Gericht / Entscheidungsdatum: AG Duisburg, Beschl. v. 22.06.2020 - 11 Gs 2105/20
Leitsatz: Zur (bejahten) Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers.
11 Gs 2105/20
Amtsgericht Duisburg
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Dem ehemals Beschuldigten pp. wird Rechtsanwalt
Duisburg, rückwirkend zum 07.05.2020 als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO).
Gründe:
Der Antrag des Verteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist zulässig und begründet.
Die Zulässigkeit wird nicht dadurch beseitigt, dass das Verfahren bereits eingestellt wurde. Der Beiordnungsantrag wurde schon vor Verfahrensbeendigung gestellt, die Voraussetzungen der Beiordnung lagen im Zeitpunkt der Antragstellung vor und die rechtzeitige Entscheidung über den Antrag ist durch nicht dem Beschuldigten bzw. dem Verteidiger zu vertretende Umstände unterblieben.
Der Beiordnungsantrag ging am 07.05.2020 bei der Staatsanwaltschaft Duisburg ein. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 02.06.2020 nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.
Eine Entscheidung über den Antrag des Verteidigers erging nicht, da die Staatsanwaltschaft Duisburg den Antrag nicht an das Gericht weitergeleitet hat. Mithin haben weder der Beschuldigte noch der Verteidiger die Nichtentscheidung über den Antrag zu vertreten.
Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung lagen vor (s. o.). Darüber hinaus konnte auch nicht von einer Beiordnung nach § 154 Abs. 2 S. 3 StPO abgesehen werden. Es liegt kein Fall des § 141 Abs. 2 StPO vor. Der Beschuldigte hatte einen Verteidiger. Es war somit nicht erforderlich dem Beschuldigten einen Verteidiger gemäß § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO zu bestellen, so dass die Rückausnahmeregelung des § 154 Abs. 2 S. 3 StPO nicht einschlägig ist.
Duisburg, 22.06.2020 Amtsgericht
Richter am Amtsgericht
Einsender: RA M. Rahmlow, Dusiburg
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