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Entscheidungen

StPO

Kostenerstattung, Verurteilung, Sachverständigenkosten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. 26.05.2020 - 2 Ws 89-91/19

Leitsatz: Entscheidend für die Durchführung eines Auftrags der Ermittlungsbehörden an einen beauftragten Dritten als Sachverständiger ist, dass es zur Durchführung des Auftrags auf seine besondere Sachkunde ankommt.


2 Ws 89-91/19

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:
wegen Betruges

hier: Kostenfestsetzung - Beschwerde der Staatskasse

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main — 2. Strafsenat — durch die Einzelrichterin auf die Beschwerde der Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Frankfurt am Main, gegen den Beschluss der 29. Großen Strafkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2019 am 26.Mai2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2016 wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurden ihm und den sechs Mitverurteilten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Urteil - einschließlich der Kostenentscheidung - ist für ihn seit dem 19. Januar 2018 rechtskräftig. Das Verfahren gegen einen achten ursprünglich Mitangeklagten war nach Anklageerhebung abgetrennt und separat verhandelt worden. Auch dieser wurde auf seine Kosten rechtskräftig verurteilt.

Das dem Urteil zugrundeliegende Ermittlungsverfahren entsprang einem außerordentlich umfangreichen und komplexen Wirtschaftsstrafverfahren mit zahlreichen Mitbeschuldigten und verschiedenen Tatkomplexen. Im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen wurden außergewöhnlich große Datenmengen gesichert. Mit Schreiben vom 03. Juni 2008 beauftragte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main das Unternehmen IT pp. e.K. als Sachverständigen. Die anfängliche Beauftragung erstreckte sich insbesondere auf die Lokalisierung von Datenbeständen, die Sicherung von verfahrensrelevanten Daten im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen sowie die Durchsuchung von existenten, nur noch zum Teil erkennbaren oder bereits gelöschten Datenbeständen nach vorgegebenen Suchkriterien. Im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens beauftragte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main das Unternehmen - nunmehr unter Si. GmbH firmierend - zudem mit Schreiben vom 20. Mai 2011, ein forensisches IT-Sachverständigengutachten zu der verfahrensgegenständlichen Internetseite www. pp. com sowie weiteren Internetseiten sowie den jeweils verlinkten nationalen Startseiten (de/.ch) zu erstatten, insbesondere zur Gestaltung der Seiten sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu Art und Umfang eines eventuellen Kostenhinweises. Entsprechende Sachverständigenberichte wurden fertiggestellt und der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main übersandt, unter anderem unter dem 22. August 2008, dem 16. August 2011 und dem 28. Juni 2011, weiter unter dem 05. August 2014 und 09. September 2014. Insgesamt sind in dem Ermittlungsverfahren Sachverständigenkosten in Höhe von € 441.120,56 angefallen.

Mit Kostenrechnung vom 15. März 2019 hat die Staatsanwaltschaft in Abänderung einer ursprünglichen Kostenrechnung den Verurteilten u.a. zur Zahlung eines Achtels der für die Tätigkeit des Sachverständigen anfallenden Kosten, somit eines Betrages in Höhe von € 55.191,85, aufgefordert. Auf die Erinnerung des Verurteilten - gerichtet gegen den Ansatz der Sachverständigenkosten in der ursprünglichen Kostenrechnung, mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 auch im Hinblick auf die Kostenrechnung vom 15. März 2019 ausdrücklich aufrechterhalten - hat das Landgericht Frankfurt am Main durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 10. Juli 2019 die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 15. März 2019 insoweit niedergeschlagen, als dem Verurteilten pp. gegenüber Kosten für die Sachverständigenvergütung der IT pp. e.K. und der Si. GmbH angesetzt wurden. Bei den erbrachten Leistungen der genannten Unternehmen handele es sich nicht um Sachverständigenleistungen im Sinne des JVEG. Zwar seien die Tätigkeiten zeitaufwändig gewesen, hätten jedoch kein vertieftes EDV-Fachwissen erfordert.

Gegen diesen Beschluss wendet sich nunmehr die Bezirksrevision bei dem Landgericht Frankfurt am Main als Vertreterin der Staatskasse. Sie hat mit Schriftsatz vom 06. September 2019 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht Frankfurt am Main durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 07. November 2019 nicht abgeholfen hat.

II.

Die nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde, über die nach § 66 Abs. 6, S. 1 2. HS GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist auch begründet. Der landgerichtliche Beschluss wird aufgehoben. Damit erlangt die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 15. März 2019 wieder Geltung, wonach die Kosten des Verfahrens unter Einbeziehung der Vergütung für Sachverständige auf insgesamt € 56.401,31 festgesetzt werden.

1. Die durch die Beauftragung der IT pp. e.K. und der Si.GmbH entstandenen Kosten sind dem Verurteilten als Kosten des Verfahrens (anteilig) in Rechnung zu stellen.

a) Nach der in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2016 getroffenen Kostengrundentscheidung hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Kosten des Verfahrens sind gemäß § 464a Abs. 1 S. 1 StPO die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Hierzu gehören auch die durch die Vor-bereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten (§ 464a Abs. 1 S. 2 StPO). Das sind alle Auslagen, die zur Aufklärung der Tatbeteiligung des Angeklagten, auch durch Ermittlungen in einer sich nicht bestätigenden Verdachtsrichtung, aufgewendet worden sind. Hierzu zählen die gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9005, 9015 KV-GKG in voller Höhe zu erhebenden Kosten für die nach dem JVEG zu zahlenden Beträge und somit auch die von der Staatskasse an einen Sachverständigen nach dem JVEG zu zahlende Vergütung für ein zur Vorbereitung der öffentlichen Klage eingeholtes Sachverständigengutachten (OLG Koblenz, NStZ-RR 2010, 359; Schleswig-Holsteinisches OLG, NStZ-RR 2017, 127; KG NStZ-RR 2009, 190; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage, § 464a StPO Rdnr. 2.).

Als Sachverständiger wird ein Dritter beauftragt, wenn er auf einem bestimmten Wissensgebiet eine besondere Sachkunde hat. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist unter anderem dadurch bestimmt, den Ermittlungsbehörden Tatsachenstoff zu unterbreiten, der nur aufgrund besonderer Sachkunde gewonnen werden kann; er vermittelt den Ermittlungsbehörden gleichzeitig ggf. das „wissenschaftliche Rüstzeug", das die sachgerechte Auswertung dieses Tatsachenstoffes ermöglicht (vgl. Krause, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, Vor § 72 StPO, Rn. 2). Entscheidend für die Durchführung eines beauftragten Dritten als Sachverständiger ist somit, dass es zur Durchführung des Auftrags auf seine besondere Sachkunde ankommt.

So liegt der Fall hier betreffend die Heranziehung der IT pp. e.K. und der Si. GmbH. Bei den dem Sachverständigen in Auftrag gegebenen und von ihm erbrachten Leistungen betreffend die Lokalisierung von Serverstandorten, die Sicherung von Dateien im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen, die Sichtbarmachung, Analyse und Strukturierung der im vorliegenden Verfahren riesigen Datenbeständen und deren automatisierte Auswertung gemäß vorgegebenen Kriterien handelt es sich nicht lediglich um technische Unterstützungsleistungen. Vielmehr nahm der Sachverständige entsprechend der ihm sowohl schriftlich erteilten als auch im Rahmen von Besprechungen zwischen Staatsanwaltschaft, Ermittlungsbehörden und EDV-Sachverständigen näher spezifizierten Aufträge unter Einsatz spezieller forensischer Software (vgl. Sonderberichte AG Bill vom 05. August 2014, BI 3664 ff d. A., sowie vom 09. September 2014, BI. 3673 ff. d. A.) und unter Anwendung seiner besonderen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der IT-Forensik eine umfangreiche Identifizierung, Sicherung, Analyse und Aufarbeitung des immensen und ohne besondere Sachkunde nicht handhabbaren Datenvolumens im Hinblick auf den Verdacht des Betruges vor. Dabei ging es im Verlauf des Ermittlungsverfahrens nicht um einfache Datenerhebung, sondern insbesondere darum, Durchsuchungen durch Lokalisierung von Serverstandorten vorzubereiten, während der Durchsuchungen Maßnahmen der Verschleierung entgegenzuwirken und die beschlagnahmten Datenträger trotz der riesigen Datenmenge und der Datenvielfalt im Hinblick auf ihre strafrechtlich relevante Bedeutung einer Auswertung zu unterziehen. Dabei war insbesondere herauszuarbeiten und beweisverwertbar festzustellen, auf welche Weise in einem bestimmten Zeitraum durch die jeweilige Version der verfahrensgegenständlichen Webseite - unter den damaligen technischen Gegebenheiten — auf das Vorstellungsbild der Getäuschten eingewirkt wurde. Zudem waren die Geschädigten - inklusive des jeweiligen Produkts, der Anmeldedaten und des Mahn- und Zahlungsstatus - mittels Extraktionen aus verschiedensten Dokumenten zu individualisieren, um Feststellungen zum Schaden zu ermöglichen. Dass vom Auftragsumfang auch Internetrecherchen umfasst waren, die dann, wenn sie ausschließlich übertragen worden wären, möglicherweise als bloße Hilfstätigkeiten angesehen werden könnten, ändert nichts am Schwerpunkt der in Auftrag gegebenen und erbrachten Leistungen in der sachverständigen Tatsachengewinnung, sodass es sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung bei den Leistungen
der IT pp. e.K. und der Si. GmbH um Sachverständigentätigkeiten handelte.

b) Sofern die Beauftragung des Sachverständigen nicht allein für das hiesige Verfahren erfolgte, sondern zugleich für die unter den Aktenzeichen 7580 Js /07 und 7580 Js /07 geführten Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die beide mittlerweile gemäß MESTA-Auskunft endgültig eingestellt wurden, steht das dem Kostenansatz im hiesigen Verfahren nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Sachverständigenkosten kausal durch das Tatgeschehen, das zur strafrechtlichen Überprüfung anstand, verursacht wurden. Unbeachtlich ist insofern, dass die Ermittlungen sich auch auf mittlerweile eingestellte Verfahrenskomplexe bezogen haben.

c) Auch die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Verteilung der Sachverständigenkosten nach acht Kopfteilen ist nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich haften Mitangeklagte, gegen die in Bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt wurde, für die Auslagen als Gesamtschuldner, § 466 StPO. Vorliegend betrifft dies den Verurteilten K., die in dem hiesigen Verfahren ebenfalls verurteilten sechs Mitangeklagten sowie den achten ursprünglich Mitangeklagten C., der nach Abtrennung separat kostenpflichtig verurteilt wurde. Denn die Sachverständigenkosten sind vollständig in dem Ursprungsverfahren vor der Abtrennung angefallen. Weitere Kostenschuldner sind nach diversen Verfahrenseinstellungen nicht ersichtlich. Nach § 8 Abs. 4 KostVfG bestimmt der Kostenbeamte in Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geforderte Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder nach Kopfteilen angefordert werden soll. Die vorliegend vorgenommene Verteilung der Gutachterkosten nach acht Kopfteilen begünstigt den Verurteilten, da er nach dem Grundsatz des § 466 StPO - gesamtschuldnerisch mit den übrigen Verurteilten - für die Sachverständigenkosten im vollen Umfang hätte aufkommen müssen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).


Einsender: RA T. Kümmerle, berlin

Anmerkung:


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