Gericht / Entscheidungsdatum: LG Osnabrück, Beschl. v. 02.06.2020 - 2 Qs 26/20
Leitsatz: 1. Dem Rechtsanwalt/Pflichtverteidiger steht für sein Tätigwerden im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung eine Gebühr nach Nr. 4204, 4205 VV RVG.
2. Für sein Tätigwerden im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Nachtragsentscheidung entsteht eine Gebühr nach Nr. 4301 Nr.1 VV RVG
Landgericht Osnabrück
Beschluss
2 Qs 26/20
In der Strafsache
gegen
Verteidiger:
wegen Betruges
hier: Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Osnabrück
hat das Landgericht Osnabrück - 2. Große Strafkammer - am 02.06.2020 durch den Einzelrichter Richter am Landgericht beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Osnabrück gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Iburg vom 27.04.2020 - 23 Ls (560 Js 34922/18) 12/18) wird der Beschluss insoweit geändert, als die Gebühren und Auslagen des Verteidigers anderweitig auf 392,70 festgesetzt werden. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache überwiegend nicht begründet.
Dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt pp. sind für sein Tätigwerden im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung eine Gebühr nach Nr. 4205 VV RVG in Höhe von 162 und für sein Tätigwerden im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Nachtragsentscheidung nach Nr. 4301 Nr.1 VV-RVG eine Gebühr in Höhe von 128 nebst 2 x Post- und Kommunikationspauschale in Höhe von je 20 nach Nr. 7002 VV-RVG und 19 % Umsatzsteuer auf 330 zu erstatten. Im Übrigen ist seine Gebührenabrechnung gemäß seinem Schriftsatz vom 15.10.2019 überhöht und die Beschwerde des Bezirksrevisors begründet.
Zuletzt hat das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 11.06.2019 - 1 Ws 265/19 - einem Verteidiger für seine Tätigkeit im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung eine Vergütung nach Nr. 4204, 4205 VV-RVG zugesprochen (Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 - 2 Ws 106/18 - ). Zur Begründung wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - Bl. 182 bis 184 d.A. - verwiesen. Das entspricht im Ergebnis der Entscheidung der Kammer mit deren Beschluss vom 23.06.2015 - 2 Qs/120 Js 50865/09 - 36/15 -. Letztlich bringt die Gesetzessystematik eindeutig zum Ausdruck, dass die Frage der Vergütung des (Pflicht)verteidigers für einzelne Verfahrensabschnitte unabhängig von der Frage der Fortwirkung seiner Bestellung zu beurteilen ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg unter II. 2. b) bis e) verwiesen. Danach steht dem Pflichtverteidiger die Erstattung einer Gebühr nach Nr. 4205 VV-RVG für sein Tätigwerden im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO zu. Soweit er gegen die Nachtragsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt hat, steht ihm eine Gebühr nach Nr. 4302 Nr.1 VV-RVG in Höhe von 128 zu.
II.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 56 Abs.2 S. 2 und 3 RVG.
Einsender: RA P. Jähnig, Osnabrück
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