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Entscheidungen

StPO

Videoüberwachung, längerfristige Observation, Richtervorbehalt

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Tübingen, Beschl. v.11.03.2020 – 9 Qs 28/20

Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer längerfristigen Observation in einem Verfahren das sich gegen Unbekannt richtet.


9 Qs 28/20

Landgericht Tübingen

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen Unbekannt.

wegen schwerer Brandstiftung

hier: Beschwerde der Beschwerdeführerin pp.

hat das Landgericht Tübingen - 9. Große Strafkammer - durch pp. - am 11. März 2020 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 30.01.2020 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Videoüberwachung vom 04. bis 29.07.2016 des Zugangsbereiches des Wohnhauses […] Tübingen rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens und die den Antragstellern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Bewohner des Wohnhauses pp. Tübingen. Sie begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer im Jahr 2016 erfolgten Videoüberwachung des Zugangsbereiches ihres Wohnhauses.

Am 26.06.2016 und 27.06.2016 wurden im Stadtgebiet Tübingen insgesamt vier Pkw in Brand gesetzt. Hierdurch entstand ein Sachschaden in Höhe von 113.110 Euro.

Aufgrund von Bekennerschreiben auf der Internetplattform pp. sowie eines in Tatortnähe angebrachten Graffiti-Schriftzuges „R94“ mit Herzsymbol werteten die Strafverfolgungsbehörden die Brandstiftungen als Resonanzstraftaten im Zusammenhang mit der Räumung der R. Straße 94 in Berlin und rechneten diese daher der linksautonomen/linksextremistischen Szene zu.

Am 29.06.2016 beantragte der sachbearbeitende Kriminalbeamte bei der Staatsanwaltschaft Tübingen die verdeckte Videoüberwachung zweier Wohnhäuser, darunter das der Antragsteller. Als Begründung wurde angeführt, dass es sich bei den Wohnhäusern „um einschlägig bekannte linke Szeneobjekte, in welchen Angehörige der linksautonomen/linksextremen Szene wohnhaft sind“ handele. Zudem befänden sich die Wohnhäuser in fußläufiger Entfernung zu einem der Tatorte.

Mit Verfügung vom 29.06.2016 ordnete die zuständige Staatsanwältin gem. § 100h StPO den Einsatz technischer Mittel zur Observation der Wohnhäuser jeweils im Bereich des Hauseinganges mit dem Ziel der Ermittlung der Beschuldigten an. Die Maßnahme wurde zunächst bis zum 31.08.2016 befristet.

In der Folge wurden vom 04. bis 29.07.2016 jeweils in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Videoaufzeichnungen der Eingangsbereiche gefertigt, die mittlerweile gelöscht sind. Mangels hierdurch erlangter Ermittlungserkenntnisse wurde die Maßnahme vorzeitig abgebrochen. Eine richterliche Entscheidung wurde zu keinem Zeitpunkt eingeholt.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht Tübingen gem. § 101 Abs. 7 S. 2 StPO beantragt, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen. Mit Beschluss vom 30.01.2020 hat das Amtsgericht Tübingen die Anträge als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist gem. § 101 Abs. 7 S. 3 StPO zulässig und begründet.

Denn die angegriffene Maßnahme stellte - auch - eine längerfristige Observation gem. § 163f Abs. 1 S. Nr. 1 StPO dar und hätte - wenn überhaupt - gem. § 163df Abs. 3 StPO nur durch den Ermittlungsrichter angeordnet werden dürfen.

Die von der Staatsanwaltschaft Tübingen und dem Amtsgericht Tübingen vertretene Auffassung, dass nur eine - nicht dem Richtervorbehalt unterliegende - Maßnahme gem. § 100h StPO vorgelegen habe, weil sich das Verfahren gegen Unbekannt richtete, teilt die Kammer nicht.

§ 100h, 163f StPO ist insoweit gemein, dass sich die Maßnahmen sowohl gegen einen bekannten Beschuldigten (§§ 100h Abs. 2 S. 1, 163f Abs. 1 S. 1 StPO) als auch gegen Dritte (§§ 100h Abs. 2 S. 2, 163f Abs. 1 S. 3 StPO) richten können, wobei im letzteren Fall die rechtlichen Voraussetzungen wie auch bei sonstigen Maßnahmen nach der StPO aus naheliegenden Gründen höher sind.

Die Argumentation von Staatsanwaltschaft und Amtsgericht, es habe keine Beschuldigten i.S.d. § 163f Abs. 1 S. 1 StPO und daher auch keine Dritte i.S.d. § 163f Abs. 1 S. 3 StPO gegeben, geht daher fehl. Ihre widersinnige Konsequenz wäre, dass die Observierung eines Nichtbeschuldigten geringeren rechtlichen Voraussetzungen unterläge als die Obervierung eines Beschuldigten.

Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung, dass es sich bei der angegriffenen Maßnahme um eine bloße Objektüberwachung gehandelt habe. Erkennbares Ziel der Maßnahme war es vielmehr, im Falle eines weiteren Brandes die neue Tat, aber auch die bereits begangenen Taten mit Personen in Verbindung zu bringen, die die überwachten Gebäude tatzeitnah verlassen oder betreten hätten. Damit handelte es sich um eine längerfristige Observation sämtlicher Bewohner und Besucher der Gebäude.

Hieraus folgt, dass die Maßnahme - erst Recht - dem Richtervorbehalt gem. § 163f Abs. 3 StPO unterlag und hiergegen verstoßen wurde. Bereits aus diesem Grund war ihre Rechtswidrigkeit festzustellen.


Einsender: erhalten von der Pressestelle des LG Tübingen

Anmerkung:


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