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Entscheidungen

StPO

Telefonüberwachung, Verwertbarkeit von Erkenntnissen, Nichtkatalogtat, Dolmetscher, Nichtzuziehung, Verfahrensrüge

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 27.11.2019 - (3) 161 Ss 151/19 (96/19)

Leitsatz: 1. Ist die Telekommunikationsüberwachung rechtmäßig angeordnet, dann sind die darüber gewonnenen Erkenntnisse verwertbar, auch wenn sich im Zuge der Ermittlungen die gleiche prozessuale Tat nur noch als Nichtkatalogtat“ nach § 100a Abs. 2 StPO darstellt und die ursprüngliche Anordnung nicht mehr hätte ergehen dürfen.
2. Soweit es sich um die gleiche prozessuale Tat handelt, dürfen die durch die Überwachung gewonnenen Erkenntnisse auch hinsichtlich anderer Beteiligungsformen der zunächst angenommenen Katalogtat und hinsichtlich anderer Tatbeteiligter verwertet werden.
3. Dies gilt auch dann, wenn die Angeklagte zum Zeitpunkt der Anordnung der Telekommunikationsüberwachung nicht zu dem Personenkreis gehörte, gegen den sich nach § 100a Abs. 3 StPO die Anordnung richtete.
4.Bei dieser Fallkonstellation kommt § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zum Tragen, weil es sich nicht um ein anderes Strafverfahren im Sinne dieser Vorschrift handelt.
5. Die fehlende Hinzuziehung eines Dolmetschers für einen Zeugen kann nach § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO die Revision begründen. Zur Zulässigkeit einer solchen Verfahrensrüge ist konkret vorzutragen, aufgrund welcher Tatsachen sich dem Gericht die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetscher aufdrängen musste.


(3) 161 Ss 151/19 (96/19)

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 27. November 2019 beschlossen:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2019 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagte am 1. November 2018 vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Berlin dieses Urteil am 13. Juni 2019 aufgehoben und die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 15 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit welcher diese die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II.

1. a) Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, die Strafkammer habe ein im Hinblick auf die Telekommunikationsüberwachung bestehendes Beweisverwertungsverbot missachtet, ist bereits unzulässig, da sie nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt. Der Revisionsbegründung ist der Inhalt des der Telekommunikationsüberwachung zugrundeliegenden richterlichen Beschlusses nicht zu entnehmen, sodass der Senat nicht prüfen kann, ob im Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse die Voraussetzungen für eine solche Überwachung vorgelegen haben (vgl. BGH NStZ 2018, 550 m.w.N.; NStZ 2008, 230).
Darüber hinaus verkennt die Revision, dass im Falle einer im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmäßigen Telekommunikationsüberwachung die hieraus gewonnenen Erkenntnisse auch dann verwertbar sind, wenn sich nach den weiteren Ermittlungen hinsichtlich der gleichen prozessualen Tat nur noch der Verdacht einer Tat erweist, die sich nicht im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO findet und die ursprüngliche Anordnung daher nicht hätte ergehen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1974 – 1 StR 365/73 -, juris).
Ein Anwendungsfall des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO, der die Verwendung von Zufallsfunden regelt, liegt in Bezug auf die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung im Verfahren gegen die Angeklagte nicht vor, da es sich nicht um ein anderes Strafverfahren im Sinne der Vorschrift handelt. Denn die Aufklärung der Anlasstat einschließlich der Verfahren gegen Mitbeteiligte ist von der Norm nicht erfasst (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 477 Rn. 5). Vielmehr dürfen in rechtmäßiger Weise erlangte Erkenntnisse auch hinsichtlich anderer Beteiligungsformen der zunächst angenommenen Katalogtat und auch hinsichtlich anderer Tatbeteiligter verwertet werden, soweit es sich um die gleiche prozessuale Tat handelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2013 – III-1 RVs 58/13 -, juris; BT-Drs. 16/5846, S. 66). Dies gilt auch dann, wenn die Angeklagte zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme nicht zu dem Personenkreis gehörte, gegen den sich nach § 100a Abs. 3 StPO die Anordnung richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 2 StR 497/17 , juris; NStZ 1979, 1370). Es steht der Verwertbarkeit der Erkenntnisse daher nicht entgegen, dass die Angeklagte lediglich Beihilfe zu den Taten leistete, die Grundlage eines Beschlusses nach § 100a StPO waren.

b) Der Vortrag, der Zeuge M D sei in der Hauptverhandlung ohne die Hinzuziehung eines Dolmetschers vernommen worden, gleichwohl er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, verhilft der Revision ebenso nicht zum Erfolg. Zwar kann die fehlende Hinzuziehung eines Dolmetschers für einen Zeugen nach § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO die Revision begründen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2005, 178). Zur Zulässigkeit einer solchen Verfahrensrüge wäre es indessen – zumal den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte für nicht ausreichende Sprachkenntnisse des Zeugen zu entnehmen sind - erforderlich gewesen, konkret vorzutragen, aufgrund welcher Tatsachen sich dem Gericht die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetscher aufdrängen musste. Es bedarf hierzu der Darlegung, aus welchen Gründen der Zeuge der Hauptverhandlung wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht zu folgen vermochte, wozu in der Regel die genaue Angabe der einzelnen Umstände derentwegen die Zuziehung eines Dolmetschers geboten war, zu erfolgen hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Juni 2001 – 5 St RR 168/01 -, BeckRS 2001, 16060 [bezogen auf den Angeklagten]).

Daran fehlt es. Allein die Mitteilung, dass der Zeuge nur schlecht und gebrochen deutsch spreche und die Wiedergabe der nach Angaben der Revision von dem Zeugen getätigten Äußerung „B, gute Mensch, sie nix schlecht, sie gut, sie nix wissen“ vermag diese Anforderungen nicht zu erfüllen. Die Mitteilung der den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen muss vielmehr so vollständig und genau sein, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 344 Rn. 24 m.w.N.).

Überdies wäre die Rüge aber auch unbegründet. Ausweislich der Urteilsgründe bestanden keine Verständigungsprobleme mit dem Zeugen. Ist der Verfahrensbeteiligte zumindest teilweise der deutschen Sprache mächtig, steht dem Tatrichter bei der Entscheidung der Frage, ob ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist, ein Ermessen zu (vgl. BGH NStZ 2002, 275; NJW 1953, 114), das vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden kann, ob Ermessensfehler vorliegen (vgl. BGH NStZ 1984, 328; OLG Stuttgart NJW 2006, 3796). Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Strafkammer sind nicht gegeben.

c) Die Revision kann schließlich auch nicht damit gehört werden, das Tatgericht sei verpflichtet gewesen, über die zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Inhalte der Telekommunikationsüberwachung hinaus, weitere Gesprächsinhalte in die Hauptverhandlung einzuführen. Denn unabhängig davon, dass die darin zum Ausdruck gebrachte Aufklärungsrüge bereits nicht die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine Verfahrensrüge erfüllt, ist diese auch in unzulässiger Weise auf die Nichtausschöpfung von Beweismitteln gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2003 – 4 StR 264/02 -, juris).

2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.
a) Anders, als die Revision meint, tragen die Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert oder erleichtert, ohne dass sie für den Erfolg selbst kausal sein muss (vgl. BGH NStZ 2017, 337; 2012, 316; 2008, 284; NStZ-RR 2015, 343; Weber, BtMG 5. Aufl., Vorbem. zu §§ 29ff. Rn. 311 m.w.N.). Beihilfe kann auch dadurch geleistet werden, dass der Gehilfe den Haupttäter in seinem schon gefassten Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt (vgl. BGH NStZ 1993, 535 m.w.N.; Weber, a.a.O., Rn. 313). Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen (vgl. BGH NStZ 2017, 337).
Diesen Maßstäben genügen die Feststellungen der Strafkammer. Entgegen dem Vortrag der Revision hat sie insbesondere ausdrücklich ausgeführt, dass die Angeklagte dem Chef der Gruppierung, dem gesondert Verurteilten Zeugen M D, wiederholt über stattfindende und ausbleibende Polizeieinsätze im Tätigkeitsgebiet der Gruppierung aufgeklärt habe, wobei sie sich bewusst gewesen sei, dass sie hierdurch den Betäubungsmittelhandel der Gruppe fördere, da sie dem M D ein Gefühl der Sicherheit vor polizeilicher Entdeckung vermittelte.

b) Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Es obliegt dem Tatgericht, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (§ 261 StPO). Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein, vielmehr ist es ausreichend, wenn sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2016 – 1 StR 525/15 – und vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78 -, beide bei juris). Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 – 2 StR 110/17 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 337 Rn. 26 m.w.N.). Rechtsfehler sind in sachlich-rechtlicher Hinsicht dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NJW 2019, 945 m.w.N).
Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 1 StR 365/16 -, juris m.w.N.). Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH NJW 2008, 2792 m.w.N.), dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1994 – 5 StR 453/94 -; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2015 – (3) 121 Ss 69/15 (47/15) –, m.w.N.). Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht, ob das Gericht alle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. Ott in KK-StPO 8. Aufl., § 261 Rn. 189). Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung insbesondere dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert (vgl. BGH StraFo 2016, 110 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält die Beweiswürdigung des Landgerichts sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand; sie stellt sich insbesondere nicht als lückenhaft dar. Das Gericht hat sich die Überzeugung von der Tat sowie der Täterschaft der Angeklagten rechtsfehlerfrei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Beweiswürdigung bedeutsamen Umstände verschafft.
Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass sie durch die Mitteilung der Polizeipräsenz im K T die Abschiebung des Zeugen M D habe verhindern wollen. Diese Einlassung hat das Landgericht aufgrund einer rechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtwürdigung für widerlegt erachtet. Dabei hat sich die Strafkammer insbesondere im Hinblick auf die Frage des Vorsatzes der Angeklagten eingehend mit ihrer – zum Teil widersprüchlichen und in den Urteilsgründen im Einzelnen dargestellten - Einlassung auseinandergesetzt.
Die Angeklagte, die sich nach ihren Angaben um die Zeugen F und M D wie um ihre eigenen Kinder gekümmert habe, für sie gekocht und ihre Wäsche gewaschen sowie für den Zeugen F ihre Wohnung als Meldeadresse zur Verfügung gestellt habe, hat zur Tatzeit selbst im K T Marihuana konsumiert, welches ihr zum Teil von den Zeugen F und M D überbracht worden war. Im Jahr 2016 vermittelte sie dem Zeugen F D – als dieser aufgrund des Vorwurfs des Handeltreibens mit Cannabis in eben diesem Park Untersuchungshaft verbüßte – einen Verteidiger. Ferner sah sie sich nach den Feststellungen am 3. März 2017 dazu veranlasst, innerhalb des Zeitraumes von einer Stunde zweimal mit dem Zeugen M D zu telefonieren und ihn zunächst über die Abwesenheit von Polizeibeamten und später über deren Präsenz zu informieren. Angesichts dieser Sachlage durfte das Landgericht auch ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Angeklagte nicht nur Kenntnis von dem Betäubungsmittelhandel der Zeugen hatte, sondern sie sich auch des Interesses des Zeugen M D an den von ihr mitgeteilten Informationen zur Polizeipräsenz im K T bewusst war und sie ihm gerade aus diesem Grund entsprechende Mitteilungen machte.

Soweit die Strafkammer ihre Überzeugung von der Kenntnis der Angeklagten hinsichtlich des Betäubungsmittelhandels der Zeugen Fo und M D ergänzend auf die vom Zeugen PK S geschilderten Äußerungen der Angeklagten ihm gegenüber anlässlich der Rückgabe eines in ihrer Wohnung sichergestellten Laptops stützt, begegnet dies keinen Bedenken. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass sich die Strafkammer bewusst war, dass es sich dabei um einen nach der Tat eingetretenen Umstand handelt, der im Hinblick darauf, ob sich hieraus Schlüsse hinsichtlich des Vorsatzes der Angeklagten zur Tatzeit ziehen lassen, kritisch zu würdigen ist. Dies beachtend hat sie ihre Überzeugung nicht allein mit der Reaktion der Angeklagten bei Konfrontation mit dem Tatvorwurf gegen die Zeugen F und M D begründet, sondern diesen Umstand im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Einlassung der Angeklagten gewürdigt. Diese mögliche, nach der Lebenserfahrung sogar naheliegende Beweiswürdigung des Landgerichts hat das Revisionsgericht hinzunehmen. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich überwiegend in dem Versuch, die Beweise anders als der Tatrichter zu würdigen; damit kann sie nicht gehört werden.

Ferner setzen sich die Urteilsgründe mit der Aussage des Zeugen M D auseinander. Die Erwägungen, mit denen das Gericht die Angaben dieses Zeugen als nicht glaubhaft eingeschätzt hat, halten der revisionsrechtlichen Prüfung ebenso stand.

c) Auch im Übrigen deckt die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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