gründen schlechterdings nicht verzichtet werden kann (stRspr.; vgl. neben BGHSt 39, 291/301 ff.; 43, 277/282 ff. und BayObLGSt 1993, 55/56 f. u.a. z.B. OLG Bamberg, Beschl. v. 11.07.2006 — 3 Ss OWi 906/06 = OLGSt StPO § 267 Nr. 18; 17.11.2006 — 3 Ss OWi 1570/06 = ZfS 2007, 291 = NStZ-RR 2007, 321 = NJW 2007, 3222 [Ls]; 25.10.2011 — 3 Ss OWi 1194/11 = DAR 2012, 154; 20.10.2015 - 3 Ss OWi 1220/15 [bei juris] sowie Beschl. v. 06.10.2017 - 3 Ss OWi 1420/17 = DAR 2018, 93, jeweils m.w.N.). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts bleibt allerdings letztlich unklar, ob die verfahrensgegenständliche Messung mit einem Messgerät der PoliScan SPeed Baureihe oder aber mit einem Sog. Einseitensensor des Typs „ES3.0“ erfolgt ist (vgl. Urteilsausfertigung S. 2 unten einerseits, S. 3 oben andererseits), zumal in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 15.03.2020 (a.a.O.) im Einklang mit der Bezeichnung des Messgeräts im Bußgeldbescheid vom 12.06.2019 wiederum von einem „PoliScan Speed Messgerät" die Rede ist.

2. Auch dann, wenn die Anordnung des bußgeldrechtlichen Fahrverbots und die Höhe des festgesetzten Bußgeldes — wie hier — (allein) auf der Annahme eines groben Pflichtenverstoßes beruht, sollte schon im Interesse der besseren Nachvollziehbarkeit der Rechtsfolgenentscheidung und damit auch aus sachlich-rechtlichen Gründen auf eine verständliche und vor allem aussagekräftige Darstellung der Vorahndungssituation des Betroffenen innerhalb der Urteilsgründe nicht verzichtet werden (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Neben konkreten Angaben zum Rechtskrafteintritt der früheren Zuwiderhandlungen und den Erlasszeitpunkten der früheren und noch verwertbaren, potentiell relevanten bußgeldrechtlichen Vorahndungsentscheidungen zählen hierzu auch die diesen zugrunde liegenden (früheren) Tatzeiten und die dort jeweils gegen den Betroffenen festgesetzten Rechtsfolgen, zumal all diese Angaben ohne nennenswerten Aufwand — gegebenenfalls zusammenfassend oder tabellarisch — der möglichst zeitnah vor dem Termin erholten Fahrerlaubnisregisterauskunft entnommen werden können. Bei der hier erwähnten Zeitangabe „am 04.04.2018" (vgl. Urteilsausfertigung S. 2 oben) bleibt unklar, ob es sich um die Tatzeit, den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts oder den Erlasszeitpunkt der früheren Bußgeldentscheidung handelt.

V.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

VI.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.


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