Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Urt. v. 05.06.2020 13 S 181/19
Leitsatz: Der Anscheinsbeweis eines Vorfahrtsverstoßes (§ 8 Abs. 2 Satz 2 StVO) ist erst dann erschüttert, wenn eine Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten feststeht, bei der zumindest die Möglichkeit besteht, dass er für den Wartepflichtigen im Zeitpunkt seines Anfahrentschlusses nicht erkennbar war. Der Nachweis einer solchen Geschwindigkeit obliegt dem Wartepflichtigen, weil er Umstände zu beweisen hat, die dem Unfallgeschehen die für einen Vorfahrtsverstoß sprechende Typizität nehmen.
In pp.
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 20. November 2019 25 C 213/18 (12) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 4. Juli 2017 auf der L pp. zwischen pp. und pp. ereignete.
Der Kläger befuhr am Tag des Unfallereignisses die L pp. mit seinem Motorrad aus Richtung pp. kommend in Fahrtrichtung pp.. Als er in einem Bereich, in dem die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h galt, eine Straßenkuppe überfuhr, kam es zu einer Kollision mit dem Erstbeklagten, als dieser mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug von rechts kommend aus einem Feldweg, der etwa 60 m hinter der vom Kläger überfahrenen Kuppe in die L pp. einmündet, nach links in die L pp. einbog. Die Verantwortlichkeit für das Unfallereignis steht zwischen den Parteien im Streit. Der Kläger hat geltend gemacht, sein Vorfahrtsrecht sei durch den Erstbeklagten missachtet worden. Er selbst habe den Zusammenstoß trotz einer Geschwindigkeit von nur 80 km/h nicht vermeiden können, weil ein Bremsvorgang aufgrund der Kürze des Sichtkontakts nicht mehr ausgereicht habe und für ein Ausweichen nicht genügend Raum vorhanden gewesen sei. Die Beklagten haben einen Vorfahrtsverstoß unter Hinweis darauf in Abrede gestellt, dass der Erstbeklagte den Kläger aufgrund der Straßenführung nicht habe sehen können, als er nach ordnungsgemäßem Halt in die L pp. eingefahren sei. Der Kläger habe den Zusammenstoß jedenfalls durch ein Ausweichmanöver vermeiden können, weil der Erstbeklagte sein Fahrzeug auf dem rechten Fahrbahnteil der L pp. zum Stehen gebracht habe, sodass der linke Fahrstreifen, auf dem kein Gegenverkehr herrschte, frei geblieben sei.
Nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich einzelner Forderungsposten hat der Kläger vollständigen Ersatz der ihm entstandenen Sachschäden und seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten abzüglich vor- und außergerichtlicher Teilzahlungen verlangt. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Erstgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Anhörung der unfallbeteiligten Parteien, Vernehmung der beim Unfall als Beifahrerin anwesenden Ehefrau des Erstbeklagten und Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens. Auf der Grundlage dessen hat es eine alleinige Haftung der Beklagten angenommen und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat aufgrund Anscheinsbeweises einen Verstoß des Erstbeklagten gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO bejaht, dem gegenüber ein geringfügiger Verstoß des Klägers gegen § 1 Abs. 1 StVO und die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrads zurückträten.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag insoweit weiter, als das Erstgericht ihnen einen Haftungsanteil von über 70 % auferlegt und der Klage in der Hauptsache in Höhe von mehr als 2.219,10 Euro und wegen vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von mehr als 263,64 Euro stattgegeben hat. Sie machen geltend, der gegen den Erstbeklagten sprechende Anscheinsbeweis eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO sei entkräftet. Zudem träten die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrads und der klägerische Verstoß gegen § 1 Abs. 1 StVO bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nicht zurück, sondern hätten zu einer Mithaftung des Klägers in Höhe von jedenfalls 30 % zu führen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene und damit zulässige Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Die der Entscheidung der Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Grunde zu legenden Feststellungen des Erstgerichts rechtfertigen keine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 BGB).
1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch der Kläger grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil diese bei dem jeweiligen Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Das ist zutreffend und wird von der Berufung nicht in Zweifel gezogen.
2. In die danach gebotene Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hat das Erstgericht auch zutreffend einen Verstoß des Erstbeklagten gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO eingestellt.
a) Zwar dürfen nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausgleichspflicht mehrerer Unfallbeteiligter gemäß § 17 StVG nur erwiesene Umstände herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1956 VI ZR 162/55, VersR 1956, 732; vom 22. November 1960 VI ZR 23/60, VersR 1961, 69; vom 10. Januar 1995 VI ZR 247/94, VersR 1995, 357 m.w.N.), wobei nach allgemeinen Beweisgrundsätzen jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Nachteil gereichen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1990 VI ZR 319/89, VersR 1990, 1406, 1407; OLG Frankfurt VersR 1981, 841). Der Vorfahrtberechtigte, der sich auf einen Vorfahrtsverstoß beruft, hat daher grundsätzlich nachzuweisen, dass er für den Wartepflichtigen erkennbar war (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. Oktober 2017 4 U 29/17, juris Rn. 35). Denn der Wartepflichtige hat das Vorfahrtsrecht eines herannahenden Verkehrsteilnehmers nur dann zu beachten, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Augenblick, in dem der Wartepflichtige mit dem Einfahren beginnt, bereits sichtbar ist. Die bloße Möglichkeit, dass auf der Vorfahrtstraße ein Kraftfahrzeug herannahen könnte, löst noch keine Wartepflicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1994 VI ZR 285/92, DAR 1994, 195; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2015 I-1 U 41/14; LG Osnabrück, Urteil vom 14. März 2018 1 S 335/17, RuS 2018, 498).
b) Das Erstgericht ist aber auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Streitfall zugunsten des Klägers ein nicht erschütterter Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Erstbeklagte den Unfall aufgrund eines Verstoßes gegen seine Pflichten aus § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO verschuldet hat. Kommt es, wie hier, zu einem Verkehrsunfall mit einem zur Vorfahrt Berechtigten, nachdem der Wartepflichtige bereits (teilweise) in den Einmündungsbereich eingefahren war, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Verstoß gegen § 8 StVO unfallursächlich war, solange sich der Wartepflichtige noch nicht ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hatte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1975 VI ZR 172/74, MDR 1976, 305; Urteil vom 15. Juni 1982 VI ZR 119/81, VersR 1982, 903 m.w.N.; Kammer, Urteil vom 12. Juli 2013 13 S 71/13, NZV 2014, 30; Urteil vom 28. März 2014 13 S 196/13, ZfS 2014, 446; Urteil vom 29. April 2016 13 S 3/16, NJW-RR 2016, 1307; Urteil vom 30. Dezember 2019 13 S 66/19, jeweils m.w.N.).
c) Das Kerngeschehen einer Kollision zwischen vorfahrtberechtigtem und wartepflichtigem Verkehrsteilnehmer reicht als Grundlage eines Anscheinsbeweises nur dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 11). Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 14). Steht indes nicht fest, ob über das für sich gesehen typische Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen. In diesem Fall bleibt dem Tatrichter als Grundlage allein das typische Kerngeschehen, das ohne besondere Umstände als Basis für den Anscheinsbeweis ausreicht. Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen. Er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern, indem er aufzeigt, dass eine abweichende Schadensursache nicht nur im Bereich gedanklicher Möglichkeit, sondern aufgrund erwiesener Tatsachen ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 2007 VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rn. 5; vom 13. Dezember 2016 VI ZR 32/16, juris Rn. 11).
3. Danach ist das Erstgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei von einem schuldhaften Verstoß des Erstbeklagten gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO auszugehen. Das Vorfahrtsrecht des Klägers und eine Kollision im Einmündungsbereich der bevorrechtigten Straße stehen zwischen den Parteien nicht in Streit. Den Beklagten ist es nicht gelungen, den davon ausgehenden Anscheinsbeweis durch den Nachweis von Umständen auszuräumen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Erstbeklagte das Herannahen des Klägers nicht rechtzeitig hätte bemerken können (vgl. Freymann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, § 8 Rn. 258). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die ernsthafte Möglichkeit bestünde, dass sich der Kläger der Unfallstelle mit einer solch hohen Geschwindigkeit genähert hat, dass er unter Berücksichtigung der konkreten Straßenführung für den Erstbeklagten nicht erkennbar war. Gleiches würde gelten, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung solchen Ausmaßes vorläge, dass der Erstbeklagte mit einer Behinderung des erkennbaren Klägers nicht zu rechnen brauchte (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. März 2019 4 U 112/17, juris Rn. 51). Davon ist nach den der Entscheidung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen nicht auszugehen.
a) Ein Geschwindigkeitsverstoß des Klägers ist nicht nachweisbar. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass eine Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers von lediglich 80 km/h nicht ausgeschlossen werden kann. Eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers kann daher nicht in die Abwägung der beidseitigen Verursachungsbeiträge eingestellt werden (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. März 2019 4 U 112/17, juris Rn. 44). Bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 80 km/h befand sich der Kläger ausgehend von einer sachverständig bestätigten Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 37,5 km/h und bei Annahme eines gewöhnlichen Anfahrverhaltens des Erstbeklagten zum Zeitpunkt dessen Anfahrentschlusses in einer Entfernung von 85 m. Er war damit für den Erstbeklagten erkennbar. Dessen Sichtweite betrug nach den sachverständigen Feststellungen trotz der an der Unfallörtlichkeit gelegenen Straßenkuppe selbst bei gebückter Haltung des Klägers als Kraftradfahrer 93 m. Die Kammer konnte dies anhand der bei den Akten befindlichen Lichtbilder der durchgeführten Unfallrekonstruktion nachvollziehen.
b) Auch ein sonstiges Fehlverhalten des Klägers, das als ernsthafte Unfallursache der Annahme eines Vorfahrtsverstoßes durch den Erstbeklagten entgegenstehen könnte, ist nicht nachgewiesen. Das Erstgericht hat insbesondere einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO zutreffend verneint. Zwar hat ein Fahrzeugführer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO seine Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er muss insbesondere innerhalb übersehbarer Strecke anhalten können (vgl. Kammer, Urteil vom 9. April 2010 13 S 219/09). Dies war dem Kläger hier indes nach den Feststellungen des Sachverständigen möglich, weil er die befahrene Straße beim Heranfahren an die Straßenkuppe über eine Strecke von 90 m hinaus einsehen konnte, sein Motorrad zugleich aber aus der ihm nachweisbaren Geschwindigkeit von 80 km/h heraus innerhalb einer Strecke von 59 m hätte anhalten können. Eine Fehlreaktion des Klägers lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass er die Kollision dennoch nicht vermieden hat. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Berufung nicht, dass der Kläger einen Bremsvorgang erst verspätet eingeleitet hat. Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass der Kläger die Kollision hätte vermeiden können, wenn er unmittelbar gebremst hätte, als der Erstbeklagte für ihn erstmals aus einer Entfernung von 93 m erkennbar war. Zur unfallvermeidenden Reaktion war der vorfahrtberechtigte Kläger indes erst in dem Zeitpunkt verpflichtet, in dem er die drohende Vorfahrtsverletzung erkennen konnte. Der Zeitpunkt dieser Reaktionsaufforderung steht indes nicht beweissicher fest, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung noch in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion noch möglich gewesen wäre.
c) Ist ein Verkehrsverstoß des Klägers danach nicht nachgewiesen, wird der Anscheinsbeweis auch nicht dadurch erschüttert, dass in einem noch unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h liegenden Geschwindigkeitsbereich beginnend ab 93 km/h eine Erkennbarkeit des Klägers nicht mehr beweissicher angenommen werden kann. Beruft sich der Wartepflichtige auf eine Geschwindigkeit des Unfallgegners, die dessen Erkennbarkeit ausgeschlossen haben soll, macht er einen den Anscheinsbeweis entkräftenden Umstand geltend. Er hat daher zunächst eine konkrete, vom Vortrag des Unfallgegners abweichende Geschwindigkeit bestimmt zu behaupten und gegebenenfalls nachzuweisen. Wird dieser Nachweis erbracht, dann ist der Anscheinsbeweis bereits erschüttert, wenn bei der nachgewiesenen Geschwindigkeit eine fehlende Erkennbarkeit des Vorfahrtberechtigten nicht ausgeschlossen werden kann. Diese ist dann eine nicht nur theoretische, sondern ernsthafte Möglichkeit. Gelingt indes bereits der Nachweis der geltend gemachten Geschwindigkeit nicht, geht dies zu Lasten des Wartepflichtigen, weil ihm die Beweislast für Umstände obliegt, die den Anscheinsbeweis erschüttern (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 2007 VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rn. 5; vom 13. Dezember 2016 VI ZR 32/16, juris Rn. 11). Die für eine Verletzung des Vorfahrtsrechts sprechende Typizität richtet sich nach einer umfassenden Gesamtbetrachtung ausschließlich der Tatsachen, die zwischen den Parteien unstreitig sind oder sonst feststehen (vgl. BGHZ 192, 84 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. Oktober 2017 4 U 29/17, juris Rn. 41). Anderenfalls würde der Anscheinsbeweis seines Zweckes der Beweiserleichterung beraubt, bei typischen Geschehensabläufen vom Schadenseintritt auf ein hierfür ursächliches haftungsbegründendes Verhalten zu schließen (vgl. dazu Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Vorbemerk. zu § 284 Rn. 30c). Die Beklagten haben hier lediglich darauf verwiesen, der Kläger selbst habe gegenüber den Polizeibeamten, die den Unfall aufnahmen, seine Geschwindigkeit mit 100 km/h angegeben. Im Übrigen haben sie die vom Kläger im Ausgangsverfahren vorgetragene und nach den sachverständigen Feststellungen nicht auszuschließende Geschwindigkeit von 80 bzw. 85 km/h zunächst einfach und im weiteren Verlauf mit Nichtwissen bestritten. Die fehlende Erkennbarkeit des Klägers verbleibt damit eine zwar theoretische, nicht aber ernsthafte Möglichkeit einer alternativen Unfallursache.
4. Ausgehend davon hat das Amtsgericht mit Recht angenommen, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrads zurücktritt und die Beklagten vollständig für die Folgen des Unfallgeschehens, die die Berufung nicht in Streit stellt, einzustehen haben. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer stellt die Verletzung der Vorfahrt einen so schwerwiegenden Verstoß dar, dass eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten in aller Regel nur in Betracht kommt, wenn auch dem Berechtigten ein schuldhafter Pflichtenverstoß zur Last gelegt werden kann (vgl. Kammer, Urteil vom 9. Juni 2017 13 S 39/17 und vom 10. Juni 2011 13 S 40/11, NZV 2011, 607, jeweils m.w.N.). Diese Beurteilung folgt aus der besonderen Bedeutung der Vorfahrtsregelung, die dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt auferlegt und deren Verletzung daher besonders schwer wiegt (vgl. bereits BGH, Urteil vom 18. September 1964 VI ZR 132/63, VersR 1964, 1195; Urteil vom 23. Juni 1987 VI ZR 296/86, VersR 1988, 79).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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