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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Einstellung des Verfahrens, nachträgliche Beiordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Chemnitz, Beschl. v. 30.07.2020 - 1 Gs 2108/20

Leitsatz: Waren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragstellung er-füllt, kommt auch eine nachträgliche Bestellung nach Beendigung des Verfahrens in Betracht.


AG Chemnitz
1 Gs 2108/20

BESCHLUSS
In dem Ermittlungsverfahren gegen
Verteidiger:

wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht ergeht am 30.07.2020 durch das Amtsgericht Chemnitz - Ermittlungsrichter - nachfolgende Entscheidung:

Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger gemäß §§ 140 Abs. 2, 142 Abs.3 Satz1 Nr.1 StPO beigeordnet. Die Sach- und Rechtslage ist als schwierig anzusehen.

Die Voraussetzungen für das Unterbleiben der Bestellung gemäß § 141 Abs.2 Satz 3 StPO liegen nicht vor.

Rechtsanwalt pp. beantragte mit Schriftsatz vom 12.06.2020, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz am 12.06.2020, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Am 15.06.2020 wurde die Anklageschrift wegen Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a StGB gegen den Beschuldigten gefertigt und unterzeichnet. Die Akteneinsicht wurde dem Verteidiger mit Verfügung vom 16.06.2020 gewährt. Am 18.06.2020 wurde der Strafantrag durch die Führungsaufsichtsstelle zurückgenommen, weshalb mit Verfügung vom 16.06.2020 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt wurde.

Bei Antragstellung auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger war demnach durch die Staatsanwaltschaft nicht beabsichtigt, das Verfahren alsbald einzustellen und keine weiteren Untersuchungshandlungen als die Beiziehung von Urteilen und Akten vorzunehmen. Vielmehr sollte ein Strafverfahren durchgeführt werden.

Erst sechs Tage später wurde der Strafantrag aufgrund neuer sachlicher Erkenntnis zurückgenommen.


Einsender: RA P. Schlegel, Greiz

Anmerkung:


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