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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Freiheitsstrafe, Sachverständigengutachten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 24.07.2020 - 25 Qs 722 Js 17549/20 (74/20)

Leitsatz: 1. Zwar gibt nicht schon jede Freiheitsstrafe Anlass zur Bestellung eines Pflichtverteidigers. Jedoch kann eine zu erwartende Freiheitsstrafe über einem Jahr in der Regel die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten.
2. Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist.


Landgericht Magdeburg 5. Große Strafkammer

25 Qs 722 Js 17549/20 (74/20)

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:
wegen Diebstahls

hat die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richterinnen am 24. Juli 2020 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 13. Juli 2020 - Az.: 17 Ds 722 Js 17549/20 (320/20) - aufgehoben.

Rechtsanwalt pp. wird der Angeschuldigten als Pflichtverteidiger bestellt.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg wirft der Beschwerdeführerin mit der Anklage vom 2. Juli 2020 vor, am 21. Dezember 2019 sowie am 14. März 2020 zwei Diebstähle in Magdeburg begangen zu haben. Die Beschwerdeführerin ist bereits mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft. Letztmalig ist sie durch das Amtsgericht Magdeburg am 26. Juli 2017 wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

Durch das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt ist am 16. März 2020 ein daktyloskopisches Behördengutachten erstellt worden.

Mit Schreiben vorn 17. Juni 2020, der Staatsanwaltschaft Magdeburg am 17. Juni 2020 zugegangen, beantragte Rechtsanwalt pp. die Bestellung als Pflichtverteidiger der Beschwerdeführerin. Diesen Antrag wiederholte er mit Schreiben vom 29. Juni 2020, welches der Staatsanwaltschaft Magdeburg am selben Tag zuging.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 - Az.: 17 Ds 722 Js 17549/20 (320/20) - wies das Amtsgericht Magdeburg die Pflichtverteidigerbestellung zurück, da die Voraussetzungen von § 140 Abs. 1 und 2 StGB nicht erfüllt seien.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Juli 2020 legte der Verteidiger sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Die sofortige Beschwerde ist am gleichen Tage bei dem Amtsgericht Magdeburg eingegangen. Dieser hat das Amtsgericht Magdeburg nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Magdeburg vom 13. Juli 2020 als unbegründet zu verwerfen

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 Abs. 1 StPO hat.

Die Voraussetzungen sind erfüllt. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, da bereits die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers gebietet. Zwar gibt nicht schon jede Freiheitsstrafe Anlass zur Bestellung eines Pflichtverteidigers. Jedoch kann eine zu erwartende Freiheitsstrafe über einem Jahr in der Regel die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 140, Rn. 23 a). So liegt es hier. Der Beschwerdeführerin wird die tatmehrheitliche Begehung von zwei Diebstählen vorgeworfen. Der Diebstahl wird gemäß § 242 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Gelstrafe bestraft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der tatmehrheitlichen Begehung eine Gesamtstrafe gemäß § 53 StGB zu bilden sein wird und die Beschwerdeführerin bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, wobei sie bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen, auch Freiheitsstrafen von einem Jahr, verurteilt worden ist.

Daneben gebietet aber auch die Schwierigkeit der Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers, da die Beschwerdeführerin, anders als ihr Verteidiger, gemäß § 147 Abs. 4 StPO nur eine beschränkte Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Akten hat (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl, § 147, Rn. 32). Gegen eine persönliche Einsichtnahme der Akten durch die Beschwerdeführerin dürften insbesondere die von den Zeugen geäußerten Bedenken sprechen, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal die Wohnungen der Zeugen betreten habe und sie erneut aufsuchen könnte.

Im Übrigen ist die Sachlage erschwert, da ein daktyloskopisches Gutachten eingeholt worden ist (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 140, Rn. 27).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA J.R. Funck, Braunschweig,

Anmerkung:


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