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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Gesamtstrafe

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Siegen, Beschl. v. 14.07.2020 - 10 Qs 68/20

Leitsatz: Neben der dem Angeschuldigten im Verfahrens drohenden Strafe sind wegen der bei § 140 Abs. 2 StPO stets erforderlichen Gesamtbewertung aber auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, die er infolge der drohenden Verurteilung zu gewärtigen hat. Die Grenze der Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe ist deshalb auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen oder Überschreiten erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.


Landgericht Siegen
Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.

Verteidiger:

hat die zweite große Strafkammer des Landgerichts Siegen auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 24.06.2020 - Az: 7 Ds 71120 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 14.07.2020 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Berleburg abgeändert

Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt pp. aus Köln zum Verteidiger bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Siegen erhob unter dem 20.04.2020 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Falls des "Diebstahls. Unmittelbar nach Zustellung der Anklage meldete sich der Verteidiger für den Angeschuldigten und beantragte unter pauschalem Verweis auf § 140 Abs. 2 StPO, ihn dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vorliegen dürften, da weder die Verhängung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr drohe, noch ein Bewährungswiderruf zu erwarten sei, erhielt der Verteidiger seinen Antrag ohne weiteren Vortrag aufrecht. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht Bad Berleburg den Antrag zurück, da die Sach- und Rechtslage vorliegend nicht so schwierig sei und auch die zu erwartenden Rechtsfolgen nicht so schwerwiegend, dass sie die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geböten.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeschuldigte mit seiner sofortigen Beschwerde unter Verweis auf ein parallel vor dem Amtsgericht Siegen gegen den Angeschuldigten geführtes Verfahren mit dem Aktenzeichen 401 Ds 182/20. Diesem Verfahren liegen zwei Anklagen der Staatsanwaltschaft Siegen vom 10.02.2020 - Az: 64 Js 147 + 148/20 - zugrunde, mit denen dem Angeklagten jeweils Warendiebstähle über mehr als 100,- E begangen am 12.10.2019 und 22.01.2020 in Siegen vorgeworfen werden. Der Angeschuldigte verweist darauf, dass eine Verbindung der beiden Verfahren theoretisch möglich und für diesen Fall eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten sei.
Die gem. §§ 142 Abs. 7, 311 StPO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers gem. § 140 StPO liegen vor.

Zwar liegt ein Fall von § 140 Abs. 1 StPO erkennbar nicht vor. Nach § 140 Abs. 2 StPO kommt jedoch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder weil der Angeschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist.

Eine schwierige Rechtslage ist vorliegend nicht gegeben und wird auch nicht behauptet. Gleiches gilt für eine Unfähigkeit zur Selbstverteidigung.

Es ist jedoch anerkannt, dass neben der Rechtsfolge für die verfahrensgegenständliche Tat hier auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen sind, die der Angeschuldigte infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat, wozu insbesondere auch ein drohender Bewährungswiderruf gehört (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 140, Rz, 25 m. w. N.). Auch diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, nachdem die der Anklage zugrundeliegende Tat noch vor der Aussetzung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 17.05.2019 - AZ: 8 Ls 23/19 - mit Beschluss der Kammer vom 23.01.2020 - AZ: 10 Qs 88/19 - begangen worden ist.

Aber dem Angeschuldigten ist wegen der Schwere der Tat ein Verteidiger beizuordnen. Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung. In der Rechtsprechung wird bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe und darüber in der Regel die Mitwirkung eines Verteidigers als notwendig angesehen, ohne dass es sich hierbei um eine starre Grenze handelt (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, a.a.O., § 140, Rz. 23 m. w. N.). Davon, dass diese Grenze im vorliegenden Fall ohne eine Verbindung der anhängigen Verfahren erreicht werden könnte, gehen zwar weder das erkennende Gericht noch die Verteidigung aus. Dies erscheint in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes bei vorläufiger Würdigung auch trotz der vielzähligen Vorstrafen des Angeschuldigten nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund konnte die Entscheidung des Ausgangsgerichts, dem die weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Siegen nicht bekannt waren, nur so wie geschehen fallen.

Neben der dem Angeschuldigten hier drohenden Strafe sind wegen der bei § 140 Abs. 2 StPO stets erforderlichen Gesamtbewertung aber auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, die er infolge der drohenden Verurteilung zu gewärtigen hat (vgl. OLG Hamm StV 2004, 586). Die Grenze der Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe ist deshalb auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen oder Überschreiten erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze von einem Jahr überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, hat diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird (vgl. OLG Hamm aaO; KG Berlin, Beschluss vom 06. Januar 2017 4 Ws 212/16 —, juris m.w.N.).

Die bei einem Schuldspruch zu verhängende Strafe in der vorliegenden Sache ist im Falle ihrer Rechtskraft mit der im Verfahren 401 Ds 182/20 des Amtsgerichts Siegen wegen der dort verfolgten zwei Taten (aus dem Zeitraum von Oktober 2019 bis zum 22.01.2020) zu erwartenden Strafe, deren Rechtskraft vorausgesetzt, gesamtstrafenfähig. In den vor dem Amtsgericht Siegen anhängigen Verfahren hat der mehrfach und einschlägig vorbestrafte Angeschuldigte eine nicht unter 6 Monaten liegende Gesamtfreiheitsstrafe zu erwarten. Bei Berücksichtigung einer auch im hiesigen Verfahren deutlich darüber liegenden Einzelstrafe - schließlich ist hier zu sehen, dass der Angeschuldigte einen hohen wirtschaftlichen Schaden mehrerer Personen bei der Tatausführung verursacht hat - wird die dem Angeschuldigten aus beiden Verfahren drohende Gesamtstrafe - rechtskräftige Verurteilung in beiden Verfahren vorausgesetzt - durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung in dem einen oder anderen Verfahren die für die Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO zu beachtende Regelgrenze mit hoher Wahrscheinlichkeit überschreiten. Insbesondere liegt damit auch die Erwartung einer Gesamtfreiheitsstrafe vor, welche die Grenze des § 56 Abs. 1 StGB überschreiten wird, sodass die strengeren Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB zu beachten sein werden; bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rz. 2, § 473 Rz. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rz. 11a), beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA H. Terjung, Köln

Anmerkung:


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