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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Eröffnung des Tatvorwurfs, Einstellung des Verfahrens

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 24.07.2020 - 25 Qs 65/20

Leitsatz: Für die Eröffnung des Tatvorwurfes i. S. v. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO genügt es, dass der Be-schuldigte durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise vom Tatverdacht gegen ihn Kenntnis erlangt hat. Die Auslegung, nach welcher unter der Eröffnung des Tatvorwurfes i. S. v. § 141 Abs. 1 StPO nur die förmliche Mitteilung i. S. v. §§ 136, 163 a StPO verstanden wird, ist unter Beachtung der Neuregelung der Vorschriften zur Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eng.


25 Qs 65/20
Landgericht Magdeburg
Große Strafkammer

Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage

hat die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richterinnen am 24. Juli 2020 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vorn 17. Juni 2020 - Az.: 5 Gs 233 Js 9703/19 (1070/20) -
aufgehoben.

Rechtsanwalt pp. wird dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger bestellt.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg leitete gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Aussage der Zeugin pp. in der Hauptverhandlung in anderer Sache - Az.: 13 Ls 233 Js 26233/18 (645/18) - am 12. März 2019 das Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage (Az.: 233 Js 9703/19) ein. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichtes Magdeburg vom 19. März 2019 - Az: 13 Ls 233 Js 26233/18 (645118) - befindet sich der Beschwerdeführer in Haft in der JVA Halle.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Mai 2020, der Staatsanwaltschaft Magdeburg am 18. Mai 2020 zugegangen, beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers die gerichtliche Entscheidung über seinen am 31. März 2020 gestellten Antrag, ihn dem Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger zu bestellen. Mit Beschluss vom 17. Juni 2020 Az.: 5 Gs 233 Js 9703119 (1070/20) - lehnte das Amtsgericht Magdeburg die Bestellung des Verteidigers als Pflichtverteidiger ab. Zur Begründung führte es aus, die Staatsanwaltschaft habe mitgeteilt, dass sie beabsichtige, das Ermittlungsverfahren Az.: 233 Js 9703/19 - einzustellen, soweit es in dem Verfahren 333 Js 26233/18 bei der Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten (nach dem Wiederaufnahmeantrag des dort Angeklagten) bliebe. Die Ablehnung werde auf § 141 Abs. 2 S. 3 StPO gestützt. Dieser Beschluss ist dem Verteidiger und dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2020 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2020, eingegangen bei dem Amtsgericht Magdeburg am 26. Juni 2020, legte der Verteidiger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Magdeburg vom 17. Juni 2020 ein. Zur Begründung führte er aus, bei rechtzeitig gestelltem Beiordnungsantrag seien der Beschuldigte und der Verteidiger trotz - im vorliegenden Verfahren lediglich beabsichtigter - Einstellung des Verfahrens so zu stellen, als wäre der Antrag rechtzeitig beschieden worden. Das Verfahren sei bis zu diesem Tag nicht eingestellt worden, was vermuten lasse, dass der Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens - Az.: 333 Js 26233/18 - abgewartet werde. Der Beschwerdeführer befinde sich in anderer Sache in Haft, so dass ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vorliege.

Das Amtsgericht Magdeburg hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Ergänzend führte es aus, die Voraussetzungen von § 141 StPO seien nicht erfüllt, da dem Beschwerdeführer der Tatvorwurf noch nicht eröffnet sei und daher kein Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers bestehe,

Mit Schreiben vom 27. Mai 2020, eingegangen bei dem Justizzentrum Magdeburg am 2. Juni 2020, erklärte der Beschwerdeführer, er beantrage weiterhin die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. im Übrigen mache er weiterhin von seinem Schweigerecht in dem Ermittlungsverfahren (Az. 233 Js 9703/19) Gebrauch.

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg beantragte am 29. Juni 2020, die sofortige Beschwerde vom 25. Juni 2020 aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Magdeburg hiervon Abstand. Einer möglichen Bestellung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger werde nicht entgegengetreten.

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist.

Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger zu bestellen, da er hierauf einen Anspruch hat.

In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liegt vor, da sich der in dieser Sache noch unverteidigte Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragsstellung am 31. März 2020 in Haft in der JVA Halle befand.

Dem Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits der Tatvorwurf i. S. v. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO eröffnet. Für die Eröffnung des Tatvorwurfes genügt es, dass der Beschuldigte durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise vom Tatverdacht gegen ihn Kenntnis erlangt hat. Die Auslegung, nach welcher unter der Eröffnung des Tatvorwurfes i. S. v. § 141 Abs. 1 StPO nur die förmliche Mitteilung i. S. v. §§ 136, 163 a StPO verstanden wird, ist aus Sicht der Kammer unter Beachtung der Neuregelung der Vorschriften zur Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eng. Die Gesetzgebungsmaterialien nehmen ausdrücklich Bezug auf Art. 2 Abs. 1 RL (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (RL 2016/1919/EU v. 7. Juli 2020, bar. ABI. 2017 Nr. L 91 S. 40) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 RL 2013/48/EU über Rechtsbeistand in Strafverfahren und Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (RL 2013/48/EU v. 22. Oktober 2013, ABI. Nr. L 294 S. 1), nach welchem gerade nicht die förmliche Mitteilung verlangt wird, so dass eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffes geboten ist (BeckOK StPO/Krawczyk, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 141 Rn. 4). Inwieweit der Beschuldigte schon Kenntnis hat, hängt daher nicht von einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung ab, sondern davon, ob er tatsächlich Kenntnis hat bzw. hatte. Der Vermerk der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 12. März 2019 zur Sitzung vom 21. Januar 2019 lässt den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer bereits in der Hauptverhandlung - Az.: 13 Ls 233 Js 26233/18 (645/18) - tatsächlich bekannt geworden ist, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage angestrebt werden könnte, da er bei der Vernehmung der Zeugin pp. auf die der Tatverdacht durch die Staatsanwaltschaft Magdeburg gestützt wird, anwesend war. Jenes stützt im Ergebnis auch der Brief des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2020.

Der § 141 Abs. 2 S. 3 StPO ist vorliegend nicht einschlägig, da diese Norm ausdrücklich nur auf die Fälle des § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 StPO angewendet werden kann. Vorliegend richtet sich die Bestellung jedoch nach § 141 Abs. 1 StPO. Eine entsprechende Anwendung von § 141 Abs. 2 S. 3 StPO auf § 141 Abs. 1 i. V. m. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO erachtet die Kammer aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung auf § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 StPO für nicht geboten. Aber auch bei entsprechender Anwendung der Vorschrift dürften deren Voraussetzungen nicht erfüllt sein, da aufgrund der bisherigen Zeitdauer und der äußerst ungewissen Zeitspanne bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Abhängigkeit des Ausganges des Wiederaufnahmeverfahrens in der Sache 333 Js 26233/18 jedenfalls nicht mehr von einer alsbald beabsichtigten Einstellung gesprochen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA J.R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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